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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_581/2012 
 
Urteil vom 27. November 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2012 
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ überwies im November 2008 Y.________ für Devisengeschäfte den Betrag von Euro 250'000.-- auf dessen Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx bei der Bank Credit Suisse. Y.________ hatte gegenüber der Bank angegeben, der wirtschaftlich Berechtigte des Guthabens sei Z.________. 
Am 16. Juli 2011 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Y.________ und allfällig weitere Beteiligte Strafanzeige wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs etc. ein. 
Mit Schreiben vom 28. und 30. November 2011 ersuchte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden unter Verweis auf seine Strafanzeige gegen Y.________ um Auskunft über allfällige Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Konto Nr. yyy'yyy-yy-y von Z.________ bei der Credit Suisse sowie um Einsicht in die Akten. Zur Begründung führte er an, die auf diesem Konto befindliche Summe von Euro 1'004'000.-- stelle das beschlagnahmte Substrat dar, für welches er eine Ersatzforderung geltend mache. 
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Auskunftserteilungs- bzw. Akteneinsichtsgesuch von X.________ ab. Zur Begründung führte sie aus, es seien keine Gelder vom Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx von Y.________ auf das Konto Nr. yyy'yyy-yy-y von Z.________ transferiert worden. Insofern stehe die Überweisung von Euro 250'000.-- durch X.________ an Y.________ nicht in Zusammenhang mit dem Guthaben auf dem Konto Nr. yyy'yyy-yy-y, welches Gegenstand des selbstständigen Einziehungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bilde. Bei dieser Ausgangslage fehle es X.________ an einem schützenswerten Interesse zur Akteneinsicht. 
Diese Verfügung focht X.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 beim Obergericht des Kantons Nidwalden an. Mit Beschluss vom 16. Mai 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt insbesondere die Gewährung der Akteneinsicht. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen zur Beschwerde. Die beiden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer behauptet, Geschädigter zu sein, hat sich jedoch nicht als Privatkläger konstituiert. 
Allerdings gewährt Art. 73 StGB mit der Marginalie "Verwendung zu Gunsten des Geschädigten" der geschädigten Person im Einziehungsverfahren - soweit die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind - ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte und von Ersatzforderungen. Gestützt auf Art. 73 StGB hat der Geschädigte mithin auch ohne vorgängige Konstituierung als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse ins selbstständige Einziehungsverfahren einbezogen zu werden, weshalb ihm auch die entsprechenden Partei- und Verfahrensrechte zustehen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 3 zu Art. 105 StPO und N. 5 zu Art. 115 StPO; HENRIETTE KÜFFER, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 9 zu Art. 105 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 9 zu Art. 115 StPO; vgl. auch FLORIAN BAUMANN, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 8 zu Art. 377 StPO). Der Beschwerdeführer macht eine Geschädigtenstellung geltend. Ob dies zutrifft respektive glaubhaft ist, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen (vgl. auch Urteil 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.4). 
 
2. 
Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der Staatsanwaltschaft, mit welchem dem Beschwerdeführer im selbstständigen Einziehungsverfahren das Akteneinsichtsrecht verweigert worden ist, zu Recht geschützt hat. 
 
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei im selbstständigen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden kein Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Er bezeichne sich zwar als Geschädigter, vermöge aber keinen glaubhaften Bezug zum Gegenstand des selbstständigen Einziehungsverfahrens bildenden Konto Nr. yyy'yyy-yy-y von Z.________ bei der Credit Suisse aufzuzeigen. Gemäss den Feststellungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Strafverfahren gegen Y.________ sei kein Geld vom Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx von Y.________ auf das Konto Nr. yyy'yyy-yy-y von Z.________ überwiesen worden. Es sei deshalb nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber Z.________ ein Geschädigter mit potenziellen Ansprüchen sei. Der Beschwerdeführer könne sich folglich mangels entsprechender Rechtsposition nicht mit Erfolg auf Art. 105 Abs. 2 StPO berufen. Ebenso wenig sei er ein Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO, der ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen könne. 
 
2.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Entscheidbegründung mithin insbesondere auf Art. 101 und Art. 105 StPO
 
2.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO können Parteien grundsätzlich die Akten des Strafverfahrens einsehen (zu den - für den zu beurteilenden Fall nicht relevanten - zulässigen Einschränkungen des rechtlichen Gehörs vgl. Art. 108 StPO). Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 
Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie - im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren - die Staatsanwaltschaft. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO gilt die geschädigte Person (zum Begriff vgl. Art. 115 StPO) als andere Verfahrensbeteiligte. Dieser stehen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, am 29. Oktober 2009 mit Z.________ ein "Asset Management and Trust Agreement" über Euro 250'000.-- abgeschlossen und das Geld am 18. November 2009 auf das Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx überwiesen zu haben. Das Konto habe zwar auf Y.________ gelautet, wirtschaftlich Berechtigter sei jedoch Z.________ gewesen. Das Geld sei für Devisengeschäfte bestimmt gewesen, welche Z.________ in Zusammenarbeit mit Y.________ abgewickelt habe. Er habe daraufhin auch tatsächlich verschiedene "Account statements" erhalten, auf welchen jeweils Z.________ namentlich genannt worden sei. In der Folge habe sich jedoch gezeigt, dass die Euro 250'000.-- von seinem Vertragspartner Z.________ und von Y.________ nicht wie vereinbart eingesetzt, sondern zweckentfremdet worden seien. Gegen Z.________ werde in Bochum, Deutschland, eine Strafuntersuchung geführt; gegen Y.________ sei im Kanton Zürich ein Strafverfahren hängig, in welchem er sich als Privatkläger konstituiert habe. 
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, von der Staatsanwaltschaft und von der Vorinstanz werde behauptet, dass der Saldo in Höhe von Euro 1'004'000.-- auf dem Konto Nr. yyy'yyy-yy-y, welches Gegenstand der selbstständigen Einziehung bilde, nicht durch einen Übertrag vom Konto Nr. xxx'xxx-xx-xx entstanden sei. Ob diese Aussage zutreffe, könne er aufgrund der ihm verweigerten Akteneinsicht nicht beurteilen. Ohnehin aber beziehe sich die Schadloshaltung des Geschädigten auf das gesamte deliktische Vermögen, welches als Haftungssubstrat zur Verfügung stehe. Es sei daher nicht ausschlaggebend, auf welches Bankkonto er das Geld einbezahlt habe. 
Der Beschwerdeführer hebt zusammenfassend hervor, nur durch Gewährung der Akteneinsicht erhalte er die notwendigen Informationen, um zu entscheiden, ob er sich im selbstständigen Einziehungsverfahren als Privatkläger beteiligen wolle. 
 
2.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind stichhaltig. Um als Geschädigter zu gelten, muss der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht zwingend einen glaubhaften Bezug zum Konto Nr. yyy'yyy-yy-y, welches Gegenstand der selbstständigen Einziehung bildet, aufzeigen können. Art. 73 StGB setzt zwar einen direkten Konnex zwischen dem Anlassdelikt und der bei diesem Delikt geschädigten Person, nicht aber zwischen dem Anlassdelikt und dem beschlagnahmten Vermögenswert voraus (NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 15 zu Art. 73 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Akteneinsicht ist damit, ob der Beschwerdeführer einen direkten Konnex zwischen der behaupteten Anlasstat und seiner Geschädigtenstellung glaubhaft macht. Ist dies der Fall, steht ihm als mutmasslich Geschädigten im Hinblick auf den Entscheid, sich als Privatkläger zu konstituieren, das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu (Lieber, a.a.O., N. 11 zu Art. 115 StPO), d.h. als mutmasslich Geschädigter ist er insoweit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO einer Partei gleichgestellt. 
Aufgrund des aktenkundigen und vom Beschwerdeführer korrekt dargestellten Sachverhalts (vgl. E. 2.3 hiervor) ist der direkte Konnex zwischen den Z.________ und Y.________ vorgeworfenen Vermögensdelikten und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschaden von Euro 250'000.-- glaubhaft. Bei dieser Ausgangslage wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht im selbstständigen Einziehungsverfahren zu Unrecht verweigert. 
 
3. 
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Behörde, bei der das selbstständige Einziehungsverfahren hängig ist, anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren. 
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Nidwalden hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 16. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen ans Obergericht zurückgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. November 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner