Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_637/2021  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 
Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozesssvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 17. August 2021 (62/2019/17). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. September 2021 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. August 2021, mit welchem es den angefochtenen Einspracheentscheid der Zürich Versicherungsgesellschaft vom 27. August 2019 aufhob und die Angelegenheit zwecks Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. B.________, vom 19. November 2018 im Sinne der Erwägungen zurückwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3; 133 V 645 E. 2.1), 
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz hätte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Gerichtsgutachten anordnen müssen, statt die Sache an die Verwaltung zwecks Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen, 
dass ein solcher Entscheid, welcher für sich allein betrachtet weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, noch bei Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde (zum Ganzen statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2 oder SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011], E. 3.3.2.2), beim Bundesgericht ausnahmsweise selbstständig anfechtbar ist, wenn sich zeigt, dass ein Gericht regelmässig im Widerspruch zu den bundesgerichtlichen Vorgaben vorgeht (BGE 139 V 99 E. 2.5 mit Hinweis; SVR 2018 IV Nr. 26 S. 83 [Urteil 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018], E. 3.2 SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89 [Urteil 8C_929/2014 vom 13. April 2015], E. 4.4), 
dass Derartiges weder dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen) noch offensichtlich ist, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unzureichend begründet erweist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel