Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_280/2015
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Urteil vom 27. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Noam Shambicco,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Änderung einer eheschutzrichterlichen Verfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. März 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute B.A.________ (Ehefrau) und A.A.________ (Ehemann) sind die Eltern des 1994 geborenen Sohnes C.A.________. Am 20. Oktober 2010 reichten sie eine Vereinbarung betreffend Getrenntleben ein, worauf der Eheschutzrichter des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 25. November 2010 den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit aufhob. Die Ehefrau wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2010 zu verlassen. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Ehemannes gestellt. Dieser wurde verpflichtet, für den Unterhalt des Sohnes aufzukommen und an den Unterhalt der Ehefrau monatliche, jeweils im Voraus zahlbare, erstmals per 1. Januar 2011 geschuldete Beiträge von Fr. 2'635.-- zu bezahlen. Das Urteil sah im Weiteren vor, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse von mehr als 10 % der in der beigelegten Vereinbarung vom 20. Oktober 2010 enthaltenen Bedarfsberechnung entsprechend ändere, wenn sich daraus eine "Veränderung des Unterhaltsbeitrages von mehr als Fr. 200.-- pro Monat ergebe". Einkommenserhöhungen sollen jeweils lediglich zu 80 % berücksichtigt werden.
B.
B.a. Am 30. November 2012 beantragte der Ehemann die Aufhebung der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung. Die Ehefrau schloss am 19. Februar 2013 dahin, in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 25. November 2010 sei der Ehemann zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von Fr. 1'775.-- ab 1. Januar 2013 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 verpflichtete die Eheschutzrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen den Ehemann in Abänderung der Verfügung vom 25. November 2010, an den Unterhalt der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 830.-- zu bezahlen. Im Übrigen blieb es bei der Verfügung vom 25. November 2010.
B.b. Die Ehefrau gelangte an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und ersuchte darum, den Ehemann zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2012 im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'775.-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 17. März 2015 hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Verfügung vom 31. Dezember 2013 bezüglich der Unterhaltsregelung auf und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von Fr. 1'775.-- ab 1. Januar 2013 zu leisten.
C.
Der Ehemann hat am 7. April 2015 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, den obergerichtlichen Entscheid bezüglich der Unterhaltsverpflichtung aufzuheben. Eventualiter ersucht er darum, ihn in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 25. November 2010 zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) monatlich, jeweils im Voraus mit Fr. 799.10, subeventuell mit Fr. 830.-- pro Monat beizutragen. Im Weiteren beantragt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2015 wurde der Beschwerde nach Anhörung des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin aufschiebende Wirkung für die bis und mit März 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt.
E.
Die Ehefrau hat sich am 15. Juli 2015 vernehmen lassen; sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 3. August 2015 repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. August 2015 ihre Duplik eingereicht. Beide Parteien beharren auf ihren Standpunkten.
F.
Am 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schaffhausen das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. In diesem Verfahren stellte er am 26. Juni 2013 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, womit er insbesondere beantragte, der heutigen Beschwerdegegnerin ab 26. April 2013 keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Gemäss dem heutigen Stand des Verfahrens hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 27. März 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Entscheid am 10. April 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten (5A_294/2015 act. 1 und 2).
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ) betreffend Eheschutzmassnahmen, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig sind und der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG) erreicht ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2. Auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rügen eingegangen. In der Replik und der Duplik wiederholen die Parteien ihre Standpunkte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten, kann doch die Replik bzw. die Duplik nicht dazu dienen, das in der Beschwerde bzw. der Vernehmlassung nicht Vorgebrachte nachzutragen.
1.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin enthält die Beschwerde einen genügenden Antrag, wird doch eventualiter die Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbeitrages verlangt.
1.4. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 395 E. 4). Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Beschwerde vermag über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht zu genügen; dies trifft insbesondere auf die Ausführungen von S. 21 bis 25, namentlich auch auf die Ausführungen zur berücksichtigten Steuerlast zu. Soweit unter diesen Ausführungen eine genügende Rüge zu erblicken ist, wird darauf später eingegangen.
2.
2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 332 E. 5.1).
2.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlauft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hat zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere sein durchschnittliches landwirtschaftliches Einkommen der Jahre 2009 bis 2011 berücksichtigt. Die Parteien haben gegen dieses Vorgehen keine Einwendungen vorgetragen. Strittig sind dagegen teilweise die vom Obergericht berücksichtigte Höhe des Einkommens dieser Jahre sowie die fehlende Berücksichtigung einzelner Positionen.
4.
4.1. Das Obergericht ist für das Jahr 2009 von einem landwirtschaftlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 72'925.23 ausgegangen.
4.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das auf Fr. 72'925.23 veranschlagte Einkommen aus Landwirtschaft als willkürlich. Gemäss der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 31. Dezember 2009 habe dieses Fr. 54'866.-- betragen. Dieses Einkommen ergebe sich aus seinen im Eheschutzverfahren produzierten Beilagen 17 und 21. Dabei handle es sich um den Jahresabschluss per 31. Dezember 2009, erstellt durch die D.________ Treuhand AG vom 15. März 2010 (act. 29 seiner im kantonalen Verfahren eingereichten Beilagen), den die Steuerbehörde vorbehaltlos anerkannt habe). Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Vorinstanz habe sich sehr wohl zum massgebenden Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit geäussert.
4.1.2. Bei der vom Obergericht für die Annahme des landwirtschaftlichen Einkommens für 2009 berücksichtigten Beleg handelt es sich um das Aktenstück 23, das die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren produziert hat. Es ist das mit "Jahresabschluss per 31. Dezember 2009" überschriebene Dokument, welches die D.________ Treuhand AG erstellt hat. Daraus ergibt sich ein Einkommen aus Landwirtschaft von Fr. 72'925.23 (S. 12). Der Beschwerdeführer verweist einfach auf einen anderen Beleg, legt aber nicht dar, inwiefern die Ermittlung des Einkommens gestützt auf den von der Vorinstanz berücksichtigten Jahresabschluss willkürlich sein soll. Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
4.2. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, der Beschwerdeführer habe indes bereits zuvor vom effektiv ermittelten Einkommen (Fr. 72'925.23) einen Betrag von Fr. 18'300.-- als Abschreibungen für Gebäude und Maschinen abgezogen. Das Obergericht hat diese Abschreibung zum berücksichtigten Einkommen von Fr. 72'925.23 aufgerechnet und unter Berufung auf JANN SIX (Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 137 Rz. 2.138) erwogen, die Abschreibung sei nicht zu berücksichtigen, da sie zu stillen Reserven und Ersparnissen führten.
4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufrechnung der Abschreibungen von Fr. 18'300.--. Zum einen begründe das Obergericht in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht einmal ansatzweise seine Darstellung, dass Abschreibungen an und für sich zur Bildung von Ersparnissen führen. Zum andern erachtet er eine Aufrechnung der in der Buchhaltung ausgewiesenen Abschreibungen zum Einkommen als willkürlich, da sie im genannten Umfang von der Steuerverwaltung akzeptiert worden und überdies nötig seien. Bei der Berechnung des familienrechtlich relevanten Einkommens sei von dem im Steuerrecht hauptsächlich gebräuchlichen Einkommensbegriff auszugehen. Aus der vom Obergericht angegebenen Literaturstelle ( JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 137 Rz. 2.138) ergebe sich nichts für eine Aufrechnung der Abschreibungen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, die Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich der Begründung des Entscheids und der Aufrechnung von Abschreibungen zum Einkommen und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, das Obergericht sei davon ausgegangen, die geltend gemachten Abschreibungen führten zu Ersparnissen und seien deshalb zum Betrag von Fr. 72'925.23 aufzurechnen. Dass die Abschreibungen von den Steuerbehörden angenommen worden seien, habe keine Bedeutung, zumal auch steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie zu Ersparnissen führten.
4.2.2. Als unbegründet erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) : Mit dem Hinweis, Abschreibungen würden zu stillen Reserven bzw. Ersparnissen führen, hat das Obergericht im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV genügend begründet, warum es die besagten Abschreibungen aufgerechnet hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten.
4.2.3. Der Wert von Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen, d.h. der sogenannten Sachanlagen, nimmt namentlich durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss laufend ab. Um dieser negativen Entwicklung eines Vermögenswertes Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vorzunehmen. Dabei handelt es sich mithin um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung, verteilt über die erwartete Nutzungsdauer (siehe dazu: PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, 2014, S. 213 Rz. 959-961). Nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen sind abnutzbare Wirtschaftsgüter so abzuschreiben, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem sachlich begründeten Abschreibungsplan (linear, degressiv oder in seltenen Fällen progressiv) über die Jahre der zu erwartenden betrieblichen Nutzung verteilt werden ( BÖCKLI, a.a.O., S. 214 Rz. 962). Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird, zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vorhanden sind, um ihn zu ersetzen. Nur dank dieser Rückstellung bleibt das Vermögen erhalten; wer nicht abschreibt, lebt letztlich zulasten der Vermögenssubstanz. Der von der Vorinstanz zitierte Autor ( JANN SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.138) schliesst eine Berücksichtigung der ordentlichen Abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens des Rentenverpflichteten im Eheschutzverfahren nicht schlechthin aus; zum Einkommen aufzurechnen sind nur Abschreibungen und Rückstellungen,
die zur Bildung von Ersparnissen führen. Mit den (ordentlichen) Abschreibungen werden indes grundsätzlich keine Ersparnisse gebildet; vielmehr wird in der jahresperiodischen Rechnungslegung planmässig der voraussichtliche, allmählich nutzungs- und altersbedingte Wertverlust der Sachanlagen berücksichtigt (Böckli, a.a.O., S. 214 Rz. 962). Der völlige Ausschluss von Abschreibungen bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des Rentenschuldners allein gestützt auf die erwähnte Literaturstelle ( SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.13) und ohne Nachweis, dass die Abschreibungen tatsächlich (etwa durch Anrechnung eines zu hohen jährlichen Abschreibungsbetrages) zu Ersparnissen bzw. versteckten Gewinnen führen, greift zu kurz und entspricht nicht dem Sinn der zitierten Aussage des Autors. Die Rechtsprechung ist denn auch weniger kategorisch, was die Berücksichtigung von Abschreibungen anbelangt: So hat das Bundesgericht im Rahmen der Willkürprüfung erkannt, ihre Aufrechnung zum Einkommen erfolge nur, soweit es sich dabei um ausserordentliche Abschreibungen und Rückstellungen handelt (Urteil 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2). Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich der angefochtene Entscheid als in der Begründung und im Ergebnis willkürlich, soweit er Abschreibungen bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des Jahres 2009
überhaupt nicht berücksichtigt. Das bedeutet aber nicht, dass die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen ohne weiteres zu übernehmen sind, wie der Beschwerdeführer meint. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat vielmehr eine Berücksichtigung niedriger Abschreibungssätze unter Willkürgesichtspunkten als zulässig erachtet (Urteil 5P.65/1990 vom 30. April 1990 E. 3a). Der Grund liegt darin, dass steuerrechtliche Abschreibungssätze erfahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze; diese sind in der Regel niedriger ( BÖCKLI, a.a.O., S. 215 Rz. 966).
4.3. Unter Aufrechnung des Betrages von Fr. 18'300.-- gelangte das Obergericht zu einem Bruttoeinkommen 2009 von Fr. 91'225.23. Mit Bezug auf die abzuziehenden Sozialbeiträge hat es den vom Beschwerdeführer angegebenen Abzug von 19.5 % für Sozialversicherungsbeiträgen nicht voll berücksichtigt, zumal die Bezahlung dieses Betrages durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen sei. Gemäss Steuererklärung 2011 habe der Beschwerdeführer 8.5 % des landwirtschaftlichen Einkommens gemäss Buchhaltungsabschluss an die AHV/IV/EO entrichtet. In die zweite Säule habe er nicht jedes Jahr Beiträge geleistet. Für das Jahr 2009 seien mangels weiterer Belege lediglich die Beiträge an die AHV/IV/EO von 8.5 % auf Fr. 72'925.23 bzw. Fr. 6'198.64 abzuziehen, womit ein Nettoeinkommen 2009 von Fr. 85'026.59 (Fr. 91'225.23 ./. Fr. 6'198.64) resultiere.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe immer die gemäss Gesetz geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO und die Säule 2b geleistet. Wenn Unterlagen nötig gewesen seien, hätte er diese nachreichen können. Zudem sei nicht ersichtlich und werde in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auch nicht begründet, was die Zahlungen im Jahre 2011 mit den Zahlen aus dem Jahr 2009 zu tun hätten. Die Erkenntnis, dass er gemäss Steuererklärung 2011 8.5 % des landwirtschaftlichen Einkommens gemäss Buchhaltungsabschluss bezahlt habe, sei aktenwidrig. Abgesehen davon habe der Beitragssatz gemäss Gesetz 9.5 % betragen. Hinsichtlich der Säule 2b sei falsch, dass er nicht jedes Jahr etwas eingezahlt habe. Insbesondere sei dies durch die von ihm dem Kantonsgericht Schaffhausen vorgelegten Aktenstücke 19 (Ziff. 15.4) und 25 widerlegt. Mit ihrer Berechnung habe die Vorinstanz überdies Art. 8 BV verletzt, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Beiträge vollumfänglich abziehen könne, währenddem ihm dies versagt sei. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, in der Berechnungstabelle gemäss Vereinbarung betreffend Getrenntleben vom 20. Oktober 2010 seien keine Sozialabzüge vorgesehen gewesen, sodass diese auch vorliegend im Rahmen der Abänderung nicht zu berücksichtigen seien. Zudem hätten die Sozialabzüge keinen Einfluss auf die Höhe des vom Obergericht zugesprochenen monatlichen Beitrages von Fr. 1'775.--. Es liege keine rechtsungleiche Behandlung vor.
4.3.2. Das Obergericht hat ausgeführt, dass die Sozialabzüge von 19.5 % für das Jahr 2009 nicht belegt seien und hat deshalb nur einen Satz von 8.5 % für AHV/IV/EO-Beiträge berücksichtigt. Es hat damit genügend begründet, warum es die Abzüge für die Säule 2b nicht berücksichtigt hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass der Beitragssatz 2009 für Selbständigerwerbende bei dem von ihm ausgewiesenen Einkommen 9.5 % betragen haben soll. Zudem widerlegt er insgesamt die obergerichtliche Feststellung, dass 2009 keine Beiträge an die Säule 2b geleistet worden sind, nicht mit entsprechenden Belegen und damit nicht rechtsgenügend. Bei den aufgeführten Belegen 19 (Ziff. 15.4) und 25 handelt es sich um die Steuererklärungen der Jahre 2011 (19) und 2010 (25), die bekanntlich nichts über das Jahr 2009 aussagen. Damit erweisen sich auch die Vorwürfe der Verletzung von Art. 8 und 9 BV als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Immerhin wird das Obergericht die Sozialabzüge aufgrund der unzulässigen Aufrechnung der Abschreibungen neu zu berechnen haben.
5.
Nach den Ausführungen des Obergerichts resultierte aus den Belegen im Jahr 2010 ein landwirtschaftlicher Verlust von Fr. 1'446.84. Das Obergericht hat eine von der Beschwerdegegnerin verlangte Aufrechnung eines Abzuges von Fr. 53'150.-- für eine "ausserordentliche Wertberichtigung Boden" zum Einkommen zugelassen. Aufgerechnet wurden sodann Abschreibungen für Gebäude und Maschinen in der Höhe von Fr. 20'301.-- und eine ordentliche Wertberichtigung von Fr. 712.--, da diese Abschreibungen bzw. die Wertberichtigung zu Ersparnissen führten. Aus dem gleichen Grund aufgerechnet wurde schliesslich die ausserordentliche Abgrenzung Verwaltungsaufwand von Fr. 2'400.--. So errechnete das Obergericht ein anrechenbares landwirtschaftliches Einkommen für das Jahr 2010 von Fr. 74'404.16. Davon brachte es die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'261.-- in Abzug, womit sich ein Nettoeinkommen von Fr. 72'143.16 ergab.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet als Erstes die fehlende Berücksichtigung der ordentlichen Abschreibungen von Fr. 20'301.-- und verweist diesbezüglich im Wesentlichen auf die Begründung im Punkt "landwirtschaftliches Einkommen 2009". Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den obergerichtlichen Ausführungen an.
Es ist bereits ausführlich erörtert worden, warum eine gänzliche Aufrechnung der ordentlichen Abschreibungen allein mit dem Hinweis auf die daraus resultierenden Ersparnisse zu kurz greift und damit Art. 9 BV verletzt (E. 4.2.3 hievor). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Somit ist auch vorliegend festzustellen, dass der angefochtene Entscheid insoweit mit Art. 9 BV nicht zu vereinbaren ist.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Aufrechnung des Betrages von Fr. 712.-- für eine ausgewiesene und belegte "Wertberichtigung Boden" als mit der Verfassung nicht vereinbar. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet die Aufrechnung dieses Betrages unter Hinweis auf die vom Obergericht zitierte Literaturstelle (SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.138) für nicht willkürlich.
5.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die gemäss Obergericht einmalige Wertberichtigung zu einer dauernden Verminderung seines Einkommens führt (vgl. Urteil 5P.229/2003 vom 24. Juli 2003 E. 6). Das wäre aber Voraussetzung, um ihn zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
5.3. Was die Berücksichtigung des Postens "ausserordentliche Wertberichtigung Boden" im Betrag von Fr. 53'150.-- anbelangt, hat das Obergericht zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil 5P.229/2003 vom 24. Juli 2003 E. 6 ausgeführt, die Aufrechnung sei gerechtfertigt, da solche einmaligen Wertberichtigungen das Einkommen nicht dauerhaft schmälerten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.4. Das Obergericht hat vom Einkommen aus Landwirtschaft 2010 Sozialabzüge von Fr. 2'261.-- berücksichtigt. Es stützte seinen Entscheid auf die Beilage 25 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um den Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid auch insoweit als gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossend und willkürlich. Gemäss seiner im kantonsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beilage 17 habe er für 2010 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'072.15 geleistet. Sodann finde sich keine Silbe zu den erfolgten und mit Beilage 17 belegten Beitragsleistungen in die Säule 2b. All diese Zahlungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Die Vorinstanz habe diese belegten Zahlungen ohne Begründung und in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) unberücksichtigt gelassen. Bei Durchsicht der Akten, insbesondere der Bilanz per 31. Dezember 2010, hätte sie erkennen können, dass unter diesem Titel Beiträge von Fr. 12'225.60 bezahlt worden seien (Beilage 28 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren). Da lediglich die Hälfte der effektiven Beiträge über die Buchhaltung abgerechnet werden dürften, "wären im gleichen Umfang privat zu entrichten und steuerlich geltend zu machen gewesen". Dass dies nicht erfolgt sei, sondern in einem reduzierten Betreffnis von Fr. 5'339.10, finde seine Begründung in Ziff. 30.6 der Steuererklärung 2010 (act. 25 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren). Da das Obergericht trotz nicht bestrittener Leistungen an die Säule 2b vom Gegenteil ausgegangen sei, hätte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die Beschwerdegegnerin macht auch hier zur Hauptsache geltend, in der Berechnungstabelle gemäss Vereinbarung betreffend Getrenntleben vom 20. Oktober 2010 seien keine Sozialabzüge vorgesehen gewesen, sodass diese auch vorliegend im Rahmen der Abänderung nicht zu berücksichtigen seien.
5.4.2. Aus der besagten Tabelle (Beilage 2 der Beschwerdegegnerin im kantonsgerichtlichen Verfahren) ergibt sich beim angenommenen Einkommen der Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei um den Nettolohn handelt ("netto"), während ein entsprechender Hinweis beim Einkommen des Beschwerdeführers aus Landwirtschaft fehlt. Zum einen lässt sich daraus keineswegs verbindlich ableiten, dass beim Beschwerdeführer nicht das Nettoeinkommen zu berücksichtigen ist; wahrscheinlicher ist vielmehr die Annahme, dass der Nettobetrag damals nicht bekannt war. Zum andern hat das Obergericht beim Beschwerdeführer - wie allgemein üblich - Sozialabzüge berücksichtigt und hat damit die Vereinbarung nicht im Sinne der Beschwerdegegnerin ausgelegt. Was an diesem Vorgehen angesichts der bei der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Abzüge zu beanstanden wäre, bleibt unerfindlich.
5.4.3.
5.4.3.1. In der Beilage 17 des Beschwerdeführers, eine Zusammenstellung der E.________ Treuhand AG im kantonsgerichtlichen Verfahren, werden in der Tat für 2010 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'072.15 aufgelistet. Zwar ist der entsprechende Betrag in dem von der Vorinstanz berücksichtigten Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft (Beilage 25 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren) nicht erwähnt. Demgegenüber waren AHV/IV/EO-Zahlungen im Fragebogen für das Jahr 2011 aufgeführt (Beilage 19 des Beschwerdeführers). Angesichts dieser "Ungereimtheiten" und den gegenteiligen Ausführungen in der Beilage 17 des Beschwerdeführers hätte ihn die Vorinstanz zu ergänzenden Erklärungen anhalten müssen. Der Entscheid ohne ergänzende Rückfrage bzw. Anhörung des Beschwerdeführers verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die unterbliebene Rückfrage und die Feststellung, 2010 seien nebst dem Betrag von Fr. 2'261.-- keine AHV/IV/EO-Beiträge geleistet worden, erweist sich Insgesamt als willkürlich. Abgesehen davon wäre der Betrag der Sozialabgaben angesichts der unberücksichtigt gebliebenen ordentlichen Abschreibungen ohnehin neu zu berechnen.
5.4.3.2. Angesichts des Eintrages in der Beilage 17 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren, wonach die Buchhaltung Beiträge an die Säule 2b für 2010 in der Höhe von Fr. 5'339.10 ausweist, lässt sich die unterbliebene Berücksichtigung dieses Beitrages nicht nachvollziehen. Unter diesen Umständen vermag auch nicht einzuleuchten, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht nochmals zu dieser Frage angehört hat. Die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. 9 BV erscheint damit ausgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
6.
Das Obergericht hat für das Jahr 2011 gestützt auf den Buchhaltungsabschluss ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 27'777.48 angenommen. Dazu gerechnet hat es die seiner Ansicht nach zu Ersparnissen führenden Abschreibungen von Fr. 18'820.-- und die ausserordentliche Wertberichtigung auf gewissen Grundstücken des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 10'259.--. Das Obergericht verweist sodann auf den sehr hohen Gebäudeunterhalt im Jahr 2011 (Fr. 43'510.20), welcher gemäss den obergerichtlichen Feststellungen auf eine 2011 vorgenommene Dachsanierung zurückzuführen ist, deren Notwendigkeit das Obergericht indes als nicht glaubhaft gemacht betrachtet. Es hat daher den durchschnittlichen Aufwand für den Gebäudeunterhalt der Jahre 2009 (Fr. 19'393.65), 2010 (Fr. 8'325.76) und 2011 (Fr. 43'510.20) berechnet (Fr. 23'743.20 pro Jahr) und daraus einen ausserordentlichen Gebäudeunterhalt von Fr. 19'767.-- ermittelt (Fr. 43'510.20 ./. 23'743.20) und diesen Betrag zum ausgewiesenen landwirtschaftlichen Einkommen gerechnet. Daraus ergab sich das berücksichtigte landwirtschaftliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 76'623.48. Davon hat es die vom Beschwerdeführer durch Aktenstück 19 seiner Beilagen im kantonsgerichtlichen Verfahren belegten Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 4'484.-- abgezogen, was schliesslich ein Nettoeinkommen von Fr. 72'139.48 ergibt.
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch hier die unzulässige Aufrechnung der Abschreibungen im Betrag von Fr. 18'820.--. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesbezüglich den obergerichtlichen Ausführungen an.
Es ist bereits ausführlich erörtert worden, warum eine gänzliche Aufrechnung der ordentlichen Abschreibungen allein mit dem Hinweis auf die daraus resultierenden Ersparnisse zu kurz greift und damit Art. 9 BV verletzt (E. 4.2.3 hievor). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen und festgestellt werden, dass der angefochtene Entscheid insoweit mit Art. 9 BV nicht zu vereinbaren ist.
6.2. Das Obergericht hat vom ermittelten Brutto-Einkommen des Beschwerdeführers den seiner Ansicht nach ausgewiesenen Betrag von Fr. 4'484.-- an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen.
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht missdeute einmal mehr einfachste Angaben. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Aktenstück 19 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2'373.-- und Fr. 2'113.-- an Einzahlungen in die Säule 2b geleistet habe. Letzteres ergebe sich aus der Postion 15.4 der Steuererklärung 2011. Erfolgten Aufrechnungen für ausserordentlichen Gebäudeunterhalt von Fr. 19'767.--, resultierten für das Jahr 2011 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 4'516.75 bzw. für die Säule 2b von Fr. 4'754.45, wie sich dies aus dem Aktenstück 17 ergebe. Das massgebende Einkommen betrage Fr. 27'777.--. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das Obergericht act. 19 krass falsch ausgelegt habe. Zudem gehe er fälschlicherweise von einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 27'777 aus.--. Zudem betrage der aufzurechnende Gebäudeunterhalt nicht Fr. 19'767.--.
6.2.2. Mit Bezug auf die Sozialabgaben hat der Beschwerdeführer bereits zuvor eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht angesichts der widersprüchlichen Angaben den Beschwerdeführer nicht erneut zu diesem Punkt angehört hat. Insoweit ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.
7.
7.1. Mit Bezug auf die monatliche Steuerlast des Beschwerdeführers hat das Obergericht erwogen, in der Vereinbarung vom 10. Oktober 2010 (recte 20. Oktober 2010) seien beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des damaligen Einkommens von Fr. 13'177.-- Fr. 500.-- an Steuern eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe vor dem Kantonsgericht die Einsetzung eines Betrages von Fr. 500.-- für die Zeit nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge beantragt. Heute sei dem Beschwerdeführer ein monatliches Gesamteinkommen inklusive Renten und Hilflosenentschädigung von Fr. 10'951.-- anzurechnen. Dieses liege tiefer als jenes gemäss der Vereinbarung vom 20. Oktober 2010 abzüglich des Unterhaltsbeitrages. Dennoch lägen die geschätzten Steuern von Fr. 500.-- auch unter den gegebenen Umständen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Die mit der Berufungsantwort eingereichte Schlussrechnung für das Jahr 2012 vom 6. Dezember 2013 könne im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da sie noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz hätte eingereicht werden können und somit im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b BGG).
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beim Obergericht eingereichte Schlussabrechnung des Jahres 2012 vom 6. Dezember 2013 weise eine Steuerlast von Fr. 852.-- aus, wobei die Direkte Bundessteuer darin nicht berücksichtigt sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, in der Lage gewesen zu sein, das besagte Schriftstück bei der ersten Instanz einzureichen, und macht geltend, es sei nicht ersichtlich, wann er die fragliche Schlussrechnung vom 6. Dezember 2013 tatsächlich zugestellt erhalten habe. Er bestreitet ausdrücklich, davon vor dem 31. Dezember 2013 (Datum des erstinstanzlichen Entscheids) Kenntnis erhalten zu haben. Die unterbliebene Berücksichtigung des Wertes gemäss der definitiven Veranlagung 2012 verletze Art. 29 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer ersucht sodann darum, die besagte definitive Veranlagung als Novum im Sinne von Art. 99 BGG vor Bundesgericht zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, es dürfe mit Fug angenommen werden, dass die fragliche Rechnung dem Beschwerdeführer selbst bei einem Versand mit B-Post nur wenige Tage nach dem 6. Dezember 2013 zugestellt worden sei. Damit erübrige sich die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt erfüllt sind.
7.3. Die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zum Zustellungszeitpunkt der Schlussrechnung überzeugen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass ihm die Schlussrechnung 2012 erst nach der Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Dezember 2013 zugestellt worden ist. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet. Da nach dem Gesagten nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass bot, das besagte Beweismittel ins Recht zu legen, kann dem Antrag, dieses als neues Beweismittel vor Bundesgericht zuzulassen, nicht entsprochen werden.
8.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid bezüglich der nicht berücksichtigten ordentlichen Abschreibungen der Jahre 2009 bis 2011 sowie der Sozialabzüge 2010 und 2011 als verfassungswidrig. Das Bundesgericht ist aufgrund ungenügender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Lage, einen reformatorischen Entscheid in der Sache zu fällen. Somit ist die Beschwerde im Sinn des Hauptantrages des Beschwerdeführers gutzuheissen: Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der vorliegenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Zumal der Ausgang der Verfahrens noch offen ist, werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG) und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden