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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_658/2009 
 
Urteil vom 27. November 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Fankhauser, Beschwerdegegnerin 1 
2. Z.________, 
Beschwerdegegner 2, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Beschwerdegegnerin 3. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 8. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron erklärte X.________ mit Urteil vom 27. Juni 2008 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 55.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage des Betruges und von der Eventualanklage der Veruntreuung sprach es ihn frei. Die Schadenersatzforderungen verwies es auf den Zivilweg. 
 
Auf Berufung der Regionalen Staatsanwaltschaft und von X.________ sowie auf Anschlussberufung der Geschädigten hin erklärte das Kantonsgericht Wallis X.________ am 8. Juni 2009 des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner verurteilte es X.________ zur Bezahlung von Schadenersatz an die Geschädigte. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage des mehrfachen Betruges und der versuchten Nötigung freizusprechen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Dem angefochtenen Urteil liegt in Bezug auf den Schuldspruch des Betruges zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Der Beschwerdeführer war CEO der Firma A.________. Als solcher unterzeichnete er am 5. Juli 2004 einen Investitionsvertrag, in welchem vereinbart wurde, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Investorin der Firma A.________ einen Betrag von Fr. 25'000.-- als Kapital zur Verfügung stelle. Diese verpflichtete sich im Gegenzug zur Leistung von Zins zu 10% pro Monat an die Beschwerdegegnerin 1 bis zur Rückzahlung der Investition. Die Mindestlaufzeit des Vertrages wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Im Vertrag wurde ferner festgehalten, dass der Betrag dem Beschwerdeführer in bar ausgehändigt wurde. Am 20. Juli 2004 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Investitionsvertrag gleichen Inhalts, wobei das Kapital dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 am selben Tag wiederum in bar ausgehändigt wurde. Schliesslich überwies die Beschwerdegegnerin 1 auf Ersuchen des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2004 einen Betrag von Fr. 20'000.-- auf das Konto der A.________. Der Beschwerdeführer leitete die ihm in bar überreichten Gelder nicht an die Firma A.________ weiter, sondern verbrauchte sie für eigene Zwecke. Den auf das Konto der Firma A.________ überwiesenen Betrag, welcher in der Buchhaltung der Firma nicht erfasst wurde, hob der Beschwerdeführer zur Verwendung für persönliche Zwecke ab. 
 
Mit notarieller Urkunde vom 8. Februar 2005 erwarb die Beschwerdegegnerin 1 in Polen ein Grundstück. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vorgängig einen Betrag von Fr. 10'000.-- übergeben. Am 30. August 2004 hatte die A.________ eine Zinszahlung in der Höhe von Fr. 2'500.-- auf das Konto der Beschwerdegegnerin 1 bei der PostFinance überwiesen. Am 28. Juli und 2. August 2005 erfolgten zwei weitere Überweisungen von Fr. 190.-- bzw. Fr. 200.--. Bereits vor diesen Überweisungen kündigte die Beschwerdegegnerin 1 am 12. April 2005 den Investitionsvertrag per 30. April 2005 und forderte die Erstattung der Ausstände in Höhe von Fr. 52'000.--. Am 26. Mai 2005 reichte sie Strafanzeige wegen Betruges ein. 
 
Über den Beschwerdeführer war am 6. April 2004 der Konkurs eröffnet worden. Der Abschluss des Konkurses erfolgte am 17. August 2004 (angefochtenes Urteil S. 6 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 4 ff.). 
 
1.2 Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, bei den Investitionsverträgen handle es sich um reine Darlehensverträge. Als Darlehen sei auch die Überweisung von Fr. 20'000.-- durch die Beschwerdegegnerin 1 an die A.________ zu würdigen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien diese Darlehen nicht ihm persönlich gewährt, sondern zu Gunsten der A.________ ausgerichtet worden. Die Überweisung des Betrages von Fr. 20'000.-- sei denn auch direkt auf ein Konto der Firma erfolgt, und die erste und einzige Darlehenszinszahlung von Fr. 2'500.-- sei vom Konto dieser Gesellschaft überwiesen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch den Betrag von Fr. 10'000.--, welchen er im Februar 2005 der Beschwerdegegnerin 1 übergeben habe, vom Konto der A.________ abgehoben (angefochtenes Urteil S. 13 ff.). 
 
In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 arglistig zur vermögensschädigenden Gewährung der Darlehen bewegt und sich unrechtmässig bereichert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe um den Konkurs des Beschwerdeführers gewusst. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er deswegen mit der A.________ zusammenarbeite. So habe er erwirkt, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm für diese Firma Geld übergeben habe. Er habe sie aber nicht darüber aufgeklärt, dass er zum Abschluss von Darlehensverträgen für die A.________ nicht bevollmächtigt gewesen sei. Ausserdem hätten er und die Beschwerdegegnerin 1 ein kollegiales Verhältnis gepflegt, aufgrund dessen sie keine Nachforschungen über seine Bevollmächtigung angestellt habe. Indem der Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 75'000.-- (recte: Fr. 70'000.--; vgl. Beschwerde S.9) nicht an die A.________ weitergeleitet bzw. einen Betrag von Fr. 20'000.-- von deren Konto abgehoben und für eigene Zwecke verwendet habe, habe er sich des mehrfachen Betruges schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 17 ff.). 
 
Demgegenüber nahm die erste Instanz an, sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdegegnerin 1 sei klar gewesen, dass die Gelder für die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers übergeben worden seien. Es fehle daher an einer arglistigen Täuschung (erstinstanzliches Urteil S. 82 ff.). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er beanstandet namentlich, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Einholung verschiedener Entlastungsbeweise abgewiesen hat. Mit der Abweisung seiner Beweisanträge seien ihm der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Rotlichtmilieu geschäftlich tätig sei, und die Offenlegung ihrer ungebührlichen Geschäftstätigkeit verunmöglicht worden (Beschwerde S. 7 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_53/2008 vom 6.3.2008 i.S. Leitner). 
 
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, welche für die Begründung einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts praxisgemäss nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, seine schon im kantonalen Verfahren vorgetragene Sichtweise darzulegen und geltend zu machen, die Darlehen seien ihm persönlich ausgerichtet worden, und die Beschwerdegegnerin 1 habe seine wirtschaftliche Zwangslage ausgenützt, um sich Vorteile versprechen zu lassen, die zu ihrer Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis gestanden seien. Dies ist jedoch nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn hiefür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1). 
 
Bei diesem Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beweisanträge des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren abgewiesen worden sind. Zudem nennt er die von ihm beantragten Beweisergänzungen nicht und führt auch nicht aus, inwiefern die Abweisung der Anträge schlechterdings unhaltbar sein soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 geschäftlich im Rotlichtmilieu tätig ist, für den zu beurteilenden Fall von Bedeutung sein soll. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des Betruges. Er führt aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe um seinen Konkurs und um den Umstand, dass er deswegen mit der A.________ zusammengearbeitet habe, gewusst. Es fehle mithin an einer Täuschungshandlung. Ausserdem habe die Vorinstanz das Merkmal der Opfermitverantwortung nicht berücksichtigt. Aufgrund des bloss lockeren kollegialen Verhältnisses der beiden habe er nicht darauf vertrauen können, dass sie von einer Überprüfung seiner Angaben absehen würde. Schliesslich habe er auch kein Lügengebäude errichtet oder sich betrügerischer Machenschaften bedient. Es sei daher auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt (Beschwerde S. 10 ff.). 
 
3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
 
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. 
 
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient (BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen). Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). 
 
3.3 Der Schuldspruch wegen Betruges verletzt kein Bundesrecht. 
 
Zunächst steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht hat. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gewährte die Beschwerdegegnerin 1 das Darlehen zugunsten der A.________. Diese war nach den Investitionsverträgen Borgerin. Es war mithin nicht, wie der Beschwerdeführer im Verfahren stets geltend gemacht hat, für ihn persönlich bestimmt. Dass der Beschwerdeführer das Geld nicht an die Gesellschaft weiterleitete, sondern von Anbeginn weg für eigene Zwecke zu verbrauchen gedachte, war der Beschwerdegegnerin 1 nicht bewusst. Zudem täuschte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 auch darüber, dass er zum Abschluss eines Darlehens für die A.________ gar nicht bevollmächtigt war. 
 
Erfüllt ist im Weiteren auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt zur Opfermitverantwortung ausführt, geht an der Sache vorbei. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 besonders leichtsinnig verhalten haben soll. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass ihr die alleinige Verantwortung für den erlittenen Schaden zukommt. Im Grunde macht der Beschwerdeführer denn auch nur geltend, zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und ihm habe kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, so dass er auch nicht habe voraussehen können, dass jene es unterlassen werde, seine Angaben zu überprüfen. Das Merkmal der Arglist ergibt sich hier indes aus dem Umstand, dass die Täuschung über seine Absicht, die Darlehen bzw. das überwiesene Geld für sich persönlich zu verwenden als innere Tatsache ihrem Wesen nach für die Beschwerdegegnerin 1 gar nicht direkt überprüfbar war. Gegen den Schluss, dass er die Gelder für sich persönlich verwendet hat, wendet sich der Beschwerdeführer denn auch nicht. Auf die allfällig vorhandene Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es daher nicht an. Damit kann auch offen bleiben, ob die täuschenden Angaben als betrügerische Machenschaften oder als Lügengebäude zu würdigen sind. Da der Beschwerdeführer das Geld für sich selbst verbraucht hat und über ihn der Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich auch, dass die Gewährung der Darlehen sich für das Vermögen der Beschwerdegegnerin 1 schädigend ausgewirkt hat, denn dadurch war die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erheblich gefährdet und in ihrem Wert vermindert. 
 
Schliesslich bejaht die Vorinstanz zu Recht auch den subjektiven Tatbestand. Dass der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen gehandelt hat, steht ausser Frage. Unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 kennenlernten und in welchem Verhältnis sie zueinander standen, ist in diesem Kontext ohne Bedeutung. 
 
4. 
4.1 In Bezug auf den Schuldspruch der versuchten Nötigung liegt dem angefochtenen Urteil folgender Sachverhalt zugrunde: 
Der Beschwerdegegner 2 bestellte im Jahre 2005 aufgrund einer Faxwerbung bei der A.________ zwei Butterfly-Massage-Geräte. In der Folge wurde ihm Rechnung gestellt, ohne dass er die Geräte erhalten hätte. Dies teilte er der Firma telefonisch mit und verlangte vom Firmeninhaber B.________ den Nachweis, dass ihm die Ware zugesendet worden war. Nachdem der Beschwerdegegner 2 verschiedene Mahnungen seitens der A.________ erhalten und daraufhin jeweils erklärt hatte, die Ware nicht bekommen zu haben, schaltete sich der Beschwerdeführer ein und sandte dem Beschwerdegegner nach einer weiteren telefonischen Zahlungsaufforderung folgendes Faxschreiben: 
"Werter Herr Z.________ 
 
Nachfolgend das Betreibungsbegehren, welches morgen Nachmittag an Ihr Betreibungsamt geht. Bei einem Einspruch werden wir natürlich zur Fortsetzung des Begehrens ein Gerichtsverfahren beantragen. 
 
Und wir werden nicht ruhen bis Sie Ihren Verbindlichkeiten bis auf den letzten Rappen nachgekommen sind. Sollten Sie es wünschen, können Sie diesbezüglich gerne mit unserem Rechtsdienst Rücksprache halten. 
 
Sollte eine Betreibung gegen Sie nichts bringen, werden wir prüfen, ob wir gegen Ihre Firma vorgehen können bzw. ob wir ein russisches Inkassoinstitut mit der Wahrung unserer Interessen beauftragen. Diese Herren werden Sie wahrscheinlich wie ein Schatten den ganzen Tag begleiten dies auch am Wochenende. ..." 
Der Beschwerdegegner wurde am 7. September 2005 für den Betrag von Fr. 74.-- betrieben. Am 8. September 2005 reichte er Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 180 und 181 StGB ein (angefochtenes Urteil S. 10 / erstinstanzliches Urteil S. 10 f.; vgl. auch Beschwerde S. 7). 
4.1.1 Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf den Schuldspruch der versuchten Nötigung an, die Androhung, ein russisches Inkassoinstitut mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen, dessen Mitarbeiter den Schuldner den ganzen Tag und auch das Wochenende wie ein Schatten begleiten würden, sei nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene Person gefügig zu machen. Eine derartige willentliche und beharrliche Verfolgung stelle für die betroffene Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar, so dass deren physische oder psychische Unversehrtheit unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden könne. Die betroffene Person werde daher geneigt sein, dem Druck, der von dieser Verfolgung ausgehe, nachzugeben. Die Androhung, jemanden den ganzen Tag und auch das ganze Wochenende verfolgen zu lassen, stehe im krassen Missverhältnis zum eingeforderten Betrag von Fr. 74.--. Die nötigende Handlung des Beschwerdeführers sei bereits aus diesem Grund unrechtmässig. Zudem habe der A.________, für welche der Beschwerdeführer stellvertretend für die Geschäftsleitung gehandelt habe, der Betrag von Fr. 74.-- gar nicht zugestanden. Der Beschwerdegegner 2 habe nie bestritten, die Geräte bestellt zu haben. Er habe aber stets vorgebracht, die Waren nie erhalten zu haben und von der A.________ verschiedentlich einen Nachweis der Lieferung verlangt. Diesen Nachweis habe die Gesellschaft nie erbracht. Da sie die Lieferung der Ware nicht beweisen könne und der Geschädigte bestreite, die Ware erhalten zu haben, stehe der Firma der Kaufbetrag von Fr. 74.-- nicht zu. Auch aus diesem Grund sei das Verhalten des Beschwerdeführers unrechtmässig. Da der Geschädigte der Zahlungsaufforderung trotz der Drohung nicht nachgekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer lediglich des Versuchs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 23). 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe lediglich angekündigt, er werde den Beizug eines russischen Inkassoinstituts in Betracht ziehen, falls eine Betreibung nicht zum Erfolg führe. Die Betrauung eines Inkassoinstituts mit der Eintreibung einer Forderung sei aber ebenso erlaubt wie die Ankündigung, es werde rechtlich gegen eine Person vorgegangen. Dass er vom Beizug eines russischen Instituts gesprochen habe, ändere daran nichts. Ausländische Inkassoinstitute seien weder per se illegal noch bedienten sie sich grundsätzlich gewalttätiger Methoden. Ausserdem ergebe sich aus den Akten in klarer Weise, dass er dem Beschwerdegegner 2 mit dieser Androhung keine Angst eingeflösst habe, zumal es sich um einen bloss geringfügigen Betrag gehandelt habe, zu dessen Eintreibung sich wohl kaum ein Institut zur Verfügung stellen würde, das sich illegaler Methoden bediene. Schliesslich sei auch die Verknüpfung der Durchsetzung der Forderung mit der Inanspruchnahme eines Inkassoinstituts nicht unerlaubt (Beschwerde S. 20 ff.). 
 
4.3 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1). Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise - gegen seinen Willen - zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (vgl. dazu BGE 104 IV 170 E. 2). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 1b). 
 
Die Nötigungshandlung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3 je mit Hinweisen). 
 
4.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. 
 
Indem der Beschwerdeführer in Aussicht stellte, er werde den Beizug eines russischen Inkassoinstituts in Betracht ziehen, wenn er die Rechnung nicht bezahle bzw. eine Betreibung erfolglos bleibe, hat er dem Beschwerdegegner 2 die Zufügung eines Übels in Aussicht gestellt, dessen Eintritt nach der von ihm erweckten Vorstellung des Adressaten von seinem Willen abhing. Zwar trifft zu, dass der Beizug eines Inkassoinstituts zur Eintreibung einer Forderung für sich allein keine Androhung eines ernstlichen Nachteils darstellt. Ob dabei bereits der Umstand, dass "die beauftragten Herren" den Schuldner den ganzen Tag wie ein Schatten verfolgen, einen ernstlichen Nachteil darstellt, kann offen bleiben. Denn in der Ankündigung, ein russisches Inkassoinstitut beiziehen zu wollen, wird ganz allgemein die Absicht zum Ausdruck gebracht, zu illegalen Druckmitteln Zuflucht zu nehmen bzw. sich mafiöser Methoden zu bedienen. Eine derartige Androhung ist geeignet, eine verständige Person in ihrer Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen. Zu Recht bejaht die Vorinstanz auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung. Diese ergibt sich schon daraus, dass der eingeforderte Betrag der A.________ gar nicht zustand, da nicht erwiesen ist, ob sie die bestellten Waren je geliefert hat. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. November 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog