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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_621/2024  
 
 
Urteil vom 27. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Drohung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Dezember 2023 (460 23 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 12. Dezember 2023 zweitinstanzlich wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der unrechtmässigen Aneignung wurde er freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten wurde wegen Verjährung eingestellt. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Das Verfahren betreffend Drohung sei einzustellen, eventualiter sei er freizusprechen. Er sei wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen. Die Sache sei zur Neuverlegung der kantonalen Kosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Drohung. Er macht geltend, er sei zur Tatzeit nicht der Lebenspartner des Opfers im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB gewesen, weshalb er ohne Strafantrag nicht hätte verfolgt werden dürfen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gestützt auf Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB wird Drohung von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.  
 
2.1.2. Diese Bestimmung zielt auf das Konkubinat, bei dem eine häusliche Gemeinschaft besteht, die vergleichbar ist mit der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, wie sie in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 5 StGB aufgeführt sind (Urteil 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Als Konkubinat gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistig-seelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Das Gericht hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft zu beurteilen (Urteile 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen; 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.4; vgl. zur faktischen Lebensgemeinschaft gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO: Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3).  
 
2.1.4. Die Lebensgemeinschaft muss auf eine lebenslange oder zumindest langwährende Partnerschaft ausgerichtet sein. Vorübergehende Beziehungen oder andere zeitlich befristete Gemeinschaften sollen ausgeklammert werden. Deshalb setzt Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB voraus, dass der Täter und das Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Erforderlich ist somit, dass eine dauernde Bindung beabsichtigt ist und nicht bloss etwas Vorübergehendes (Urteil 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen; ROBERTO COLOMBI, Gewalt in der Ehe und in der Partnerschaft - zur Auslegung der neuen Art. 123, 126 und 180 StGB, in: ZStrR 123/2005, S. 297 ff., S. 306).  
 
2.2. Es ist unbestritten, dass kein Strafantrag vorliegt. Der Beschwerdeführer darf also nicht wegen Drohung verurteilt werden, wenn keine Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB bestand.  
 
2.2.1. Dazu erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer und das Opfer hätten eine unstete Beziehung geführt und oft gestritten. Der Beschwerdeführer habe manchmal während Tagen oder Wochen woanders gewohnt. Nach Streitigkeiten habe das Opfer ihn wiederholt samt seinen Sachen vor die Türe gesetzt. Er habe nicht über einen eigenen Wohnungsschlüssel verfügt, weil er in den Augen des Opfers unzuverlässig gewesen sei.  
 
2.2.2. Gemäss Vorinstanz gehören unstete Beziehungen zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers. Seine längeren Abwesenheiten seien in erster Linie durch eine vorübergehende entfernte Arbeitsstelle und einen temporären Aufenthalt in einer Reha-Klinik begründet gewesen. Einen eigenen Schlüssel habe er nicht gebraucht, da die Wohnung des Opfers immer unverschlossen gewesen sei. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass das Opfer den Beschwerdeführer nach jedem Streit und jedem Fernbleiben immer wieder aufgenommen habe.  
 
2.2.3. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und das Opfer eine Liebesbeziehung samt körperlich-sexueller Komponente gepflegt haben. Diese Beziehung habe einen Ausschliesslichkeitscharakter aufgewiesen. Das Opfer sei wirtschaftlich für den Beschwerdeführer aufgekommen, zumal er offenbar kein nennenswertes Einkommen erzielt habe, wenn man von der vorübergehenden Arbeitsstelle und dem Bezug von Hartz-IV-Geldern absehe. Nur den vom Beschwerdeführer konsumierten Alkohol habe das Opfer nicht finanziert.  
 
2.2.4. Die Vorinstanz bejaht auch eine geistig-seelische Komponente der Beziehung. Der Beschwerdeführer habe das Opfer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich als seine Frau bezeichnet und erklärt, er habe sie nicht angezeigt, weil er sie einfach viel zu gerne habe. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich regelmässig um die Kinder gekümmert, für die Familie gekocht und manchmal geputzt, während das Opfer für den übrigen Haushalt inklusive seine Wäsche zuständig gewesen sei.  
 
2.2.5. Schliesslich sind für die Vorinstanz keine Hinweise ersichtlich, wonach die Lebensgemeinschaft von Anfang an bloss auf eine vorübergehende Beziehung ausgerichtet gewesen wäre. Vielmehr habe der Beschwerdeführer noch bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2019 erklärt, die Beziehung mit dem Opfer sei "echt gut". An dieser Einschätzung ändert gemäss Vorinstanz auch nichts, dass die Beziehung letztlich nur von September 2016 bis März 2020 gehalten habe. Dass der Beschwerdeführer und das Opfer die Beziehung im Nachhinein als schlecht beschrieben, erachtet die Vorinstanz als "natürlichen psychologischen Reflex nach dem Scheitern der Partnerschaft im Rahmen der Aufarbeitung der inkriminierten Vorkommnisse". Keine Bedeutung misst die Vorinstanz dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie behördlich angemeldet gewesen sei. Grund dafür dürfte gemäss Vorinstanz sein, dass er einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen musste, um Hartz-IV-Gelder zu beziehen.  
 
2.2.6. Aus alledem schliesst die Vorinstanz, dass im Tatzeitpunkt eine umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter bestanden habe, wobei der Beschwerdeführer und das Opfer trotz aller Krisen viel zum Funktionieren der Beziehung beigetragen hätten. Im Resultat sei damit der Erstinstanz zu folgen, wonach Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB anzuwenden sei.  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den Tatzeitpunkt und den Beginn der Lebenspartnerschaft nicht fest. Damit fehle eine Begründung für ihre Annahme, die Tat sei während der Lebenspartnerschaft erfolgt. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt.  
Die Rüge ist unbegründet. 
Zur Dauer der Lebenspartnerschaft verweist die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdeführers während seiner Suchttherapie. Am 3. Januar 2019 habe er erklärt, er lebe seit rund vier Jahren in einer festen Beziehung. Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 18. Juni 2019 zu Handen der Deutschen Rentenversicherung entnimmt sie, dass er seit zweieinhalb Jahren in einer Partnerschaft sei. In der gleichen Erwägung hält die Vorinstanz fest, dass die Beziehung von September 2016 bis März 2020 gehalten habe. 
Was die Tat betrifft, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe zu einem "nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 2016 und dem 6. September 2019 während eines Streits in der Küche" das Opfer mit der linken Hand an den Haaren gepackt und ihm mit der rechten Hand ein Küchenmesser schräg an den Hals gehalten, wobei die 15 cm lange Klinge dessen Haut berührt habe. Dabei habe ihm der Beschwerdeführer gesagt, mit einem solchen Messer könnte er als Metzger einen Rinderhals durchschneiden. Damit habe er es zusätzlich eingeschüchtert und eine implizite Todesdrohung ausgesprochen. 
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 
 
2.3.2. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie zum Schluss gelangte, die Tat sei während der Lebenspartnerschaft erfolgt, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar.  
Der Beschwerdeführer unterzieht diverse eigene Aussagen und Angaben des Opfers einer eigenen Würdigung. Daraus leitet er ab, dass das Zusammenleben nur versucht worden sei. So trägt er beispielsweise vor, er habe sich schon nach zwei Wochen eigenmächtig beim Opfer eingeschlichen und dort als Schmarotzer eingenistet. Aus den Aussagen des Opfers folge, dass es überrumpelt gewesen sei. Als "Schwerstalkoholiker" habe er seinen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt beschönigt. Es stimme nicht, dass er sich regelmässig um die Kinder gekümmert, für die Familie gekocht und manchmal geputzt habe. Er habe sich zu Unrecht "als treuliebenden Partner" ausgegeben und das Opfer als seine Frau bezeichnet. Dass er sie viel zu gerne habe, um gegen sie Anzeige zu erheben, sei "alkoholschwangeres Gedöns". 
Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft. Willkür liegt aber nur vor, wenn das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer hätte substanziiert darlegen müssen, dass dies der Fall ist. Stattdessen präsentiert er bloss eine eigene Aussagenwürdigung und behauptet einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt. Für die Annahme von Willkür würde nicht einmal genügen, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. 
 
2.4. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zur Anwendung gelangt. Andere Einwände gegen seine Verurteilung wegen Drohung trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung beanstandet er nicht.  
Der Beschwerdeführer beantragt, dass an Stelle der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- ausgesprochen wird. Diesen Antrag begründet er nicht explizit, sondern nur implizit mit dem beantragten Wegfall der Verurteilung wegen Drohung. Nachdem es bei diesem Schuldspruch bleibt, ist auf die Strafzumessung nicht einzugehen. Vielmehr kann auf die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger