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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.225/2006 /zga 
 
Urteil vom 27. November 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
K.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Trudy Abächerli. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, Kinderunterhalt, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 24. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 30. September 1992 wurde die Ehe von K.________, geboren 1956, und B.________, geboren 1951, geschieden. Demnach wurde B.________ verpflichtet, den Kindern A.________, geboren am ***1987, und C.________, geboren am ***1989, je einen indexierten und Kinderzulagen beinhaltenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- bis zur Vollendung des 7. Altersjahres, von Fr. 650.-- bis zur Vollendung des 15. Altersjahres sowie von Fr. 700.-- bis zur Mündigkeit, resp. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. 
A.b Am 13./15. Juni 2000 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils, welche von der Vormundschaftsbehörde Stans am 24. Juli 2000 genehmigt wurde. Diese Änderung betraf eine organisatorische Neuregelung des Bezugs der Kinderzulagen dergestalt, dass die Kinderzulagen ab Juni 2000 von K.________ bezogen würden. Demgemäss beliefen sich die Unterhaltsbeiträge neu auf Fr. 425.-- bis zur Vollendung des 7. Altersjahres, auf Fr. 490.-- bis zur Vollendung des 15. Altersjahres sowie auf Fr. 515.-- bis zur Mündigkeit, resp. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. 
B. 
Am 17. Mai 2001 reichte K.________ als gesetzliche Vertreterin für die Kinder A.________ und C.________ beim Kantonsgericht Nidwalden eine Abänderungsklage ein mit dem Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge ohne Kinder- und Ausbildungszulagen auf Fr. 650.-- bis zur Vollendung des 15. Altersjahres sowie auf Fr. 700.-- bis zur Mündigkeit, resp. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu erhöhen. Sie machte eine erhebliche Änderung der Verhältnisse geltend, insbesondere bedürfe das Kind C.________ wegen psychologischer Probleme einer erhöhten Betreuung, zudem nutze der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht aus. Mit Urteil vom 8. Juli 2003 wies das Kantonsgericht Nidwalden die Klage ab. 
C. 
Gegen dieses Urteil gelangte K.________ als gesetzliche Vertreterin für die Kinder A.________ und C.________ an das Obergericht Nidwalden und verlangte, die Unterhaltsbeiträge für beide Kinder ab dem 1. Januar 2001 bis zur Mündigkeit, resp. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung auf Fr. 900.-- zu erhöhen. Die Appellation wurde am 24. November 2005 abgewiesen. 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung vom 15. September 2006 beantragt K.________ als gesetzliche Vertreterin für das Kind C.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils den zu indexierenden Unterhaltsbeitrag für die Tochter C.________ seit dem 1. Januar 2001 bis zur Mündigkeit, resp. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung auf Fr. 900.-- festzusetzen. Eventualiter seien die Kinderunterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen zu erhöhen. Zudem stellt sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen und verweist auf das angefochtene Urteil. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert dar, wobei der erforderliche Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- um ein Vielfaches überschritten wird (Art. 46 i. V. m. Art. 36 Abs. 4 OG; BGE 116 II 493 E. 2 S. 494; Urteil 5C.78/2001 vom 24. August 2001, E. 1, nicht publiziert in: BGE 127 III 503). Auf die rechtzeitig erhobene Berufung ist demnach einzutreten. 
1.2 Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Kinderunterhaltsbeiträge seien nach richterlichem Ermessen zu erhöhen (Berufungsantrag Nr. 3). Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift nicht nur genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids angefochten werden, sondern auch, inwiefern diese abgeändert werden sollen. Wo eine Geldforderung im Streite liegt, muss der Antrag einen ziffernmässig bestimmten Betrag nennen, und zwar auch dann, wenn das kantonale Recht es gestattet, auf eine Zahlung nach richterlichem Ermessen zu klagen (vgl. BGE 121 III 390 E. 1 S. 391 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin gestellte Eventualantrag nicht, zumal auch der Begründung nicht entnommen werden kann, mit welchem Mindestbetrag die Klägerin zufrieden gestellt wäre (vgl. BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Auf das hilfsweise gestellte Berufungsbegehren kann somit nicht eingetreten werden. 
1.3 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Liegen solche Ausnahmen vor, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485; 110 II 494 E. 4 S. 497). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 111 II 471 E. 1c S. 473 mit Hinweisen). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 OG). Insoweit die Klägerin den Sachverhalt erweitert und die fachärztlichen Erkenntnisse kritisiert, sind ihre Vorbringen unbeachtlich und es kann darauf nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2000 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten. Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt (Art. 7a Abs. 2 erster Teilsatz SchlTZGB). Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Das Scheidungsurteil erging am 30. September 1992. Nach dem Gesagten ist auf die Abänderung der Kinderunterhaltsrente neues Recht anzuwenden. 
2.2 Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB richten sich die Voraussetzungen für die Anpassung des Unterhaltsbeitrages an ein Kind nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Der massgebliche Art. 286 ZGB sieht vor, dass das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag (= Klage) eines Elternteils oder des Kindes neu festsetzt oder ihn aufhebt (Abs. 2) sowie die Eltern bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichtet (Abs. 3). Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichsten Elemente der Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind (Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N. 09.01). 
2.3 Unter Art. 286 Abs. 2 ZGB fällt jede erhebliche Veränderung der für die Bemessung nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bedeutsamen Verhältnisse. Eine neue Festlegung der Unterhaltsleistungen setzt nach der Rechtsprechung eine dauernde und im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbare erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Sie dient keinesfalls der Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die aktuelle Situation (BGE 120 II 177 E. 3a S. 178). Zu prüfen ist demnach, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse gegeben ist. 
3. 
3.1 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Beklagte sein Einkommen seit der Scheidung hätte erhöhen können. Ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in der beantragten Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb und c/cc S. 7); auch letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 225/226). Die Klägerin stützt ihre Vorbringen unter anderem auf die Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik, was im Berufungsverfahren durchaus zulässig ist, zumal Grundlage der Tatsachenfeststellung auch das Wissen des Gerichts über allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen bildet; dazu können allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 161 Ziffer II/1 und S. 320 Ziffer III/3). 
3.2 Die Lohnstrukturerhebung weist den monatlichen Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes ("Kategorien") und Geschlecht aus. Dass der Beklagte männlichen Geschlechts ist und vor nunmehr rund neun Jahren mehr verdient hat als zum Zeitpunkt der Klageeinreichung, gestattet es von vornherein nicht - anhand welchen Erfahrungssatzes auch immer - ihn einem bestimmten Wirtschaftszweig mit konkret umschriebenem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes zuzuweisen, solange weder über seine Ausbildung noch über seine Berufs- und Fachkenntnisse irgend etwas festgestellt ist; die allgemeine Lebenserfahrung zeigt vielmehr, dass einfache Angestellte ihre berufliche Stellung oftmals in einer bestimmten Firma auf Grund ihrer spezifisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse erreicht haben und alsdann nicht leichthin die gleiche Funktion in einer beliebigen anderen Firma übernehmen können. Die von der Klägerin vorgenommene Einreihung des Beklagten in eine bestimmte Kategorie beruht auf keinem Erfahrungssatz und ist ohne festgestellte Tatsachengrundlage zufällig. 
3.3 Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beklagte als Alleinbeteiligter der B.________ GmbH einen jährlichen Lohn in Höhe von Fr. 20'952.-- (Jahr 2000), Fr. 36'243.90 (Jahr 2001) sowie Fr. 38'203.60 (Jahr 2002) bezogen hat. Aufgrund dieser Zahlen hielt die Vorinstanz fest, dass seitens des Beklagten keine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse seit dem Scheidungszeitpunkt vorliegt. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte böswillig nicht höhere Einkünfte erziele, weshalb auch keine Abklärung der hypothetischen Einkommenssituation des Beklagten notwendig sei. Solche Annahmen der Vorinstanz über ein allfälliges hypothetisches Einkommen, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Beweiswürdigungsergebnis im Berufungsverfahren verbindlich (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Die Vorinstanz hat daher ihren Schluss, kein hypothetisches Einkommen zu errechnen, aus Indizien gezogen, was grundsätzlich die Beweiswürdigung beschlägt, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist denn auch mit dem im Kinderunterhaltsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 145 Abs. 1 und Art. 280 Abs. 2 i. V. m. Art. 286 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 411 E. 3.2 S. 412) vereinbar. Die Vorbringen der Klägerin, der Beklagte hätte sein Einkommen seit der Scheidung erhöhen können, sind tatbeständlicher Natur und damit unzulässig. Mit dem Entscheid, dem Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht. 
4. 
Des Weiteren bringt die Klägerin vor, die gesundheitliche Situation des Kindes C.________ erfordere einen erhöhten Betreuungsaufwand, welcher mit Mehrkosten verbunden sei, die vom Beklagten abzugelten seien. Diese erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Klägerin würde eine Erhöhung der Kinderunterhaltsrente rechtfertigen. Die Vorinstanz kam hier zum Schluss, dass das Kind C.________ insbesondere aufgrund des Berichts des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern (nachfolgend: KJPD) vom 16. April 2003 als auch aufgrund der schriftlichen Auskunft von C.________s Primarlehrer L.________ keinen übermässigen oder speziellen Betreuungsaufwand erfordere. Für das Bundesgericht ist daher tatbeständlich erstellt, dass sich die Bedürfnisse von C.________ nicht in unvorhergesehener Weise verändert haben. Die Vorbringen der Klägerin erschöpfen sich hier gänzlich in der Würdigung des Gutachtens des KJPD sowie der Auskunft des Primarlehrers von C.________. Für diese Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz - die Klägerin rügt denn auch explizit eine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts (S. 7 der Berufungsschrift) - ist jedoch die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (vgl. oben E. 1.3). In die gleiche Richtung zielen auch die Rügen der Klägerin, dass den Gutachten von Dr. D.________ und Dr. E.________ zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Auf die Berufung kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Steht damit aber für das Bundesgericht verbindlich fest, dass sich die Bedürfnisse des Kindes C.________ seit dem Scheidungsurteil nicht verändert haben, fällt eine Abänderung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 bzw. von Abs. 3 ZGB ausser Betracht. 
5. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Da die Klägerin über weite Strecken unzulässige Vorbringen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung vornimmt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 152 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). 
 
Damit wird die Klägerin auch kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung (Art. 159 OG) ist nicht geschuldet, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. November 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: