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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.27/2006 /hum 
 
Urteil vom 27. November 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame und 
Rechtsanwalt Dr. Jürg Simon, 
 
gegen 
 
Firma Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen, 
Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, 
Dorf 7, Fünfeckpalast, Postfach, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, 
vom 30. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde von der Firma Z.________ in Herisau per 1. Mai 1996 als Entwicklungsingenieur angestellt. Das Unternehmen stellt unter anderem Explosionsschutzventile her, die es weltweit vertreibt. Zusammen mit dem Geschäftsleiter, B.________, entwickelte X.________ ein Explosionsschutzventil, das am 7. März 2000 zur Patentierung angemeldet wurde (Gesuch Nr. 441/00). Per 31. Juli 2000 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma Z.________ und X.________ aufgelöst. Sein offiziell letzter Arbeitstag war am 28. Juli 2000. In den folgenden Tagen (31. Juli sowie 2. August 2000) kehrte er nochmals an seinen ehemaligen Arbeitsplatz zurück, wobei er am Computer Entwicklungsdateien öffnete. Wenig später zog er einen Patentanwalt bei, übergab ihm eine Kopie der Patentanmeldung Nr. 441/00 und meldete anfangs September 2000 seinerseits ein Patent für ein Explosionsschutzventil an (Gesuch Nr. 1712/00). 
B. 
Mit Urteil vom 30. August 2005 sprach das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden X.________ in zweiter Instanz schuldig der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Wochen und einer Busse von Fr. 1'000.--. 
C. 
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88, mit Hinweis). 
 
Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88, mit zahlreichen Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Vorwurf der Verwertung eines fremden Arbeitsergebnisses. Das Obergericht nehme willkürlich an, er habe die von B.________ entwickelte Lösung für das NIRO-Ventil DN 400 gemäss Berechnungsblättern aus dem Jahre 1997 in seine Patentanmeldung (Nr. 1712/00) einfliessen lassen. Die Frage, wie er von diesen Berechnungsblättern Kenntnis erhalten haben soll (geschweige denn, wie er in deren Besitz gelangt sein soll), bleibe unbeantwortet. 
2.1 
2.1.1 Das Obergericht stützt sich im Wesentlichen auf das von C.________ erstattete Gutachten vom 14. April 2005 sowie die Zeugenaussage von B.________ (angefochtener Entscheid, S. 18 ff.). 
 
Aus dem Gutachten geht hervor, dass die im Patentgesuch beschriebene technische Lösung für das Explosionsschutzventil identisch oder zumindest ähnlich ist mit der von B.________ entwickelten Lösung zum NIRO-Ventil DN 400. Der Sachverständige bestätigt sodann, dass dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Ventil dieselbe oder zumindest eine ähnliche Funktionsweise (Antrieb bzw. Schliessen mit vorgespannter Feder) wie den Berechnungen von B.________ zugrunde liegt. Nach der Einschätzung des Gutachters handelt es sich um eine übereinstimmende Erfindung mit identischer Grundidee, wobei sich nicht mit absoluter Bestimmtheit sagen lasse, wie B.________ sich die Konstruktion des Explosionsschutzventils in allen Details vorgestellt habe. Die Grundidee sei - soweit es sich aus den vorhandenen Unterlagen ergebe - vom Beschwerdeführer konstruktiv zu Ende gedacht worden. 
 
Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung machte B.________ als Zeuge folgende Aussage: "Die Berechnungsblätter sind während der Anstellungszeit von X.________ in einem Ordner aufbewahrt worden, in dem Projekte abgelegt wurden. Der Ordner hat bei mir im Büro gestanden. Dieses war jeweils nicht verschlossen. Jeder der wollte, hätte sich Zutritt verschaffen können. X.________ hat in seiner Anstellungszeit nicht direkt mit den Berechnungsblättern zu tun gehabt. Mit dem Ordner dagegen schon. Er war Spezialist für Strömungsmessungen und die Datenblätter mit den Strömungsmessungen für die ISO-Zertifizierung wurden im selben Ordner abgelegt." 
 
Aufgrund dieser Zeugenaussage erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung ungehinderten Zugang zu den Berechnungsblättern hatte. Seine Bestreitung, davon Kenntnis gehabt zu haben, vermöge nicht zu überzeugen, da die Berechnungsblätter in demselben Ordner abgelegt worden seien wie die Datenblätter mit den Strömungsmessungen, an denen er gearbeitet habe. 
2.1.2 Die durch das Gutachten belegte weitgehende Übereinstimmung der beschriebenen Explosionsventile bezüglich technischer Lösung und Funktionsweise (Antriebsmechanismus) stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer sich die Berechnungsgrundlagen zum NIRO-Ventil DN 400 zu eigen gemacht hat. Aus der Zeugenaussage von B.________ geht sodann ohne weiteres hervor - und ist unbestritten - dass ein ungehinderter Zugang zum Ordner bestand, in dem nicht nur die fraglichen Berechnungsblätter abgelegt wurden, sondern auch die Datenblätter mit den Strömungsmessungen, an denen der Beschwerdeführer arbeitete. Wenn das Obergericht vor diesem Hintergrund seine Bestreitung aus nachvollziehbaren Gründen für nicht überzeugend hält, nimmt es an, der Beschwerdeführer habe sich die Kenntnis der Berechnungsgrundlagen durch Einblick in den frei zugänglichen Ordner verschafft und in die Patentanmeldung einfliessen lassen. Angesichts der dargelegten Beweislage beruht diese Schlussfolgerung auf einer vertretbaren Beweiswürdigung und ist damit nicht willkürlich. 
2.1.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift (Rz. 28-31) - soweit sie den Anforderungen an die Substantiierung einer staatsrechtlichen Beschwerde überhaupt genügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - vermögen die obergerichtliche Annahme nicht zu widerlegen. Der Einwand, wonach die Datenblätter der Strömungsmessungen im fraglichen Ordner mit den Berechnungsblättern lediglich zusätzlich abgelegt worden seien, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer freien Zugang zum Ordner hatte. Aus dem gleichen Grund ist die Behauptung nicht stichhaltig, er sei zumindest mit dieser Zusatzablage nicht betraut gewesen. Nicht zu ersehen ist, weshalb die Beweiswürdigung dadurch unhaltbar werden sollte, dass die Geschädigte die Berechnungsblätter im Verfahren erst produzierte, nachdem ihr Patentanwalt dazu aufgefordert hatte, nach Unterlagen zu suchen, die das frühere Auffinden der Grundidee für das Explosionsschutzventil belegen würden. 
2.2 
2.2.1 Das Obergericht setzt sich in der Folge eingehend mit der Darstellung des Beschwerdeführers auseinander, der die zündende Idee am 5. oder 6. August 2000 anlässlich eines Motorradausfluges ins Südtirol gehabt haben will (angefochtener Entscheid, S. 22 ff.). Es sei nicht vorstellbar, dass er bloss aufgrund eines Geistesblitzes in nur wenigen Tagen die für eine Anmeldung und Entwicklung eines Patentes erforderlichen Dispositionen, vor allem auch in finanzieller Hinsicht, getroffen habe. Die Geschehnisse würden nur Sinn machen, wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Idee zu einer Neuentwicklung während seiner Anstellung gehabt habe, und er diese nach seinem Ausscheiden zügig habe umsetzen wollen im Wissen darum, dass die Geschädigte jederzeit ein gleiches Produkt registrieren lassen und auf den Markt bringen könnte. Dies werde auch durch die erste Expertise von C.________ vom 1. Februar 2002 gestützt, worin auf die grosse Übereinstimmung der Patentanmeldung des Beschwerdeführers (Nr. 1712/00) vom 7. März 2000 und der nachfolgenden Anmeldung der Geschädigten (Nr. 575/01) vom 30. Mai 2001 hingewiesen werde. 
 
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Erwägungen des Obergerichts würden "konfus" anmuten. Die Anmeldung eines schweizerischen Patentes koste lediglich einige Tausend Franken und die Neuheitsregelung des Patentrechts gebiete ein schnelles Handeln. Damit sowie dem vitalen Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens lasse sich die zügige Umsetzung erklären. Diese "ganz plausible" Erklärungsmöglichkeit für den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse habe das Obergericht nicht in Betracht gezogen. Es sei "keineswegs unvorstellbar", dass zwei Entwicklungsingenieure unabhängig voneinander die gleiche theoretische Grundidee haben könnten. Der Geschädigten scheine es mit dem vorliegenden Verfahren massgeblich darum zu gehen, missliebige Konkurrenz durch einen ehemaligen Mitarbeiter zu torpedieren (Beschwerde, Rz. 32-45). 
2.2.2 Mit den genannten Vorbringen legt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene, abweichende Sicht der Dinge dar, was nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, um Willkür darzutun (vgl. nur BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit zahlreichen Hinweisen). Er zeigt nicht auf, inwiefern bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses - namentlich auch des Gutachtens und der Zeugenaussage von B.________ - schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestanden hätten. Die Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer richtet sich sodann gegen den Vorwurf, er sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbefugt in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingedrungen und habe Daten kopiert, mitgenommen und verwertet. 
3.1 Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 31. Juli 2000 und am 2. August 2000 nochmals an seinen ehemaligen Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe im Ordner Neuentwicklung die Dateien DN300.dwg und DN200.dwg geöffnet und bearbeitet (angefochtener Entscheid, S. 28). Nach der offiziellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei er an den Daten nicht mehr berechtigt gewesen. Daran änderten auch seine Minusstunden nichts, umso mehr, als er nach eigener Darstellung mit dem Geschäftsleiter der Geschädigten nicht abgemacht habe, die Minusstunden gerade in den folgenden Tagen abzuarbeiten. Gemäss Aussage des Geschäftsleiters habe keine konkrete Vereinbarung bestanden. Ausserdem wäre unerklärlich, warum der Beschwerdeführer den Schlüssel am Freitag, 28. Juli 2000, überhaupt abgegeben habe, wenn er gleich am nächsten Montag noch Minusstunden hätte abarbeiten wollen (angefochtener Entscheid, S. 31 f.). 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt einzig, das Beweisergebnis sei widersprüchlich hinsichtlich der Frage, ob er nach dem Willen der ehemaligen Arbeitgeberin an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren durfte. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich auf S. 5 nämlich entnehmen, dass ein Abarbeiten der Minusstunden auf Pikett vereinbart worden sei (Beschwerde, Rz. 52-53). Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. An der zitierten Stelle des Urteils werden lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Verhörrichter wiedergegeben. Das Obergericht erachtet diese jedoch nach einlässlicher und überzeugender Beweiswürdigung als blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten (act. 26), dass der Beschwerdeführer selbst vor dem Verhörrichter nicht behauptete, es habe für die besagten beiden Tage eine konkrete Vereinbarung bestanden. Es ist daher nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter dargetan, inwiefern das Obergericht in willkürlicher Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sich von einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklärt hätte. 
4. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er habe durch die Übergabe der Patentanmeldung der Firma Z.________ (Nr. 441/00) an seinen Patentanwalt ein Geschäftsgeheimnis verraten. 
4.1 Im Hinblick auf den Geheimnischarakter der Patentanmeldung war vor Obergericht strittig, wann die Firma Z.________ die ersten Ventile mit einer entsprechenden Konstruktion verkaufte. Nach Ansicht der Verteidigung war dies bereits im Sommer 2000 (ev. schon im März 2000), gemäss der Geschädigten hingegen erst ab August 2000 der Fall. Das Obergericht hält dazu fest, in den Akten fänden sich keine Hinweise, ab wann die ersten Ventile auf dem Markt waren. Dem fraglichen Zeitpunkt komme indessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn selbst eine (beschränkte) Erweiterung des Personenkreises, welcher von der neuen Konstruktion Kenntnis habe, mache die fragliche Information noch nicht offenkundig oder allgemein zugänglich. Solches liesse sich erst mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung, welche am 15. November 2004 erfolgte, annehmen (angefochtener Entscheid, S. 35). 
 
Der Beschwerdeführer verneint dies, indem er behauptet, die Konstruktion sei seit dem Verkaufsstart ab August 2000 allgemein zugänglich gewesen. Es sei wahrscheinlich, dass die Ventile auf dem Markt gewesen seien, bevor er die Patentanmeldung (frühestens am 9. August 2000) übergeben habe. Das Obergericht hätte deshalb feststellen müssen, ab wann und in welchem Umfang der Vertrieb stattgefunden habe (Beschwerde, Rz. 57-59). 
4.2 Aus der dargelegten Erwägung des Obergerichts geht hervor, dass es den vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkt des Vertriebsbeginns als wahr unterstellt hat. Anlass zu weiteren Beweisvorkehren hatte es daher nicht, zumal ein entsprechender Antrag nicht vorlag. Das Obergericht nimmt vielmehr an, die neue Konstruktion des Ventils sei jedenfalls bis zum 15. November 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, noch ist ersichtlich, inwiefern diese Annahme in offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen sollte. Die allgemeine Zugänglichkeit der Ventilkonstruktion wird in der Beschwerde denn auch nur als möglich erachtet (Rz. 59: "sofern der Vertrieb in grösserem Umfang erfolgte"), womit Willkür nicht begründet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer hingegen vorbringen will, die Konstruktion könne ihren Geheimnischarakter im Sinne von Art. 162 StGB auch vor der Veröffentlichung der Patentanmeldung verlieren, macht er eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht geltend, was nur mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP, nicht aber mit der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) zur Diskussion gestellt werden kann. Die Rüge ist, soweit überhaupt zulässig, unbegründet. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat überdies die Beschwerdegegnerin für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin Z.________ für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. November 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: