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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_252/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 27. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
Gegenstand 
Eingrenzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 28. Februar 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2017 betreffend Eingrenzung, 
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2017, mit der er ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt und beantragt, es sei dennoch über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und dieses gutzuheissen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, 
dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht festhält, 
dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren kann, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 3 in fine BGG), 
dass der Beschwerdeführer mittellos ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass er folglich von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit werden kann, 
dass er zur Wahrung seiner Rechte einer professionellen Rechtsvertretung bedurfte, weshalb ihm Rechtsanwältin Inge Mokry als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben wird (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Inge Mokry wird dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und mit Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub