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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_68/2012, 2D_69/2012 
 
Urteil vom 27. November 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2008, 
Erlass der direkten Bundessteuer 2008 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, 
vom 11. Oktober 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2012, womit die Beschwerde von X.________ gegen Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. August 2012 betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2008 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben bzw. darauf nicht eingetreten wird, 
in die Verfassungsbeschwerde vom 25. November 2012, worin X.________ erklärt, mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden zu sein, 
 
in Erwägung, 
dass Gegenstand des Verfahrens ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), der indessen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 113 BGG), 
dass mit der Verfassungsbeschwerde (bloss) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und spezifisch begründet wird, 
dass der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennt, welches das Verwaltungsgericht verletzt haben könnte, wobei sich seiner Eingabe zur sich allein stellenden Abschreibungs- bzw. Eintretensproblematik ohnehin nichts entnehmen lässt, 
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten, bestehend aus einer Minimalgebühr (vgl. Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. November 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller