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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_620/2025  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsstatthalteramt Seeland, 
Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 10. September 2025 (100.2025.57U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts auferlegte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.--, wobei sie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies (Verfahren vbv 11/2024). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. September 2024 mangels Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege hatte es vorgängig mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Auf die gegen die Zwischenverfügung und das Urteil erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein (Urteile 1D_3/2024 vom 17. September 2024 und 1D_6/2024 vom 8. November 2024). 
In der Folge ersuchte A.________ um Revision des Urteils vom 24. September 2024 (Nichteintreten) und der Zwischenverfügung vom 7. August 2024 (unentgeltliche Rechtspflege). Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Urteil vom 10. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin gelangte A.________erneut ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1D_12/2025 vom 30. Mai 2025 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. 
 
2.  
Noch vor Erlass des erwähnten Urteils des Bundesgerichts hatte A.________ am 13. Dezember 2024 beim Regierungsstatthalteramt Seeland um nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren vbv 11/2024 ersucht. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wies die Regierungsstatthalterin dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2025 ab. Auch deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte ihr reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.--. Zur Begründung führte es aus, der Kostenerlass entbinde die betroffene Person nicht davon, die Prozessrisiken vernünftig einzuschätzen und abzuwägen, da es nicht Zweck des Erlassverfahrens sei, das Kostenrisiko einer leichtfertigen Prozessführung nachträglich zu mildern. Sei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, rechtfertige sich daher ein nachträglicher Erlass grundsätzlich nicht. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dürften nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden. Abgesehen davon sei die behauptete dauernde Mittellosigkeit nicht einmal ansatzweise belegt worden. 
 
3.  
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2025 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2025 sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- seien ihr zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt und auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der kantonalen Akten verzichtet. 
 
4.  
Angefochten ist ein Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG ist jedoch ausgeschlossen, da es um den Erlass von Abgaben geht (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen sind deshalb die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG). 
Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid auf Art. 25 und Art. 62 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes des Kantons Bern vom 15. Juni 2022 (BSG 620.0) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). Die Beschwerdeführerin geht dagegen von der Anwendbarkeit von Art. 10 des Dekrets des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) aus. Sinngemäss macht sie eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung geltend und bezeichnet darüber hinaus ebenfalls als willkürlich, dass die Vorinstanz ihren Notbedarf nicht ermittelt habe. 
Unbesehen der Frage, welche der erwähnten Bestimmungen anwendbar sind, begründen diese keinen Rechtsanspruch auf Kostenerlass (vgl. das ebenfalls den Kanton Bern betreffende Urteil 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse als Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist deshalb zu verneinen, zumal sich ein solches auch nicht aus dem Willkürverbot nach Art. 9 BV ergibt (BGE 136 I 229 E. 3.2; Urteil 1C_400/2024 vom 23. April 2025 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Obwohl sie in der Sache selbst nicht legitimiert ist, kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in ihren Parteirechten verletzt worden zu sein. Allerdings kann auf diesem Weg keine (indirekte) Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache erlangt werden. Nicht einzutreten ist daher auf formelle Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden kann. Dies entspricht der sogenannten "Star-Praxis" des Bundesgerichts (BGE 135 II 430 E. 3.2; Urteil 1C_446/2025 vom 29. August 2025 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids (Art. 29 Abs. 2 BV) fällt damit ausser Betracht. Dagegen wäre die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung in angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) grundsätzlich zulässig. Allerdings setzt sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darin wird die Sistierung des Verfahrens vom 26. Februar bis zum 12. August 2025 mit dem Umstand begründet, dass das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1D_12/2025 abgewartet werden sollte. Das dies nicht gerechtfertigt gewesen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid inhaltlich haltlos ist. Dieser ist nicht nur hinreichend begründet, sondern erging ohne Weiteres auch in angemessener Frist. Inhaltlich stützt er sich zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere Urteil 9D_7/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2), weshalb der Vorwurf der Willkür ins Leere zielt. 
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Sie trägt damit die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihrer finanziellen Situation bei deren Bemessung Rechnung zu tragen ist. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Seeland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold