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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_256/2008/sst 
 
Urteil vom 27. November 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Mathys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe; Verbindungsgeldstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 4. April 2006 der mehrfachen - zum Teil versuchten - sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB - zum Teil in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB (betreffend Versuch) und teilweise in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB (betreffend pflichtwidrig unvorsichtigen Irrtum über das Alter der Opfer) - sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit zwei Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen, und mit einer Busse von 1'000 Franken. Es widerrief gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 StGB den mit Entscheid des Untersuchungsrichteramts des Kantons Solothurn vom 11. März 1999 gewährten bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und ordnete den Vollzug dieser Strafe an. 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. 
A.b Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 29. März 2007 der mehrfachen, zum Teil versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB - zum Teil in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB - sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB schuldig. Es bestrafte ihn in Anwendung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Rechts mit zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 51 Tagen Untersuchungshaft, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wobei der zu vollziehende und der aufgeschobene Teil der Freiheitsstrafe auf je ein Jahr festgelegt wurden. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe von drei Tagen wurde infolge Zeitablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) verzichtet. 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
A.c Das Bundesgericht hiess mit Entscheid vom 13. November 2007 die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Obergerichts vom 29. März 2007 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 
 
B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 24. Januar 2008, teilweise berichtigt durch Entscheid vom 7. Februar 2008, der mehrfachen, zum Teil versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB - zum Teil in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB - sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 51 Tagen Untersuchungshaft, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wobei der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate und der aufgeschobene Teil auf 15 Monate festgelegt wurden. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar/7. Februar 2008 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (betreffend das Strafmass und den teilbedingten Vollzug) aufzuheben, und sei er mit einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer angemessenen Probezeit sowie mit einer Verbindungsgeldstrafe in angemessener Höhe zu bestrafen. 
 
D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassungen verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 
1.1.1 Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer (geboren 1940) mit Urteil vom 4. April 2006 der mehrfachen - zum Teil versuchten und zum Teil fahrlässigen - sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von insgesamt acht Mädchen schuldig gesprochen. 
Mit vier Mädchen, die zum Teil knapp unter 16 und alle deutlich über 14 Jahre alt waren, nahm der Beschwerdeführer mehrfach sexuelle Handlungen vor, wofür er sie bezahlte (Anklageziffern 1.1 - 1.4). Die erste Instanz hat diese Fälle als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB qualifiziert, da (beziehungsweise soweit) die Mädchen noch nicht 16 Jahre alt waren, was der Beschwerdeführer wusste beziehungsweise zumindest in Kauf nahm. 
Mit zwei Mädchen traf sich der Beschwerdeführer in der Hoffnung auf sexuelle Kontakte, doch kam es nicht zu sexuellen Handlungen, weil die beiden Mädchen dies ablehnten (Anklageziffern 2.1 und 2.2). Die erste Instanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers in diesen Punkten unter Berufung auf BGE 131 IV 105 als Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert. 
Mit zwei Mädchen betrieb der Beschwerdeführer "Telefonsex"(Anklageziffern 1.5 und 1.6). Er forderte die Mädchen telefonisch unter anderem auf, sich selbst zu befriedigen, und teilte ihnen mit, dass er dasselbe tue, wobei er unter anderem stöhnte. Die erste Instanz hat diesen "Telefonsex" als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB qualifiziert, begangen dadurch, dass er ein Kind zu einer sexuellen Handlung verleitete beziehungsweise ein Kind in eine sexuelle Handlung einbezog. Die erste Instanz hat dem Beschwerdeführer zugebilligt, er habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die beiden Gesprächspartnerinnen entgegen ihren wahrheitswidrigen Behauptungen am Telefon nicht 20 beziehungsweise 18, sondern weniger als 16 Jahre alt waren, und sie hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Überprüfung der Altersangaben am Telefon kaum möglich sei. Die erste Instanz hat dem Beschwerdeführer aber insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen und ihn daher in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB bestraft. 
Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer wegen dieser Handlungen mit zwei Jahren Gefängnis bestraft. 
1.1.2 Der Beschwerdeführer focht in seiner Berufung den erstinstanzlichen Schuldspruch lediglich in einem Punkt an, nämlich in Bezug auf seine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A.________ (Anklageziffer 1.1). Er machte geltend, er habe nicht gewusst, dass diese weniger als 16 Jahre alt war, sondern aufgrund ihrer Angaben angenommen, dass sie älter sei. Die Vorinstanz verwarf in ihrem Urteil vom 29. März 2007 diesen Einwand und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB auch in diesem Punkt. Mit den Schuldsprüchen in den übrigen Punkten setzte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 29. März 2007 nicht auseinander mit der Begründung, dass sie (mangels Anfechtung) in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2007, S. 10 oben). 
1.1.3 In der Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2007 machte der - nun durch einen anderen Anwalt vertretene - Beschwerdeführer erstmals geltend, dass die Schuldsprüche in mehreren weiteren Punkten bundesrechtswidrig seien. 
Das Bundesgericht trat in seinem Urteil vom 13. November 2007 (6B_214/2007) auf diese Rügen nicht ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer insoweit den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft habe, die unangefochten gebliebenen Punkte nicht Gegenstand des kantonalen Berufungsverfahrens bildeten und daher darauf in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zurückgekommen werden könne (Urteil 6B_214/2007 E. 2). 
Die Vorinstanz setzte sich dementsprechend auch in ihrem neuen Urteil vom 24. Januar/7. Februar 2008 mit den erstmals in der Beschwerde in Strafsachen angefochtenen Schuldpunkten nicht auseinander. 
1.1.4 In seiner Beschwerde in Strafsachen gegen dieses neue Urteil macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte im Berufungsverfahren den gesamten historischen Sachverhalt überprüfen müssen. Wenn krasse Fehler des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich Sachverhaltsermittlungen und rechtliche Subsumtion von der Vorinstanz nicht korrigiert worden seien, bedeute dies nicht, dass die Vorinstanz sie nicht hätte beurteilen müssen. Für solch krasse Fehler könne daher davon ausgegangen werden, dass der kantonale Rechtsmittelweg ausgeschöpft worden sei, auch wenn entsprechende Anträge des Angeklagten im Berufungsverfahren nicht gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer macht wie in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geltend, dass im Besonderen die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.1 und 4 StGB zum Nachteil von B.________ und C.________ (Anklageziffern 1.5 und 1.6) im Rahmen der geführten Telefongespräche bundesrechtswidrig seien. Die bundesrechtswidrige Verurteilung wegen der Telefongespräche mit C.________ falle besonders schwer ins Gewicht, weil diese Gespräche nach seiner Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft geführt worden seien und die Vorinstanz ihn daher als "unbelehrbar" bezeichnet habe, was straferhöhend berücksichtigt worden sei. 
 
1.2 Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 13. November 2007 auf die in der Beschwerde in Strafsachen erstmals erhobenen Rügen, dass die Schuldsprüche in verschiedenen Punkten bundesrechtswidrig seien, mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten. Dabei muss es sein Bewenden haben. Der Beschwerdeführer kann nicht in der neuen Beschwerde in Strafsachen gegen das zweite Urteil der Vorinstanz dieselben Rügen erneut vortragen und geltend machen, das Bundesgericht sei darauf in seinem ersten Urteil zu Unrecht nicht eingetreten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 4 - 9) ist daher nicht einzutreten. 
 
1.3 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber immerhin Folgendes anzumerken: Durfte oder musste die letzte kantonale Instanz nach dem kantonalen Prozessrecht auch Rechtsfragen prüfen, die ihr nicht ausdrücklich unterbreitet worden waren, so konnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts diese Rechtsfragen - unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben - mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erstmals vorgetragen werden, auch wenn der Beschwerdeführer sie vor der letzten kantonalen Instanz nicht vorgebracht hatte (siehe etwa BGE 122 IV 285 E. 1c; 120 IV 98 E. 2b; Urteile 6S.170/2003 vom 3. Juni 2003, E. 2; 6P.102/2002 vom 21. November 2002, E. 8; 6S.283/1999 vom 7. Juni 1999, E. 1a; 6S.849/ 1998 vom 4. März 1999, E. 3). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen. 
Nach dem Prozessrecht des Kantons Aargau kann indessen die Vorinstanz als Berufungsinstanz nicht von Amtes wegen prüfen, ob die im Berufungsverfahren nicht angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche bundesrechtskonform sind. Dies ergibt sich aus § 221 StPO/AG, wonach die Berufung den Eintritt der Rechtskraft für den angefochtenen Entscheid nur im Umfang der Anfechtung hemmt. Daraus folgt, dass Schuldsprüche, die nicht angefochten werden, in Rechtskraft erwachsen und somit von der Berufungsinstanz nicht überprüft werden können. Inwiefern für "krasse" Rechtsfehler etwas anderes gelten soll, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Anklageziffern 1.5 und 1.6 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht krass bundesrechtswidrig. Zwar kann man geteilter Auffassung darüber sein, ob den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB auch erfüllt, wer im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Kind als Gesprächspartner eine sexuelle Handlung, zum Beispiel Selbstbefriedigung, vornimmt, die, wie er will, für das Kind als Gesprächspartner am Telefon akustisch wahrnehmbar ist. Es ist aber jedenfalls nicht krass unrichtig, ein solches Verhalten unter Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu subsumieren, wonach bestraft wird, wer ein Kind in eine sexuelle Handlung einbezieht. Ferner hat im Übrigen die Vorinstanz die gewisse Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, die straferhöhend berücksichtigt wurde, nicht allein aus den Telefongesprächen sexuellen Inhalts mit C.________, sondern auch aus weiteren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nach dessen Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft abgeleitet (siehe Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2007, E. 3.3.2.3 S. 19; angefochtener Entscheid, E. 3.3.2.3 S. 21 f.). 
 
2. 
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. November 2007 (E. 4) erkannt, dass die von der Vorinstanz im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht gegen Bundesrecht verstösst. Die Vorinstanz hat daher im vorliegend angefochtenen Entscheid die Strafzumessungserwägungen aus dem ersten Urteil unverändert übernommen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen dieselben Einwände wie in seiner ersten Beschwerde vor. Darauf ist nicht zurückzukommen. Dass sich seit dem ersten Urteil der Vorinstanz wesentliche strafzumessungsrelevante Tatsachen geändert hätten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das Strafmass richtet. 
 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 
 
3.1 In ihrem ersten Urteil vom 29. März 2007 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft, wobei sie den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe auf je ein Jahr festlegte. 
Das Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt mit Urteil von 13. November 2007 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts gilt für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren, mithin im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub mindestens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.5 und E. 5.6). 
Bezogen auf den konkreten Fall hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. November 2007 erwogen, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass einerseits die beiden Vorstrafen und das rücksichtslose Tatvorgehen des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Prognose hindeuten und andererseits der ansonsten gute Leumund des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er sich freiwillig einer Psychotherapie unterziehe, zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Beurteilung einfliessen. Nach der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz überwögen jene Gesichtspunkte knapp, welche für das Fehlen einer ungünstigen Prognose sprächen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Das Bundesgericht hat indessen beanstandet, dass die Vorinstanz alsdann jedoch unmittelbar auf die Notwendigkeit des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe geschlossen habe, ohne vorgängig zu prüfen, ob die Gewährung des vollbedingten Vollzugs in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB spezialpräventiv ausreichend sei. Dadurch habe sie Art. 42 und Art. 43 StGB unrichtig angewendet. Das Bundesgericht wies daher in Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt die Vorinstanz an zu prüfen, ob der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers unumgänglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, E. 6). 
3.2 
3.2.1 Das Bundesgericht hat mithin in seinem Urteil vom 13. November 2007 zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der konkreten Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestehen und daher eine vollbedingte Freiheitsstrafe als einzige Sanktion ausser Betracht fällt. Dies bedeute aber nicht, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Vielmehr sei vorgängig zu prüfen, ob eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse spezialpräventiv ausreiche. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. November 2007 allerdings nicht ausgeführt, von welchen Umständen im Einzelnen es abhängt, ob eine teilbedingte Freiheitsstrafe oder aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse auszufällen ist. Dazu bestand auch kein Anlass, da die Vorinstanz sich damit in ihrem ersten Entscheid nicht befasst hatte, und es somit insoweit an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlte. 
3.2.2 Die Vorinstanz hatte mithin im neuen Verfahren aufgrund der Weisungen im Bundesgerichtsentscheid vom 13. November 2007 einzig zu prüfen, ob eine teilbedingte Freiheitsstrafe oder aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse auszufällen sei. 
 
3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Umstände aufgelistet, die ihres Erachtens einerseits zu Gunsten und andererseits zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechen. Sie hat zur Begründung die Erwägungen aus ihrem ersten Urteil unverändert übernommen (E. 4.2.1 - 4.2.3). Ergänzend hat sie erwogen, dass trotz Verneinung einer eigentlichen Schlechtprognose ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestehen. Insbesondere der Zeitraum der Delinquenz (rund drei Jahre), die hohe Opferzahl (acht), die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, das tiefer liegende Unrecht seiner Taten einzusehen, liessen es als höchst ungewiss erscheinen, ob er sich künftig straffrei verhalten werde. Unter den genannten Umständen sei davon auszugehen, dass auch eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB den Beschwerdeführer nicht genügend beeindrucken würden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei bereits am 16. November 1998 mit einer Busse von 500 Franken und am 11. März 1999 mit einer Busse von 1'200 Franken (nebst einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen) bestraft worden. Diese finanziellen Repressalien hätten ihn offensichtlich nicht beeindruckt, habe er doch bereits ab November 2000 - und damit noch während der zweijährigen Probezeit - gravierende strafbare Handlungen begangen. Daher reiche eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise mit einer Busse spezialpräventiv nicht aus. Dehalb sei der teilbedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB unter dem Aspekt der Spezialprävention unumgänglich (angefochtenes Urteil S. 27 f. E. 4.2.4 zweiter Absatz). 
3.4 
3.4.1 Ob eine teilbedingte Freiheitsstrafe oder aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse auszufällen ist, hängt auch davon ab, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen. Es kann insoweit von Bedeutung sein, ob die ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung etwa aus Vorstrafen oder Umständen, die mit den Taten zusammenhängen, resultieren oder sich aus Umständen ergeben, die nach den Taten eingetreten sind. Je länger und intensiver beispielsweise die günstige Entwicklung des Täters seit den Taten ist, desto eher wird der Richter bei ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung, die sich etwa aus Vorstrafen und Tatumständen ergeben, anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse aussprechen. 
3.4.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilungen zu Bussen von 500 Franken am 16. November 1998 (wegen Einführens harter Pornografie) und von 1'200 Franken am 11. März 1999 (wegen Widerhandlungen gegen das SVG) die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Straftaten beging. Der Beschwerdeführer liess sich mithin durch diese Bussen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse spezialpräventiv nicht ausreicht. Massgebend ist insoweit, ob die unbedingte Geldstrafe beziehungsweise die Busse die Bewährungsaussichten erhöht und daher erwartet werden kann, dass der Täter durch eine unbedingte Geldstrafe beziehungsweise Busse in Verbindung mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Die beiden Bussen aus den Jahren 1998 und 1999 sind relativ geringfügig und liegen lange Zeit zurück. Daher kann nicht gesagt werden, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe oder Busse im heutigen Zeitpunkt nicht geeignet sei, die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers zu erhöhen. Die Auffassung der Vorinstanz hätte im Übrigen zur Folge, dass Täter, deren Vorstrafen (auch) in Bussen bestehen, gegenüber Tätern, deren Vorstrafen ausschliesslich in anderen Sanktionen bestehen, ohne Grund benachteiligt würden. Denn den letztgenannten Tätern könnte nicht vorgeworfen werden, dass sie sich durch "finanzielle Repressalien" nicht beeindrucken liessen. 
3.4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse in Verbindung mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe an Stelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe allerdings nicht einzig mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Beschwerdeführer durch die beiden Bussen aus den Jahren 1998 und 1999 nicht beeindrucken liess. Vielmehr hat sie zur Begründung auch auf Umstände hingewiesen, derentwegen ihres Erachtens ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestehen, nämlich den Zeitraum der Delinquenz (rund drei Jahre), die hohe Opferzahl (acht), die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, das tiefer liegende Unrecht seiner Taten einzusehen (angefochtenes Urteil S. 27 f. E. 4.2.4 zweiter Absatz). 
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen die Umstände, die seit den inkriminierten Taten eingetreten sind. Der Beschwerdeführer liess sich seit seiner Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft am 10. März 2004 nichts mehr zu Schulden kommen. Er unterzieht sich seit März 2004 freiwillig einer Psychotherapie mit zum Teil mehreren Sitzungen pro Woche, wobei er laut Arztberichten mit grosser Offenheit und Bereitschaft zu schonungsloser Aufarbeitung kooperiert (siehe angefochtenes Urteil S. 26/27). Er zeigte im kantonalen Verfahren Reue und ist bemüht, die Ursachen für seine Delinquenz zu ergründen, wobei er sich überdies einlässlich mit der Frage auseinander setzt, ob die Geschädigten durch seine Handlungen gelitten haben beziehungsweise leiden und ob er sie auf "krumme Wege" gebracht habe (siehe angefochtenes Urteil S. 26/27). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach der Meinung der Vorinstanz Schwierigkeiten, das tiefer liegende Urecht seiner Taten einzusehen (angefochtenes Urteil S. 27), was die Vorinstanz aus den Aussagen des Beschwerdeführers ableitet, wonach er sich gar nicht sicher sei, wer das Opfer sei, und dass "Opfer" ohnehin ein grosses Wort sei (siehe angefochtenes Urteil S. 22). Die Vorinstanz zitiert sodann die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nun andere Prioritäten habe (beispielsweise die Planung seiner Rückkehr nach Italien) und dass das Bedürfnis, welches zu seinen Taten geführt habe, nicht mehr vorhanden sei. Die Vorinstanz hält dazu fest, dies sei dem im Jahre 1940 geborenen Beschwerdeführer nach dem Wegfall seiner Probleme am Arbeitsplatz infolge Pensionierung und der seit mehreren Jahren mit grossem Einsatz absolvierten psychotherapeutischen Behandlung durchaus zu glauben (angefochtenes Urteil S. 27). 
3.4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist den ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers nicht durch eine teilbedingte Freiheitsstrafe, sondern durch eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse Rechnung zu tragen, da angesichts der günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers seit März 2004 erwartet werden kann, dass dies spezialpräventiv ausreichend ist. 
 
3.5 Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar/7. Februar 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Beschwerdeführer mit einer bedingten Freiheitsstrafe und mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse bestrafen. Die Vorinstanz wird dabei beachten, dass die beiden Strafen in ihrer Summe dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen sein müssen (siehe BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 53 E. 3.8.2 und E. 5.2). 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Gerichtskosten in reduziertem Umfang zu tragen und hat ihm der Kanton Aargau eine reduzierte Entschädigung zu zahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Januar/7. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zu zahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Strafgericht, 1. Kammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. November 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Näf