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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_88/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; 
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 30. November 2016 (VBE.2016.344). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1969 geborene A.________ war seit Januar 2011 unbefristet bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Mai 2012 stürzte der Versicherte aus einer Höhe von 2 Metern auf die Füsse. Laut Bericht des Spitals C.________ vom 30. Mai 2012 erlitt er eine Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) mit lateraler Malleolarfraktur Typ Weber C sowie osteochondralem Flake an der posterolateralen Talusschulter rechts. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Vom 23. Juli bis 27. August 2013 hielt sich der Versicherte in der Klinik D.________ auf. Gemäss Austrittsbericht vom 2. September 2013 bestanden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des OSG rechts sowie eine Schwellungstendenz des rechten Fusses nach Belastung. Der zuletzt ausgeübte Beruf als Gerüstmonteur war dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Anforderungen zu hoch: ganztags stehende und gehende Tätigkeit, wiederholtes Steigen auf Treppen und Leitern, Hantieren mit schweren Lasten). Für mittelschwere Arbeit, die wechselbelastend ausgeübt werden konnte und die keine länger dauernden Verrichtungen in der Hocke und/oder auf den Knien sowie kein häufiges Steigen auf Treppen oder Leitern erforderte, war er hingegen vollständig arbeitsfähig. Zu jenem Zeitpunkt konnte noch nicht ganz von einem Endzustand ausgegangen werden, es blieb der weitere Heilverlauf innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monate abzuwarten. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung des Dr. med. univ. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin (A), und des Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. Januar 2014 war von der Fortsetzung medizinischer Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitzustands mehr zu erwarten. Am 14. Februar 2014 teilte die Suva dem Versicherten schriftlich mit, sie werde das Taggeld noch bis zum 30. April 2014 ausrichten. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 sprach die Suva ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben und das orthopädische Gutachten des Dr. med. G.________, medizinische Gutachtenstelle H.________ vom 10. November 2014 auflegen, wozu Kreisarzt Dr. med. univ. E.________ am 3. Dezember 2014 Stellung nahm. Gemäss der chirurgischen Beurteilung der Dr. med. I.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 16. November 2015 standen die Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Mai 2012 im Sinne einer mittelbaren Unallfolge aufgrund der Entlastung des rechten Beines. Entgegen den von der Klinik D.________ formulierten Anforderungen an eine Verweistätigkeit waren dem Versicherten Verrichtungen auf Leitern und in der Hocke nicht mehr zumutbar. Aufgrund der schweren Arthrose am OSG rechts war die Integritätseinbusse auf 30 % festzulegen. Im weiteren Verlauf des Einspracheverfahrens liess der Versicherte den Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemein/Innere Medizin, Facharzt FMH TCM, Facharzt Delegierte Psychotherapie, vom 29. Januar 2016 zu den Akten legen, wozu die Suva konsiliarisch die gestützt auf eine eigene klinische Untersuchung verfasste medizinische Beurteilung des PD Dr. med. L.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rekonstruktive Fuss- und Sprunggelenkschirurgie, vom 29. März 2016 einholte. In teilweiser Gutheissung der Einsprache änderte die Suva die Verfügung vom 16. Mai 2014 mit Entscheid vom 4. Mai 2016 in dem Sinne ab, dass die Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 30 statt 5 % festzulegen war; andere oder weitergehende Begehren wies sie ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 30. November 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine höhere Rente aus UVG zuzusprechen; die Sache sei an das kantonale Gericht, eventualiter an die Suva zwecks Einholens eines neuen polydisziplinären medizinischen Gutachtens zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Mai 2016 sowie die Verfügung vom 16. Mai 2014 bestätigte, wonach die vorübergehenden Leistungen auf den 30. April 2014 einzustellen waren und ab 1. Mai 2014 ein Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % besteht.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), des Beweiswertes von Arztberichten (134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.  
Zu ergänzen ist, dass an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, unbestritten sei, dass die Beschwerden am rechten OSG natürlich kausale Folge des Unfalles vom 11. Mai 2012 seien. Hiegegen sei zu prüfen, ob dies auch für die vorhandenen Rückenschmerzen gelte. Gemäss Bericht des Spitals M.________ vom 21. Januar 2014 habe das MRI (magnetic resonance imaging) auf Höhe des Lendenwirbelkörpers LWK 4/5 eine nach kranial, insbesondere auch nach kaudal sequestrierte subligamentäre Bandscheibenextrusion links mediolateral mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links, auf Höhe des LWK 5/S1 links eine mediolaterale/ foraminelle Bandscheibenextrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links und auf der Etage LWK 4/5 eine aktivierte Osteochondrose gezeigt. Nach Ansicht des Dr. med. K.________ (Bericht vom 28. Januar 2014), die von den übrigen Ärzten nicht geteilt werde, bestehe aufgrund der monatelangen starken Entlastung des rechten Beines ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Entgegen den Vorbringen des Versicherten spreche der klare Wortlaut des von ihm eingeholten Gutachtens des Dr. med. G.________ (  unfallfremdes lumboradikuläres Reizsyndrom auf zwei Etagen) gegen eine Unfallkausalität. Auch die Suva-Ärzte Dr. med. univ. E.________ (Bericht vom 3. Dezember 2013) und Dr. med. I.________ (Bericht vom 16. November 2015) hätten mit einlässlichen und schlüssigen Begründungen einen indirekten Kausalzusammenhang der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit dem Unfall vom 11. Mai 2012 verneint.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen in Wiederholung der kantonalen Beschwerde geltend, die abweichende Einschätzung des Dr. med. K.________ vom 29. Januar 2016 vermöge zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte zu begründen. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, beschäftigte sich Dr. med. I.________ in Berücksichtigung der konkreten medizinischen Befunde und unter Einbezug einschlägiger medizinischer Literatur eingehend mit der Frage, wie ein Bandscheibenvorfall entstehen kann. Sie gelangte zum Schluss, dass beim Versicherten von ärztlicher, namentlich fusschirurgischer Seite keine Beinlängendifferenz dokumentiert sei. Die festgestellten klinischen Befunde umfassten ein seitengleiches Bewegungsausmass und ein etwas zögerliches, leicht hinkendes Gangbild, das gemäss medizinisch-wissenschaftlichen Studien keine strukturellen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule auszulösen vermöge. Anzumerken sei, dass der Versicherte sich nicht mit Gehstöcken fortbewege, weshalb per se keine Entlastung stattfinde, wie von Dr. med. K.________ postuliert. Auf diese medizinische Beurteilung ging Dr. med. K.________ im Bericht vom 29. Januar 2016 nicht ein. Er hielt einzig fest, er denke, die aufgetretene Diskushernie hänge mit der einseitigen Belastung zusammen. Inwiefern aufgrund dieser Aussage auch nur geringe Zweifel an der chirurgischen Beurteilung der Dr. med. I.________ vom 16. November 2016 bestehen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.  
 
4.   
Weiter hat das kantonale Gericht im Hinblick auf die beanstandete Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 30. April 2014 erwogen, wohl sei schon vor diesem Zeitpunkt aus chirurgischer Sicht ein erneuter Eingriff im Bereich des rechten OSG in Erwägung gezogen worden, indessen habe der Versicherte einen solchen kategorisch abgelehnt, zuletzt mit der Begründung, eine Arthrodese stelle lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, seine Lage zu verbessern. Letztlich sei jedoch irrelevant, ob der Versicherte eine operative Behandlung ablehne. Im Vordergrund stehe vorliegend die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Von einer operativen Intervention sei schon deshalb keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten gewesen, weil die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung bereits seit August 2013 nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Die geltend gemachten Physiotherapiesitzungen dienten vorwiegend der Linderung der Beschwerden, weshalb davon eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten gewesen sei. Insgesamt sei der Endzustand jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. April 2014) erreicht gewesen, weshalb die Suva zu Recht die Rentenfrage geprüft habe. Auch diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter in Wiederholung der kantonalen Beschwerde vor, dass gemäss dem von ihm eingeholten Gutachten des Dr. med. G.________ vom 10. November 2014 keine Restarbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit mehr vorliege. Diese schlüssig und nachvollziehbar begründete Einschätzung stehe in klarem Widerspruch zu den Angaben der Ärzte der Suva, weshalb die Vorinstanz praxisgemäss schon aus diesem Grund wegen auch nur geringer Zweifel eine versicherungsexterne Begutachtung hätte veranlassen müssen. Hinzu komme, dass das kantonale Gericht das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag, St. Gallen, vom 18. Juni 2015 (Versanddatum) mit Entscheid vom 17. Mai 2016 als nicht beweiskräftig erachtete, weil dessen Experten sich nicht mit den Schlussfolgerungen des Dr. med. G.________ auseinandersetzten. Die angeordnete Begutachtung sei bislang nicht erfolgt. Unter diesen Umständen verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich und mithin willkürlich, wenn sie in der vorliegenden, gleich gearteten Sache nunmehr einen Abklärungsbedarf verneine.  
 
5.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat zwar dazu nicht näher Stellung bezogen, indessen geht aus dem Gesamtkontext ihres Entscheids ohne Weiteres hervor, dass im invalidenversicherungsrechtlichen - entgegen dem vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen - Verfahren von der IV-Stelle auch die Auswirkungen der unfallfremden Rückenproblematik auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen sein würden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht das geltend gemachte Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt haben soll, indem sie die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die versicherungsinternen ärztlichen Auskünfte beurteilt hat.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer beanstandet das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Invalideneinkommen einzig mit dem gemäss den vorstehenden Erwägungen entkräfteten Hinweis, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Gesundheitszustand bzw. von einer unzutreffenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Daher ist auch in diesem Punkt auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 17 % hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 
 
7.   
Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage sein wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michael Keiser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder