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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1049/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
2. A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 20. Dezember 2012, um ca. 22.40 Uhr, wurde in Egnach beim parkierten Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Hammer die Heckscheibe eingeschlagen. Die Beschwerdegegnerin 2 gab an, ihren ehemaligen Freund, den Beschwerdeführer, als Täter erkannt zu haben. Auf dem Hammer wurden DNA-Spuren sichergestellt, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Dieser bestreitet die Tat. 
 
 Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 18. August 2014 im Berufungsverfahren wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht unter anderem, der Entscheid vom 18. August 2014 sei aufzuheben und er freizusprechen. 
 
2.  
 
 Die Beweiswürdigung durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
 Die Beschwerde beschränkt sich auf appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer vor der Tat seine Wohnung nach der Rückkehr von einer Fahrt zum Bahnhof Wil, wohin er eine Bekannte auf den Zug gebracht hatte, sofort wieder unbemerkt verliess, um die Tat zu begehen, sofern er denn tatsächlich zuerst in die Wohnung zurückgekehrt sein sollte (Entscheid S. 12). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter ihn hätte bemerken müssen, wenn er tatsächlich die Wohnung wieder verlassen hätte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Indessen ist es gemäss Darstellung der Vorinstanz, wie soeben zitiert, aus zeitlichen Gründen auch möglich, dass sich der Beschwerdeführer nach der Verabschiedung der Bekannten direkt zum Tatort begab, ohne vorher zur Wohnung zurückzukehren. Aus welchem Grund diese Variante ausgeschlossen sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Folglich ist sein Vorbringen von vornherein nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen. 
 
 Den Beschwerdeführer belastet die auf dem Hammer gefundene DNA-Spur. Dagegen bringt er vor, da der Hammer sich zwar mit anderen Sachen bei der Beschwerdegegnerin 2 befunden habe, es sich dabei aber um sein Werkzeug handle, sei klar, dass sich hauptsächlich seine Spuren darauf befänden (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz machte zu Recht stutzig, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft gegenüber bereits zu einem Zeitpunkt von einem Hammer als Tatwerkzeug sprach, als die Untersuchungsbehörden ihn über das Tatwerkzeug noch gar nicht informiert hatten (angefochtener Entscheid S. 13 lit. e mit Hinweis auf KA act. A/17). Zu diesem merkwürdigen Umstand, der für die Täterschaft des Beschwerdeführers spricht, äussert er sich vor Bundesgericht nicht. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer nur behauptet, arbeitslos und ohne Vermögen zu sein, dies indessen nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte vor Bundesgericht keine Umtriebe, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn