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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_716/2018  
 
 
Urteil vom 27. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Juli 2018 (810 18 117). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2002). Mit Entscheid vom 27. März 2018 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) die zuvor allein der Mutter zustehende elterliche Sorge über das Kind auf beide Elternteile. Zudem entzog die KESB A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn, übertrug dessen Betreuung dem Kindsvater und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind. Zuletzt erweiterte die KESB den Aufgabenbereich der vorbestehenden Beistandschaft und ernannte eine neue Beistandsperson. 
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.________ am 30. April 2018 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wobei sie ausführte, ein "aktuelles Gesuch" werde nachgereicht.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 forderte der instruierende Gerichtsschreiber A.________ auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie die dort genannten Beilagen einzureichen. Hierzu setzte er ihr eine unerstreckbare Nachfrist bis am 16. Mai 2018 und drohte ihr für den Säumnisfall an, das Gesuch abzuweisen. A.________ reichte das einverlangte Gesuchsformular mitsamt einiger Beilagen am 25. Mai 2018 ein.  
 
B.c. Am 29. Mai 2018 wies die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.  
Die hiergegen von A.________ beim Kantonsgericht erhobene Einsprache wies dieses mit Beschluss vom 20. Juli 2018 (eröffnet am 27. Juli 2018) ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 3. September 2018 gelangt A.________ mit den folgenden Anträgen in der Sache an das Bundesgericht: 
 
"1. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [...] vom 20. Juli 2018 und die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2018 seien aufzuheben. 
2. Es sei die Sache zum neuen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das beim Kantonsgericht Basel-Landschaft [...] hängige Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung beim Kindsvater / Errichtung Beistandschaft / Erteilung gemeinsame elterliche Sorge die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen." 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert wurde. Das Kantonsgericht hat die Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erlassen, weshalb unerheblich bleibt, dass es nicht auf Rechtsmittel hin (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG), sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; so betreffend die Beschwerdeführerin etwa bereits Urteile 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 1.1; 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.1; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort stehen verschiedene Massnahmen des Kindesschutzes ohne Streitwert (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Betreuung des Kindes, persönlicher Verkehr, Ausgestaltung der Beistandschaft) und damit nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) in Streit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen die Zwischenverfügung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein der Entscheid der Vorinstanz (Urteil 5A_612/2018 vom 27. August 2018 E. 3.2), mithin der Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Juli 2018. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Verfügung vom 29. Mai 2018 anficht (Rechtsbegehren Ziffer 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.  
 
2.   
Strittig ist die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.1. Für die Beurteilung dieses Gesuchs stützte das Kantonsgericht sich auf die massgebenden kantonalen Bestimmungen, die nach seinen Ausführungen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV entsprechen. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege sei demnach Mittellosigkeit, bei deren Abklärung die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit treffe. Die gesuchstellende Person habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erschöpfend darzulegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern. Bei ungenügenden Gesuchen und Gesuchen, in denen die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen in Aussicht gestellt werde, werde praxisgemäss eine kurze Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Belege gewährt.  
Entsprechend sei man bei der Beschwerdeführerin vorgegangen, die bei Beschwerdeeinreichung ein aktuelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bloss in Aussicht gestellt habe. Dabei sei ihr die Gesuchsabweisung im Säumnisfall angedroht worden (vgl. vorne Bst. B [auch zum Folgenden]). Die Beschwerdeführerin habe die einverlangten Unterlagen verspätet eingereicht. Zwar bestreite sie die Rechtmässigkeit der angesetzten Frist (Dauer und Erstreckbarkeit der Frist, Zuständigkeit zu deren Erlass). Diese Vorbringen seien aber unbegründet. Entsprechend wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne weiteres ab. Hierin liegt nach Dafürhalten des Gerichts auch kein überspitzter Formalismus. Prozessuale Formen seien unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nichts für sich ableiten könne die Beschwerdeführerin daraus, dass das Kantonsgericht über das Gesuch einen Tag nach Eingang ihrer verspäteten Eingabe entschieden habe. Nach Ablauf der Nachfrist sei mit dem Entscheid noch einige Tage zugewartet worden, um allfällige fristgerecht aufgegebene Sendungen abzuwarten. 
Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin verspätet eingereichten Unterlagen sei dieser jedoch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen und das Gesuch abzuweisen: Für die Beurteilung der Bedürftigkeit im heutigen Zeitpunkt genüge es nicht, eine Steuererklärung für das Jahr 2016 einzureichen. Zudem fehlten aktuelle Belege für die auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten, ihr Einkommen als Zeitungsverträgerin sowie die Krankenkassenprämien. Die eingereichten Unterlagen beträfen das Jahr 2016 und seien zur Beurteilung der aktuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nicht geeignet. Aktuell sei einzig eine Bestätigung der Mutter, wonach die Beschwerdeführerin in deren Haushalt lebe. Diese Bestätigung sei aber nur beschränkt aussagekräftig. Schützenswerte Gründe, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, die notwendigen Belege einzureichen, seien nicht ersichtlich. Fehl gehe zuletzt der Hinweis, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen sowie in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Weder hätten frühere Entscheide für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung noch seien sie gestützt auf die heute aktuellen Verhältnisse ergangen. Es könne auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die früheren Verhältnisse fortbestünden. Ohnehin sei im Rechtsmittelverfahren ein erneutes Gesuch zu stellen, das den üblichen formellen Anforderungen zu genügen habe. 
 
2.2. Zusammengefasst wies das Kantonsgericht die bei ihm erhobene Einsprache ab, weil es der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflichtverletzung bei der Abklärung der Bedürftigkeit vorwarf. Dabei hat es sich auf zwei selbständige Begründungen gestützt, wobei es einmal die am 25. Mai 2018 eingereichten Unterlagen berücksichtigte und einmal nicht. Die Beschwerde kann folglich nur gutgeheissen und der angefochtene Entscheid kann nur aufgehoben werden, wenn beide Begründungen rechtswidrig sind (vgl. Urteil 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 E. 3 [einleitend]).  
 
3.   
Zu den rechtlichen Grundlagen ergibt sich Folgendes: 
 
3.1. Auf das in der Hauptsache hängige Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Dieses sowie das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist in den Grundzügen im ZGB geregelt (Art. 443 ff. ZGB) und bestimmt sich im Übrigen sinngemäss nach der ZPO, soweit die Kantone nichts anderes vorsehen (Art. 450f ZGB). Eine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege findet sich im ZGB nicht. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege misst sich vorliegend an § 22 des Gesetzes (des Kantons Basel-Landschaft) vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271). Dessen Abs. 1 verweist für die Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen der ZPO, welche damit als subsidiäres kantonales Recht Anwendung finden (BGE 140 III 385 E. 2.3).  
Die basel-landschaftliche Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege geht nicht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (Urteil 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1), was unbestritten ist. Gleiches gilt für die Bestimmungen der ZPO (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die Beschwerde ist damit unter dem Gesichtswinkel der Verfassungsbestimmung zu prüfen. Das Bundesgericht wendet die Verfassung in rechtlicher Hinsicht frei an (Art. 95 BGG; BGE 134 I 12 E. 2.3; 130 I 180 E. 2.1). Notwendig ist aber, dass die Verfassungverletzung in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es der Gesuchstellerin obliegt, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch unter Berücksichtigung der am 25. Mai 2018 eingereichten Unterlagen ohne Verfassungsverletzung abweisen durfte. 
 
4.1. Vorab führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe in der Eingabe vom 25. Mai 2018 angegeben, für das gelegentliche Aushelfen beim Zeitungsvertragen maximal Fr. 200.-- pro Monat zu erhalten. Darüber hinaus stelle ihr die Mutter Kost und Logis im Wert von ca. Fr. 1'000.-- im Monat zur Verfügung. Ansonsten erziele sie kein Einkommen, was der Vorinstanz bestens bekannt sei. Ihre finanziellen Verhältnisse würden mit der letzten Steuererklärung und einer Bestätigung der Mutter belegt. Weitere Belege, die beigebracht werden könnten, existierten nicht. Namentlich stehe die Beschwerdeführerin in keinem Anstellungsverhältnis, und zwar auch nicht als Zeitungsverträgerin. Es sei offensichtlich, dass weder Einkommen noch Vermögen vorhanden seien, welche den existenziellen Grundbedarf übersteigen würden. Es bedürfe daher auch keines zusätzlichen Belegs für die aktuelle Prämie der Krankenversicherung oder sonstiger Belege.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, bei der Vorinstanz allein eine Steuererklärung für das Jahr 2016 und eine Bestätigung der Mutter eingereicht zu haben. Wie das Kantonsgericht richtig annimmt, sind diese Belege nicht geeignet, die behauptete Bedürftigkeit nachzuweisen: Der Steuererklärung kann schon deswegen kein entscheidendes Gewicht zukommen, weil sie nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (30. April 2018) widerspiegelt (vgl. Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.4; 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.3). Die Bestätigung der Mutter hat sodann nur beschränkte Aussagekraft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter sich zum Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin äussern könnte, zumal nicht behauptet wird, sie sei deren Arbeitgeberin. Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nirgends beschäftigt: Unbestritten erzielt sie mit dem Austragen von Zeitungen gewisse Einnahmen, womit sie zumindest in einer Art Arbeitsverhältnis steht. Weshalb sie diesbezüglich keine Belege einreichen können sollte, erklärt die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht nachvollziehbar. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin sodann keine Kontounterlagen und keine Unterlagen zur Krankenversicherung eingereicht. Dass die entsprechenden Belege nicht vorhanden wären, macht sie nicht geltend. Damit konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV zum Schluss gelangen, dass Mittellosigkeit auch unter Berücksichtigung der am 25. Mai 2018 eingereichten Belege nicht nachgewiesen ist und die Beschwerdeführerin ihre Verhältnisse nicht umfassend offengelegt hat. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Kantonsgericht sei verpflichtet gewesen, bezüglich allfällig bestehender Unklarheiten Rückfragen zu stellen und ergänzende Dokumente nachzufordern. Es sei "geradezu offensichtlich unangemessen" das Gesuch ohne Ansetzen einer weiteren Nachfrist einfach abzuweisen.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 ein, ohne es weiter zu belegen. Sie stellte einzig die Nachreichung eines "aktuellen Gesuchs" in Aussicht. Das Kantonsgericht setzte ihr daraufhin eine Nachfrist zur Ergänzung der notwendigen Angaben und gab an, welche Belege einzureichen seien (vgl. vorne Bst. B). Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch war die Vorinstanz zu mehr nicht verpflichtet. Insbesondere war sie nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine weitere Nachfrist anzusetzen, zumal diese vor Kantonsgericht unbestritten kein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführerin führt vor Bundesgericht denn auch nicht aus, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die fehlenden Unterlagen einzureichen (vgl. dazu auch E. 4.1 hiervor). Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
4.3. Zuletzt wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es habe unterlassen, die in den Akten bereits vorhandenen Belege und Unterlagen in seine Würdigung einzubeziehen. Trotz bestehender Mitwirkungspflicht sei damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Tatsächlich sei dem Kantonsgericht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus zahlreichen Verfahren bekannt, so auch aufgrund der nach wie vor hängigen Hauptsache. Die KESB habe noch mit Verfügung vom 27. März 2017 [recte: 2018] und damit nur 30 Tage vor Einreichung der Beschwerde sowie - so ist die Beschwerdeführerin zu verstehen - des hier strittigen Gesuchs wegen ihrer Bedürftigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Damit sei die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auch vorliegend glaubhaft.  
Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (so ausdrücklich Art. 119 Abs. 5 ZPO; vgl. auch BGE 128 I 225 E. 2.4.2), was die Beschwerdeführerin denn auch getan hat. Damit wird für dieses Verfahren ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nötig (Urteil 4A_540/2017 vom 1. März 2018 E. 4.2). Für das neu einzureichende Gesuch bestehen grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz, also insbesondere auch bezüglich der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Mittellosigkeit (Urteil 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin geht damit fehl, wenn sie sich mit Blick auf "die Akten" bzw. verschiedener nicht näher bezeichneter Verfahren von ihrer Mitwirkungspflicht entbunden sieht. Grundsätzlich prüfenswert ist demgegenüber das Vorbringen, die Erstinstanz habe nur einen Monat vor Einreichung des hier strittigen Gesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. dazu Urteil 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 6.2). Wie es sich hiermit verhält, braucht allerdings nicht geklärt zu werden: Auch in diesem Fall ist ein pauschaler Hinweis auf die Vorakten jedenfalls ungenügend (vgl. ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 137 zu Art. 119 ZPO) und ist die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit die Vorinstanz die Verfassung verletzt haben soll (vgl. vorne E. 3.1 und die dortigen Hinweise). Dieser Pflicht kommt sie mit dem unspezifischen Vorbringen, das Kantonsgericht hätte gestützt auf die "aktenkundigen Angaben und Belege" bzw. "die Akten" zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, nicht nach. Das Vorgehen des Kantonsgerichts ist damit auch insoweit nicht zu beanstanden. 
 
4.4. Zusammenfassend verletzt es Art. 29 Abs. 3 BV nicht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2018 eingereichten Belege vermöchten die behauptete Bedürftigkeit nicht zu belegen und die Beschwerdeführerin habe es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die weitere Begründung der Vorinstanz und die dagegen erhobenen Rügen ist nicht mehr einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf deren finanzielle Verhältnisse wird auf das Erheben von Gerichtskosten allerdings verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, da ihre Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtlos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Parteientschädigung wird keine gesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber