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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 107/02 
 
Urteil vom 27. November 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
Z.________, 1965, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037 Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene, verheiratete Z.________ ist seit dem 1. Januar 2000 bei der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: ASSURA) obligatorisch krankenpflegeversichert. Nachdem in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 2'147.40 unbezahlt geblieben waren, betrieb die ASSURA die Versicherte für diese Summe zuzüglich Administrativspesen in Höhe von Fr. 115.--. Gegen den in der Betreibung Nr. Q.________ des Betreibungsamtes X.________ am 28. September 2001 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob Z.________ am 19. Oktober 2001 Rechtsvorschlag, welcher vom Krankenversicherer mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 - bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 - beseitigt wurde. 
 
Die Versicherte blieb in der Folge auch die Prämien für die Monate Juli bis September 2001 im Betrag von Fr. 495.-- schuldig, sodass die ASSURA auch diesbezüglich die Betreibung einleitete. Das Betreibungsamt X.________ stellte daraufhin den im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten Z.________ und D.________ im Betreibungsverfahren Nr. Y.________ je separat Zahlungsbefehle vom 18. Oktober 2001 über Forderungen in Höhe von Fr. 495.-- (Prämienausstände) und Fr. 30.-- (administrative Spesen) sowie Fr. 25.-- ("½-Kosten Ehegatte") zu. Die Versicherte erhob am 8., ihr Ehemann am 13. November 2001 Rechtsvorschlag. Mit an Z.________ gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 beseitigte die ASSURA den von D.________ eingelegten Rechtsvorschlag, woran sie im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 festhielt. 
B. 
Z.________ reichte gegen beide Einspracheentscheide Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung mit der Begründung, sie habe ihre Mitgliedschaft bei der ASSURA per 30. Juni 2001 gekündigt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden ab und stellte fest, dass die Versicherte in der Betreibung Nr. Q.________ Fr. 2'147.40 zuzüglich Fr. 115.-- administrative Spesen sowie Fr. 105.-- Kosten des Zahlungsbefehls und in der Betreibung Nr. Y.________ Fr. 495.-- zuzüglich Fr. 30.-- administrative Spesen sowie Fr. 50.-- Kosten des Zahlungsbefehls schulde; in diesem Umfang hob es die Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen auf (Entscheid vom 29. August 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht Z.________ um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der beiden Einspracheentscheide vom 30. Januar 2002. 
 
Während die ASSURA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Auf Kostenvorschussverfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2002 hin hat Z.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, da sie und ihr Ehemann in Gütermeinschaft leben würden, seien die Betreibungsurkunden in Nachachtung von Art. 68a SchKG zu Recht sowohl ihr wie auch ihrem Mann zugestellt worden. In der Folge hätten beide Ehegatten je Rechtsvorschlag erhoben, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre - so die Beschwerdeführerin weiter -, auch ihre Verfügungen und Einspracheentscheide einzeln auszufertigen und dem jeweils Betriebenen zugehen zu lassen, was indes nicht geschehen sei. Dieser Einwand ist auf Grund seines prozessualen Charakters vorab zu prüfen. 
2. 
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D.________ leben unbestrittenermassen im ausserordentlichen ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 181 in Verbindung mit Art. 221 ff. ZGB). Gemäss Art. 68a SchKG sind diesfalls, sofern einer der Ehegatten betrieben wird, der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem anderen Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht (Abs. 1). Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben (Abs. 2). 
 
3. 
Zu beurteilen ist zunächst, wie es sich hinsichtlich der genannten verfahrensrechtlichen Erfordernisse in Bezug auf die Betreibung Nr. Q.________ des Betreibungsamtes X.________ (betreffend die Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001) verhält. 
3.1 Das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2001 (betreffend die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe von Fr. 2'147.40) nennt als Schuldnerin die Beschwerdeführerin ohne Hinweis auf deren Güterstand. Daraus ist zu schliessen, dass die ASSURA keine Kenntnis vom zwischen den Ehegatten Z.________ bestehenden ausserordentlichen Güterstand der Gütergemeinschaft hatte - was eher anzunehmen ist - oder aber bewusst darauf verzichtete, die Einleitung der Betreibung auch gegen den Ehemann zu verlangen. Des Weitern ist weder dem in der Folge durch das Betreibungsamt X.________ am 28. September 2001 auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Zahlungsbefehl noch den übrigen Akten ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Zustellung des Zahlungsbefehls auch an den Ehegatten erfolgt wäre. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass es die Beschwerdeführerin insbesondere bei Erhebung des Rechtsvorschlages unterlassen hat - wiewohl sich entsprechende Anweisungen auf dem Zahlungsbefehl befanden (vgl. auch BGE 113 III 55 Ziff. 5.2.2) -, ihren Güterstand dem Betreibungsamt mitzuteilen. Ebenso wenig sind im auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2001 hin folgenden Einspracheverfahren noch im Rahmen des gegen den Einspracheentscheid des Krankenversicherers vom 30. Januar 2002 erhobenen kantonalen Beschwerdeprozesses Hinweise darauf ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Zahlungsbefehl erhalten hätte. Wenn die Versicherte letztinstanzlich vorbringt, es seien beiden Ehegatten Zahlungsbefehle zugestellt worden und beide hätten Rechtsvorschläge erhoben, so kann sich diese Aussage nach dem Gesagten einzig auf das die Prämienausstände vom 1. Juli bis 30. September 2001 betreffende Betreibungsverfahren Nr. Y.________ des Betreibungsamtes X.________ beziehen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann separat je einen Zahlungsbefehl erhalten haben. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen hinsichtlich des Betreibungsverfahrens Nr. Q.________ denn auch keine entsprechenden Unterlagen bei. 
 
3.2 Aus dieser Aktenlage erhellt, dass, obgleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Gütergemeinschaft besteht, in Bezug auf das die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffende Betreibungsverfahren Nr. Q.________ keine Doppelzustellung des Zahlungsbefehls, wie sie Art. 68a SchKG normiert, vorgenommen worden ist. 
3.2.1 Art. 68a SchKG diente bei seiner Einführung per 1. Januar 1988 der Anpassung des SchKG an die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzten güterrechtlichen Haftungsregeln, namentlich Art. 233 und 234 ZGB, wobei dessen Abs. 1 und 2 im Rahmen der auf den 1. Januar 1997 vorgenommenen Gesamtrevision des SchKG unverändert übernommen wurden. Charakteristikum des ausserordentlichen Güterstandes der Gütergemeinschaft nach Art. 221 ff. ZGB ist es, dass das Gesamtgut den beiden Ehegatten - im Gegensatz zur güterrechtlichen Masse des Eigengutes, an dem jeder Ehegatte allein berechtigt ist - als Gemeinschaftsvermögen ungeteilt zu gesamter Hand gehört (Art. 222 Abs. 2 ZGB). Hat nun ein Ehegatte einem Dritten gegenüber eine Schuld im Sinne von Art. 234 Abs. 1 ZGB (Eigenschuld), haftet dieser Ehegatte mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes, d.h. dem hälftigen Anteil am Gesamtgut (Art. 234 ZGB). Besteht dagegen eine Vollschuld (Art. 233 ZGB), wird diese Haftung auf das ganze Gesamtgut ausgedehnt, so dass hier das Eigengut des Schuldners und die einzelnen Vermögenswerte des Gesamtgutes das Haftungssubstrat bilden (Art. 233 ZGB). Sowohl bei einer Vollschuld als auch bei einer Eigenschuld ist folglich (direkt oder indirekt) Vermögen betroffen, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört (Gesamtgut; vgl. zum Ganzen: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, Sabine Kofmel Ehrenzeller, Rz 1 und 2 zu Art. 68a SchKG mit diversen Hinweisen; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 146 Rz 16). 
3.2.2 Der mit dem neuen Eherecht in Kraft getretene Art. 68a SchKG - der das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 - 109 SchKG betreffende Art. 68b SchKG interessiert vorliegend nicht näher - ist somit Ausfluss der Haftung gegenüber Dritten der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (BGE 113 III 50 Ziff. 1.2.2) bzw. beinhaltet die Definition des Haftungssubstrats (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Rz 2 zu Art. 68a). Damit sollte ein vernünftiger Ausgleich gefunden werden zwischen den Interessen des Gläubigers einerseits und den Interessen des Ehegatten des Schuldners andererseits (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 2 zu Art. 68a SchKG). Die Möglichkeit der selbstständigen Erhebung des Rechtsvorschlags - wie sie Art. 68a Abs. 2 SchKG ausdrücklich vorsieht - will bestimmte Dritte schützen, die von der Betreibung unmittelbar betroffen sind, wenn sich der betriebene Schuldner selber nicht wehrt. Der Mitbetriebene nimmt dabei ausschliesslich eigene Interessen wahr, die allenfalls denjenigen des Schuldners entgegenstehen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 68; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 13 zu Art. 68a SchKG). 
3.3 Daraus ergibt sich, dass die in Art. 68a Abs. 1 SchKG vorgesehene Doppelzustellung von Zahlungsbefehl und übrigen Betreibungsur-kunden - auch ohne diesbezüglichem ausdrücklichem Antrag des Gläubigers oder des Schuldners - von Amtes wegen durch das zuständige Betreibungsamt zu erfolgen hat, sobald Kenntnis der Gütergemeinschaft des Schuldners und seines Ehegatten besteht (vgl. auch BGE 113 III 55 Ziff. 5.2.2, 56 Ziff. 5.2.3.4; anders wohl: Isaak Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1987, S. 90 ff., insbesondere S. 92 f.). Dabei ist unerheblich, ob der Schuldner für eine Voll- oder eine Eigenschuld betrieben wird (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 15 zu Art. 68a SchKG mit Hinweis). Erhielte der Schuldnerehegatte nicht auch eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls, sähe er sich ausserstande, seine zuvor umschriebenen Mitwirkungsrechte (vgl. dazu auch Erw. 4.2 hiernach) ausüben zu können. Erfährt das Betreibungsamt erst nachträglich, dass der Schuldner dem Güterstand der Gütergemeinschaft untersteht, hat es diese Doppelzustellung - so explizit Abs. 1 Teilsatz 2 von Art. 68a SchKG - unverzüglich nachzuholen. Dies ist bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens möglich (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 12 zu Art. 68a SchKG mit Hinweisen; Isaak Meier, a.a.O., S. 94). Da der in erster Linie an einem doppelten Zahlungsbefehl interessierte nichtbetriebene Ehegatte von der Betreibung seines schuldnerischen Ehegatten oft erst im Pfändungs- oder Verwertungsstadium erfährt und daraufhin den Betreibungsbeamten auf den besonderen Güterstand aufmerksam macht, ist es erforderlich, dass noch in jedem Verfahrensstadium bis zur Verteilung des Verwertungserlöses die nachträgliche Zustellung zulässig ist (Isaak Meier, a.a.O., S. 94; siehe auch Guido Nünlist, Wegleitung zum neuen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht [SchKG], 4. Aufl., Bern 1997, S. 26; Kurt Amonn, Auswirkungen des neuen Eherechts auf die Schuldbetreibung gegen einen Ehegatten, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht, Festschrift zum 80. Geburtstag, Bern 1997, S. 303 f. in fine). 
3.3.1 Nach dem Dargelegten ist es auch im hier zu beurteilenden Fall erforderlich, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den in der Betreibung Nr. Q.________ des Betreibungsamtes X.________ ergangenen Zahlungsbefehl nachträglich zuzustellen. Eine dadurch bewirkte weitere Verzögerung des bereits im September 2001 eingeleiteten Betreibungsverfahrens ist dabei in Kauf zu nehmen, zumal, sofern der Ehe-gatte der Versicherten ebenfalls einen unbegründeten, allgemein formulierten Rechtsvorschlag erheben sollte, die Betreibung ohnehin nicht - auch nicht ins Eigengut der Beschwerdeführerin - fortgesetzt werden kann (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Rz 5 zu Art. 68a SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 16 in fine zu Art. 68a SchKG; Kurt Amonn, a.a.O., S. 304). Der Gläubiger darf erst dann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn beide Rechtsvorschläge beseitigt sind (Peter Stücheli, a.a.O., S. 69). 
 
Die Beschwerdegegnerin hat somit, wenn sie das betreibungsrechtliche Verfahren gegen die Versicherte weiterführen will, eine nachträgliche Zustellung des in der Betreibung Nr. Q.________ ausgefertigten Zahlungsbefehls an den Ehegatten der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt X.________ zu veranlassen. 
3.3.2 Wurde Rechtsvorschlag erhoben, sei es von beiden oder nur von einem Ehegatten, hat die Rechtsöffnungsinstanz - vorliegend die Beschwerdegegnerin, da auf dem Gebiete der Sozialversicherung erstinstanzlich die verfügende Verwaltungsbehörde ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG und damit zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen) - darüber zu befinden, ob es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um eine Eigen- oder um eine Vollschuld handelt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 19 zu Art. 68a SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., S. 146 Rz 19; Kurt Amonn, a.a.O., S. 304). In diesem Verfahrensstadium soll geklärt werden, ob für eine Schuld neben dem Eigengut nur der Anteil des Schuldners am Gesamtgut oder aber das Gesamtgut selber haftet (Ruth Reusser, Das neue Eherecht und seine Berührungspunkte mit dem SchKG, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, 4/1987, S. 127), was mit Blick auf die geltend zu machenden Ansprüche namentlich Wirkungen für das allenfalls folgende Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 - 109 SchKG zeitigt (vgl. Art. 68b SchKG). 
Diesem Begründungserfordernis - es handelt sich bei Prämienforderungen der hier zu beurteilenden Art, für welche die Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch haften (BGE 129 V 91 Erw. 2 mit Hinweis), um Vollschulden gemäss Art. 233 Ziff. 1 und/oder 3 ZGB (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 1996, Heinz Hausheer, Rz 7 zu Art. 233 ZGB) - ist vorliegend weder in der die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffenden Verfügung der ASSURA vom 18. Dezember 2001 noch in deren, an die Stelle des ursprünglichen Verwaltungsaktes tretenden Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 Genüge getan worden. Letzterer ist deshalb aufzuheben. 
4. 
Zu prüfen ist im Weiteren, ob und bejahendenfalls in welcher Weise die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte prozessuale Rüge Auswirkungen auf deren Prämienzahlungspflicht für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. September 2001 hat (Betreibung Nr. Y.________ des Betreibungsamtes X.________). 
4.1 Im Gegensatz zu dem die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffenden Betreibungsverfahren Nr. Q.________ hat das Betreibungsamt X.________ hier sowohl der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann je einen Zahlungsbefehl (vom 18. Oktober 2001) zugestellt. Die Versicherte erhob daraufhin am 8., ihr Ehemann am 13. November 2001 Rechtsvorschlag. Mit an Z.________ gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 beseitigte die Beschwerdegegnerin sodann den von D.________ eingelegten Rechtsvorschlag, woran sie im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 festhielt. 
4.2 Der Ehegatte des in Gütergemeinschaft lebenden Schuldners wird mit dem Empfang des - auch ihm zuzustellenden - Zahlungsbefehls zum Mitbetriebenen. Als solcher kann er alle Rechte eines Betriebenen ausüben, soweit es die Wahrung seiner eigenen Rechte am Gesamtgut erheischt. Im Vordergrund stehen dabei die Erhebung von Rechtsvorschlag (ausdrücklich in Art. 68a Abs. 2 SchKG) sowie die Einreichung einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Er übt diese Rechte selbstständig neben dem Schuldner als Hauptbetriebenem aus (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 13 zu Art. 68a SchKG). Erhebt der Mitbetriebene Rechtsvorschlag, wobei er nicht für, sondern neben dem Schuldner Recht vorschlägt, kann er diesen im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG in eigenem Namen verteidigen und tritt dabei als eigenständige Partei auf (Peter Stücheli, a.a.O., S. 68). Das Rechtsöffnungsbegehren hat sich sodann gegen denjenigen Ehegatten zu richten, welcher Rechtsvorschlag erhoben hat. Ist dies sowohl durch den Schuldner wie auch durch seinen Ehegatten geschehen, ist das Rechtsöffnungsbegehren gegen beide zu richten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 18 zu Art. 68a SchKG mit weiteren Hinweisen) und in der Folge je gesondert zu prüfen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 69). Die Verhandlung kann zwar für beide Verfahren gemeinsam geführt werden, jeder Beklagte muss jedoch selbstständig und unabhängig vom anderen ein Rechtsmittel einlegen können (Peter Stücheli, a.a.O., S. 69). 
4.2.1 Krankenversicherer können auf dem Gebiete der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss einem allgemeinen betreibungsrechtlichen Grundsatz für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist aller-dings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (zum Ganzen: BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Die in Erw. 4.2 hievor aufgeführten Mitwirkungsrechte eines in Gütergemeinschaft lebenden Schuldnerehegatten sind mithin, was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, nicht direkt ausübbar. Da indessen keine Gründe bestehen, weshalb der Mitbetriebene bei einer Betreibung durch einen Krankenversicherer schlechter gestellt sein sollte, als in Fällen, in welchen ein Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen wird, sind dessen Interessen als eigenständige Partei neben dem Schuldner auch hier zu gewährleisten. Insbesondere hat er, sofern beide Ehegatten Rechtsvorschlag erhoben haben, Anspruch auf eine gesonderte Überprüfung seiner Sache, d.h. das Dispositiv der vom Krankenversicherer erlassenen Verwaltungsverfügung muss mit Bestimmtheit auf seine hängige Betreibung sowie den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag Bezug nehmen und - gegebenenfalls - ausdrücklich diesen als aufgehoben erklären. Ferner ist ihm Gelegenheit zu geben, selbstständig und unabhängig von seinem Ehepartner ein Rechtsmittel - in casu eine Einsprache nach Art. 85 KVG (vgl. seit dem 1. Januar 2003 auch Art. 52 ATSG) bzw., nach Erlass eines Einspracheentscheides, eine Beschwerde im Sinne von Art. 86 KVG (vgl. neu Art. 56 ATSG) - erheben zu können. 
4.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 - wie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 - auf den vom Ehegatten der Versicherten am 13. November 2001 gegen den ihm zugegangenen Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2001 erhobenen Rechtsvorschlag Bezug genommen und diesen in der Folge als aufgehoben erklärt. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht den hievor umschriebenen Verfahrensanforderungen. Zum einen bleibt das Schicksal des von der Beschwerdeführerin ihrerseits am 8. November 2001 erhobenen, weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid erwähnten Rechtsvorschlags unklar und es wurde dieser jedenfalls nicht für aufgehoben erklärt. Andererseits bezieht sich die ASSURA in ihrer Verfügung und in ihrem Einspracheentscheid zwar ausdrücklich auf den vom Ehegatten erhobenen Rechtsvorschlag, führt als Adressatin der Verwaltungsakte indes (einzig) die Beschwerdeführerin an. 
 
Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Betreibungsverfahrens Nr. Y.________ erlassene Verfügung vom 18. Dezember 2001 sowie den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 kann die ASSURA somit keine direkte Fortsetzung der Betreibung erwirken, zumal sie es insbesondere dem Ehegatten der Versicherten verunmöglicht hat, seine Mitwirkungsrechte gehörig wahrnehmen zu können. Die Rechtsvorschläge der Eheleute Z.________ sind somit nicht beseitigt und der - die Verfügung vom 18. Dezember 2001 anfechtungsgegenständlich ersetzende - Einspracheentscheid des Krankenversicherers entsprechend aufzuheben. Ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in einem Falle wie dem vorliegenden vom Krankenversicherer zwei separate Verfügungen und Einspracheentscheide, je bezogen auf den Schuldner und dessen Ehegatten, zu erlassen und zuzustellen sind oder - wie seitens der ASSURA vernehmlassungsweise mit der Begründung angedeutet, es handle sich bei ihren Verfügungen nicht um Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 64 ff. SchKG, weshalb Art. 68a SchKG mit Blick auf das Doppelzustellungsgebot nicht direkt Anwendung finde - ein an beide Betriebene adressierter Verwaltungsakt genügt, kann offen bleiben (vgl. aber immerhin BGE 122 I 139 [zur Zustellung von Steuerveranlagungsverfügungen an Ehegatten]; Peter Stücheli, a.a.O., S. 220 mit Hinweis). Klar ist jedenfalls, dass auch im zweiten Fall deutlich auf beide Betreibungen (Zahlungsbefehle, Rechtsvorschläge etc.) Bezug genommen werden muss und namentlich auch die Interessen und Mitwirkungsrechte des Schuldnerehegatten vollumfänglich zu wahren sind. 
5. 
Da keine Versicherungsleistungen im Streite stehen, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2002 und die Einspracheentscheide der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung vom 30. Januar 2002 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: