Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_991/2019  
 
 
Urteil vom 27. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 16. Oktober 2019 (B 2018/159). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die A.________ mit statutarischem Sitz in St. Gallen/SG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hatte bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2014, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben. Mit Entscheid B 2018/159 vom 16. Oktober 2019 wies dieses die Beschwerde ab. Gemäss amtlichem Hinweis unterhalb der Rechtsmittelbelehrung erfolgte der Versand am 22. Oktober 2019. Dasselbe geht aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post hervor. Dieser lässt sich weiter entnehmen, dass die Sendung am Mittwoch, 23. Oktober 2019, via Postfach der Steuerpflichtigen zugestellt wurde.  
 
1.2. Mit Eingabe vom Montag, 25. November 2019, erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Frage der geldwerten Leistung sei materiell zu prüfen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.  
 
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.  
 
2.   
 
2.1. An das Bundesgericht gerichtete fristgebundene Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt im vorliegenden Fall der üblichen 30-tägigen Frist, gerechnet ab der vollständigen Eröffnung des Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Gemäss der vom Bundesgericht beigezogenen elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" wurde der angefochtene Entscheid, der mit eingeschriebener Briefpost versandt worden war, am Mittwoch, 23. Oktober 2019 um 09.28 Uhr am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Frist begann daher am Donnerstag, 24. Oktober 2019 zu laufen und verstrich am Freitag, 22. November 2019. Wie das amtliche Wertzeichen auf der Eingabe an das Bundesgericht belegt, erfolgte die Aufgabe am Montag, 25. November 2019 um 15.31 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Frist bereits abgelaufen, weshalb die verspätete Postaufgabe zu keiner Fristwahrung mehr führen konnte.  
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde (Art. 103 Abs. 3 BGG) gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10 S. 410).  
 
2.4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher