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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_25/2009 
 
Urteil vom 27. November 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Gemeinde Schwellbrunn, vertreten durch den Gemeinderat, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn, 
Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 
2. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Oktober 2009 1C_180/2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ reichte am 19. Januar 2006 ein Baugesuch betreffend Fassadensanierung seines Wohnhauses in Schwellbrunn ein. Das Planungsamt erteilte am 23. Februar 2006 die raumplanerische Bewilligung mit der Auflage, dass die zu ersetzenden Fenster auf der Wetterseite in Holz/Metall mit aussenliegenden Holzsprossen und mit Fensterzargen in Holz auszuführen seien. Den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (DBU) am 7. August 2007 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2008 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Begründung verzichtet hatte. 
 
B. 
Am 24. Oktober 2007 verfügte der Gemeinderat Schwellbrunn einen vorläufigen Baustopp, da zufolge der aufschiebenden Wirkung der (damals noch hängigen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch keine rechtskräftige Bewilligung vorliege und ein vorzeitiger Baubeginn nicht bewilligt worden sei. Den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies der Gemeinderat Schwellbrunn am 28. November 2007 ab und auferlegte diesem eine Gebühr von Fr. 300.--. 
 
Dagegen erhob X.________ am 11. Dezember 2007 "Rekurs" bzw. Aufsichtsanzeige beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der die Sache zuständigkeitshalber dem DBU überwies. Mit Entscheid vom 4. März 2008 wies das DBU den Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--. 
 
Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ trat das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2008 nicht ein, weil der vorläufige Baustopp mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ersatzlos dahingefallen sei. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500 wurde auf die Staatskasse genommen (vorbehältlich der Rückforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers). 
 
C. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob X.________ am 14. April 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte, die Kostensprüche des Gemeinderates Schwellbrunn vom 28. November 2007, des DBU vom 4. März 2009 und des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D. 
Mit Urteil vom 14. Oktober 2009 (1C_180/2009) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Es gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
E. 
Am 18. November 2009 ersuchte X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Dieses sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Argumentation der subsidiären Verfassungsbeschwerde sei einzutreten. 
 
F. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 127 BGG). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
1.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe die in den Akten liegenden Verfügungen der Baukommission Schwellbrunn, des Gemeinderates Schwellbrunn, des DBU und des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, in denen aufgeführt sei, dass sich der Baustopp darin begründete, dass das Baubewilligungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht hängig gewesen sei. Somit sei das angefochtene Verfahren (betreffend Baustopp) nur ein Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren und kein selbstständiger Entscheid gewesen. Nur aufgrund dieses Versehens sei auf die Argumentation der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten worden und seien die angefochtenen Kostensprüche erhalten geblieben. 
 
1.2 Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. In E. 1 des bundesgerichtlichen Entscheids wurde offen gelassen, ob es sich beim vorläufigen Baustopp um einen Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren handelt oder um einen selbstständigen Entscheid. Die Qualifikation als Zwischenentscheid ist eine Rechtsfrage (und nicht eine Tatsache i.S.v. Art. 121 lit. d BGG); im Übrigen wurde sie vom Bundesgericht nicht übersehen, sondern - weil nicht entscheidrelevant - bewusst offen gelassen. 
 
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten; insofern bestand kein Raum für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Allerdings konnte das Bundesgericht nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid (ein Nichteintretensentscheid) Bundes(verfassungs)recht verletzte. Streitgegenstand war daher nur, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers hätte eintreten müssen. Auf die weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers in der Sache konnte das Bundesgericht somit nicht eintreten. 
 
2. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). Bei deren Bemessung ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers Rechnung zu tragen (Art. 65 f. BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schwellbrunn, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. November 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Gerber