Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_584/2024, 6B_618/2024  
 
 
Urteil vom 27. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_584/2024 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sara Oldani, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_618/2024 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sara Oldani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. April 2024 (SB230159-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. Januar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und mehrfacher Geldwäscherei zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und verwies ihn für 5 Jahre des Landes - samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. Ausserdem wurde er in solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten verpflichtet, Schadenersatz an drei Privatkläger zu bezahlen. 
Das von A.________ und der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des Kantons Zürich erhöhte am 8. April 2024 die bedingte Freiheitsstrafe auf 24 Monate und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. 
 
B.  
Dagegen führen sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Letzterer beantragt Freisprüche, eventualiter einen Schuldspruch nur wegen mehrfacher Geldwäscherei und eine mildere Bestrafung. Von der Landesverweisung sei jedenfalls abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt sinngemäss, A.________ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Darunter fallen sowohl die beschuldigte Person als auch die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 BGG). Auf die Beschwerden ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung - einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn - wie hier - die gleichen Parteien beteiligt sind und sich die Beschwerden gegen dasselbe Urteil richten. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_584/2024 und 6B_618/2024 zu vereinigen und die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
3.  
Der Beschuldigte begründet seine Anträge einzig mit einer Verletzung des Anklagegrundsatzes insbesondere des Immutabilitätsprinzips sowie des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanzen hätten ihn wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug verurteilt, obwohl die Anklage ausschliesslich auf Mittäterschaft gelautet habe. 
 
3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Insofern ist die Bezeichnung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 325 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 26 zu Art. 325 StPO).  
Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). 
 
3.2.  
 
3.2.1. In der Anklageschrift vom 16. September 2022 wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, sich zwischen dem 27. April 2021 und dem 7. Mai 2021 zusammen mit unbekannten Mittätern zum Nachteil der drei Geschädigten des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) schuldig gemacht und mit dem ertrogenen Geld durch Einzahlungen an Bitcoin-Automaten den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) erfüllt zu haben. Dabei habe sich einer der weiteren beteiligten Täter (genannt "D.________") am Telefon gegenüber den Geschädigten als Mitarbeiter der Kantons- bzw. Stadtpolizei Zürich ausgegeben, sie dazu gebracht, Bargeld von ihren Bankkonti abzuheben und in ihrem Milchkasten zu deponieren. Die Aufgabe des Beschuldigten habe jeweils darin bestanden, das Deliktsgut in den Milchkästen abzuholen, sich an einen oder mehrere Bitcoin-Automaten zu begeben und dort mit einem Teil des ertrogenen Geldes Bitcoins zu kaufen, wobei er jeweils einen Teil des Deliktsguts zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse einbehalten habe. Dabei sei er jeweils mit weiteren Beteiligten namens "E.________" und "F.________" in Kontakt gestanden.  
 
3.2.2. Die Erstinstanz, welcher die Vorinstanz folgt, erachtete den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt, würdigte den Tatbeitrag des Beschuldigten aber nicht als Mittäterschaft, sondern als Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Geldwäscherei.  
Es ist unbestritten, dass der Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug in der Anklageschrift nicht figuriert bzw. dass diese die Gesetzesnorm von Art. 25 StGB nicht nennt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten hindert dies eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht. Dieser verlangt nur, dass die beschuldigte Person in tatsächlicher Hinsicht genau weiss, was ihr vorgeworfen wird. Dies ist hier unbestrittenermassen der Fall. Überdies ist zwar die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllte Gesetzesnorm zu nennen, woran es vorliegend mit Bezug auf die Gehilfenschaft mangelt. Da das Gericht an die rechtliche Auffassung der Staatsanwaltschaft aber nicht gebunden ist, kommt diesem Erfordernis keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. oben E. 3.1). Wie der in der Anklageschrift klar umschriebene Tatbeitrag des Beschuldigten rechtlich zu würdigen ist, ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Der Anklagegrundsatz ist davon nicht tangiert. In diesem Zusammenhang kann auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigte nicht hinreichend gegen den Tatvorwurf hätte verteidigen können. Vielmehr musste er damit rechnen, dass das Gericht seinen - in tatsächlicher Hinsicht der Anklage entsprechenden - Tatbeitrag als untergeordnet einstufen und daher rechtlich lediglich als Gehilfenschaft beurteilen könnte, welche die Haupttat bloss förderte. Im Rahmen des Vorwurfs der Mittäterschaft konnte und musste seitens der Verteidigung auch vorgebracht werden, der Tatbeitrag des Beschuldigten habe die Erfolgschancen nicht erhöht oder wäre ohnehin nur als Begünstigung zu werten, da die Haupttat dann schon abgeschlossen gewesen sei. Mittäterschaft erfordert ein koordiniertes Zusammenwirken bei Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat, wobei auch ein untergeordneter Tatbeitrag bei der Ausführung genügen kann, sofern die beschuldigte Person an der Entschliessung oder Planung der Tat massgebend beteiligt war (vgl. dazu unten E. 4.1). Der Beschuldigte musste sich daher im Rahmen der angeklagten Mittäterschaft zu allen möglichen Tatphasen äussern, soweit ihm insoweit ein Tatbeitrag vorgeworfen wird. In diesem Zusammenhang waren die kantonalen Instanzen zudem nicht gehalten, den Beschuldigten vorab anzuhören oder die Hauptverhandlung zu vertagen. Der von ihm angerufene Art. 333 StPO ist nicht einschlägig. 
Vorliegend geht es nicht darum, dass ein anderer Straftatbestand erfüllt wäre. Das Sachgericht würdigte den Tatbeitrag des Beschuldigten im Rahmen desselben Straftatbestands bloss als geringfügiger als angeklagt. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass der Vorwurf der Mittäterschaft in maiore minus die Gehilfenschaft mitumfasst. Dies gilt ebenso für den Vorsatz des Gehilfen, die Haupttat zu fördern, zumal auch der Tatbeitrag des Mittäters die Haupttat stets fördert. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten liegt zudem gerade keine Modifikation des angeklagten Sachverhalts vor, welche eine "Neuausrichtung der Verteidigung gegen die allenfalls neuen Sachverhaltsmerkmale" verlangt hätte. Auch das rechtliche Gehör des Beschuldigten ist mithin nicht verletzt. 
 
4.  
Der Sachverhalt ist seitens der Parteien unbestritten. Darauf ist nur einzugehen, soweit dies für die rechtliche Würdigung erforderlich ist. Die Oberstaatsanwaltschaft beanstandet diese. Sie ist der Auffassung, der Tatbeitrag des Beschuldigten mache ihn zum Mittäter des gewerbsmässigen Betrugs. 
 
4.1. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, "coactivité successive"; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10).  
Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz stützt sich mit Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten sowie dessen rechtliche Würdigung als Gehilfenschaft zum Betrug im Wesentlichen auf die Erwägungen der Erstinstanz, worauf sie verweist.  
 
4.2.1. Die Erstinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Demnach habe der Beschuldigte zwischen dem 27. April 2021 und dem 7. Mai 2021 bei mehreren Betrügen mitgewirkt, indem er das durch unbekannte Täter von den Geschädigten ertrogene, in den Milchkästen deponierte Bargeld abgeholt, sich an einen oder mehrere Bitcoin-Automaten begeben und dort mit einem Teil des Geldes Bitcoins gekauft habe. Dabei habe er jeweils einen Teil des Geldes zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse behalten, wobei er mit weiteren Beteiligten in Kontakt gestanden habe (vgl. oben E. 3.2.1). Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen sei, jedenfalls aber damit gerechnet habe, dass er betrügerisch erlangte Gelder abgeholt habe. Es gebe keine Verbindung zwischen ihm und den Hinterleuten, die darüber hinausginge, dass er an die Adresse der Geschädigten beordert worden sei, um die Zeitungen mit den Geld-Couverts abzuholen. Dafür, dass er darüber hinaus in das Vorgehen eingeweiht gewesen wäre oder Kenntnis von den einzelnen Handlungen gegenüber den Geschädigten gehabt hätte, gebe es keine Indizien. Der Beschuldigte habe keine Beteiligung an den Täuschungshandlungen entfaltet, welche dazu führten, dass die Geschädigten die Geldbeträge in den Briefkästen deponiert hätten. Dies sei jedenfalls nicht nachweisbar. Er erscheine somit nicht als Hauptbeteiligter.  
 
4.2.2. Auch wenn sich der Beweis nicht erbringen lasse, dass der Beschuldigte ausdrücklich in den Tatplan und die genaue Vorgehensweise bei der Täuschung der Opfer eingeweiht gewesen sei, habe er mit einem deliktischen Hintergrund der Geldübernahmen, an denen er beteiligt gewesen sei, von Anfang an rechnen müssen, so die Erstinstanz weiter. Indem sich der Beschuldigte trotz dieser Bedenken dazu entschlossen habe, das Geld abzuholen und die Beträge von jeweils mehreren tausend Franken anweisungsgemäss bei Bitcoin-Automaten einzuzahlen, habe er in Kauf genommen, dass die Vermögenswerte der Opfer betrügerisch erlangt worden seien.  
Dem Beschuldigten könne gestützt auf das Beweisergebnis nicht nachgewiesen werden, dass er an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses oder an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt gewesen wäre. Schon gar nicht lasse sich erstellen, dass er Einfluss auf den Entscheid gehabt hätte, welche Opfer ins Auge gefasst und wie diese angeworben sowie konkret getäuscht werden sollten. Mithin habe der Beschuldigte bezüglich der für den Betrug wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl der Opfer über keine Tatherrschaft verfügt. Diese für das Delikt zentralen Tathandlungen seien den unbekannten Hintermännern vorbehalten. Zwar sei der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht zu unterschätzen. Er habe sich aber innerhalb des Ablaufs der Betrugstaten auf das Stadium der Vermögensdisposition beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass er, insbesondere täuschend, auf die Betrugsopfer eingewirkt hätte, fänden sich keine. Ebenso sei sein Handlungsspielraum begrenzt gewesen. Es könne zudem nicht widerlegt werden, dass er bei den Geldübernahmen nicht in Eigenregie, sondern ausschliesslich auf konkrete Anweisung von Dritten gehandelt habe. Auch ein Auskundschaften oder Beobachten der Geschädigten und Weiterleiten dieser Informationen an die Hintermänner sei nicht nachweisbar. Dass sich der Beschuldigte mit diesen über den Hintergrund des Tatgeschehens oder über Einzelheiten des Tatplans ausgetauscht hätte, sei nicht erwiesen. Ein mittäterschaftliches Handeln könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. 
 
4.2.3. Die Vorinstanz hält zur rechtlichen Würdigung der Erstinstanz ergänzend fest, aus den zahlreichen Textnachrichten und Fotos, die der Beschuldigte mit "E.________" und "F.________" ausgetauscht habe, gehe offenkundig hervor, dass ihm die beiden Hintermänner nicht vertraut, sie ihn engmaschig betreut und überwacht hätten und dass er lediglich Handlanger und Bote bzw. ein Werkzeug der Hintermänner gewesen sei. Der Beschuldigte habe auf die Aufträge der Hintermänner warten und diese weisungsgemäss ausführen müssen. In Bezug auf sein Handeln habe er deren Einverständnis einholen müssen. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den Betrugstatbestand sei daher, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, als Gehilfenschaft zu qualifizieren.  
 
4.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie Bundesrecht verletzt hätte.  
Die Oberstaatsanwaltschaft bringt nichts vor, was den Beschuldigten als Haupttäter erscheinen liesse. Auch sie geht im Gegenteil davon aus, dass er weder die lenkende Kraft noch Hauptprofiteur des Unterfangens war. Entgegen ihrer Auffassung führt der Umstand, dass der Beschuldigte als Abholer des ertrogenen Geldes die gefährlichste Rolle inne hatte, zu keinem anderen Ergebnis. Daraus lässt sich insbesondere nicht schliessen, dass er irgendeinen Einfluss auf die Betrugshandlungen, die Auswahl der Opfer oder den Tatablauf gehabt hätte. Davon geht auch die Oberstaatsanwaltschaft nicht aus. Die Vorinstanz verneint daher eine diesbezügliche Tatherrschaft des Beschuldigten zu Recht. Die Oberstaatsanwaltschaft zeigt auch nicht auf, dass er im Rahmen der Planung oder Ausführung des Betrugs einen gemeinsamen Tatentschluss mit den unbekannten Hintermännern gehabt oder dass es, über das blosse Abholen des Geldes hinaus, irgendwelche Absprachen oder weitere Tathandlungen des Beschuldigten gegeben hätte. Wenn, wovon die Vorinstanz willküfrei ausgeht, der Beschuldigte nicht zumindest in groben Zügen Kenntnis vom Tatvorgehen mit Bezug auf die (Täuschungs) handlungen der Hintermänner hatte, kann er diesbezüglich nicht Mittäter sein. Er hätte zumindest wissen müssen, auf welche Weise die Hintermänner das von ihm abgeholte Geld erhältlich machten. Jedenfalls fehlt es dem Beschuldigten dann mangels Kenntnis der Hintergründe an einem Vorsatz. Dass er in Kauf nahm, an dubiosen Machenschaften beteiligt zu sein, genügt zur Annahme einer Mittäterschaft am Betrug nicht. 
Dass der Beschuldigte die Tathintergründe gekannt hätte, behauptet auch die Oberstaatsanwaltschaft nicht. Vor diesem Hintergrund macht daher auch der Umstand, dass das Abholen des ertrogenen Geldes für dessen Erhältlichmachung durch die Hintermänner und damit für das Gelingen des Betrugs entscheidend war, den Beschuldigten nicht zum Mittäter. Daran ändert nichts, dass grundsätzlich auch der blosse Kurier Mittäter sein kann, wie die Oberstaatsanwaltschaft unter Verweis auf mehrere kantonale Urteile geltend macht. Dies würde jedenfalls die Kenntnis des konkreten Ablaufs der Tat zumindest in den Grundzügen voraussetzen, woran es vorliegend mit Bezug auf den Beschuldigten mangelt. Für eine blosse Gehilfenschaft spricht schliesslich das Ausmass von dessen finanzieller Beteiligung. Die Vorinstanz geht von einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 100'000.-- sowie davon aus, dass der Beschuldigte für 13 Kurierfahrten innerhalb von 11 Tagen Taxigebühren von zirka Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 150.00 Trinkgeld sowie mindestens Fr. 600.-- vom Deliktserlös erhalten hat. Die finanzielle Beteiligung des Beschuldigten erscheint somit eher untergeordnet. Da er den Entschluss, das Geld nach den betrügerischen Handlungen der Hintermänner abzuholen, gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz schon gefasst hatte, bevor der Betrug beendet war, bleibt er zumindest Teilnehmer und scheidet eine blosse Begünstigung der Haupttäter aus. 
 
4.4. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug ist rechtens.  
Der Beschuldigte beantragt zwar auch einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, äussert sich dazu aber nicht. Darauf ist nicht einzugehen und es bleibt bei der Verurteilung, zumal nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz insofern Bundesrecht verletzt hätte. 
 
5.  
Der Beschuldigte kritisiert die Landesverweisung. Er macht geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. 
 
5.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ebenso unbestritten ist, dass der 1969 geborene und mit 19 Jahren aus der Türkei eingewanderte Beschuldigte seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und nicht vorbestraft ist. Er war nie von Sozialhilfe abhängig, hat eine 2003 geborene Tochter und eine in der Türkei lebende Ehefrau, die er beide finanziell unterstützt.  
Die kantonalen Instanzen haben einen Härtefall gleichwohl verneint. Dass der Beschuldigte seit über drei Jahrzehnten in der Schweiz lebe, begründe einen solchen nicht. Die übrigen Gründe und Lebensumstände, die er vorbringen lasse und womit sich die Erstinstanz detailliert auseinandergesetzt habe, seien zu wenig stichhaltig und ausgeprägt, als dass sie in der Summe einen Härtefall begründen würden. Zwar sei nachvollziehbar, dass es den Beschuldigten hart treffen würde, wenn er die Schweiz nach über 35 Jahren verlassen und hier seine Selbstständigkeit als Taxifahrer aufgeben müsste sowie seine Tochter nicht mehr so oft sehen könnte. Jedoch spreche nichts dagegen, dass sich der über eine breit gefächerte berufliche Erfahrung verfügende Beschuldigte in der Türkei oder anderswo als Taxichauffeur selbstständig machen könnte. Seine Tochter sei volljährig, habe eine Berufsausbildung abgeschlossen und arbeite. Sie stehe auf eigenen Beinen und sei nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung oder Betreuung durch den Beschuldigten angewiesen. Es sei grundsätzlich hinzunehmen, dass die Vater-Tochter-Beziehung durch die Ausweisung stark tangiert werde und die beiden neue Wege zur Beziehungspflege finden müssten. Eine Verstoss gegen Art. 8 EMRK sei nicht auszumachen. 
Sodann sei der Beschuldigte seit 2021 mit einer in der Türkei lebenden Frau verheiratet, die er regelmässig besuche und deren Lebensunterhalt er finanziere. Zudem habe er acht in der Heimat lebende Geschwister, wobei er sich nach eigenen Aussagen um zwei Schwestern finanziell und administrativ kümmere. All diese Umstände würden für eine positive Wiedereingliederung in der Türkei sprechen, für die Heimatverbundenheit des Beschuldigten und seine dortige familiäre Einbindung. Hinzu komme, dass er seine Zukunft mittelfristig ohnehin in der Türkei sehe. Ferner würden seine Aussagen stark den Eindruck erwecken, dass der Beschuldigte vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz lebe und nicht, weil er sich derart gut integriert hätte und sich mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur identifizieren würde. Auch die vom Beschuldigten ins Feld geführten gesundheitlichen Probleme würden nicht ausreichen, um einen persönlichen Härtefall zu begründen. Insbesondere sei keine ernsthafte und konkrete Gefahr für die Gesundheit im Fall einer Landesverweisung dargetan. Eine adäquate Behandlung in der Türkei sei gewährleistet. 
Unter den gegebenen Umständen erübrige sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Diese falle aufgrund der Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials ohnehin zugunsten der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aus, welche die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. 
 
5.2.2. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Darauf kann verwiesen werden. Wenn der Beschuldigte neuerlich auf die enge Beziehung zu seiner volljährigen Tochter und die Schwierigkeiten einer Integration in der Türkei verweist, erschöpft er sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Er weist diesen damit nicht als bundesrechts- oder konventionswidrig aus. Soweit der Beschuldigte seine Einwände gegen die Landesverweisung zudem mit der geringen Schwere seines Tatbeitrags hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar war er nur Gehilfe, er wurde aber zu einer empfindlichen, wenn auch bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Im Übrigen weist die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten durchaus wesentlich für das Gelingen des gewerbsmässigen Betrugs war. Er demonstrierte damit erhebliche kriminelle Energie. Daher besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kriterien für den bedingten Vollzug sind andere als bei der Landesverweisung.  
 
6.  
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Während der Oberstaatsanwaltschaft im Verfahren 6B_584/2024 keine Kosten aufzuerlegen sind, hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens 6B_618/2024 zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_584/2024 und 6B_618/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_584/2024 gehen zulasten der Bundesgerichtskasse. 
 
4.  
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_618/2024 von Fr. 3'000.-- trägt der Beschuldigte. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt