Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_686/2024
Urteil vom 27. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. August 2024 (SST.2024.31).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 21. August 2024 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Verbindungsbusse von Fr 520.--. Es auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'848.35 und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei am 28. Januar 2022 mit seinem Personenwagen trotz einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 90 km/h gefahren, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h ergebe. Dabei ist unbestritten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt 60 km/h betrug und dass das Eichzertifikat des verwendeten Messgeräts bei der Geschwindigkeitsmessung am 28. Januar 2022 aktuell war.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Personenwagen nicht gelenkt.
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel und greift die vorinstanzliche Erwägung an, wonach er nicht erklärt habe, welche andere Person die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnte.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3.3; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, auf dem Radarfoto sei ein Mann mittleren Alters mit Bart, braunem Haar und Sonnenbrille als Lenker erkennbar. Die Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft und die verantwortlichen Polizisten hätten sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen Erscheinungsbild gemacht. Alle seien beim Abgleich der Fotos zum Schluss gelangt, dass er der Lenker sei. Der Beschwerdeführer warf der Polizei und der Staatsanwaltschaft "eine subjektive Optik" vor. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien insbesondere im Vorverfahren der Objektivität und der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie verweist auf Art. 6 Abs. 2 StPO, wonach die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Insofern spreche nichts dagegen, die Einschätzung der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Doch auch unabhängig davon wäre die Vorinstanz nach Abgleich eines aktenkundigen Fotos des Beschwerdeführers mit dem Radarfoto zum selben Ergebnis gelangt wie die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Erstinstanz. Angesichts dieses belastenden Beweiselements wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er nicht bloss seine Täterschaft bestreitet, sondern Angaben zu einem anderen Lenker macht, was er verweigert habe. Der Beschwerdeführer sei Halter des Personenwagens. Folglich könne ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, er habe das Fahrzeug gelenkt.
2.2.3. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen diese Erwägungen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Im Wesentlichen wiederholt er bloss seine Behauptung, dass er "auf einer so stark vergrösserten Bildaufnahme" nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne.
2.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Kontrollschild des Personenwagens sei nicht zweifelsfrei erkennbar.
2.3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, das Kontrollschild werde entweder von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdeckt oder sei wegen der Lichtverhältnisse nicht sichtbar. Dazu reichte er im vorinstanzlichen Verfahren ein Privatgutachten ein. Zudem macht er geltend, der verantwortliche Polizist habe das Kontrollschild auf "Einzelfotos der Originalaufnahme" eruiert. Allerdings befänden sich diese nicht in den Akten. Personenwagen dieses Typs und dieser Farbe seien weit verbreitet. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Typ und die Farbe nur zufällig mit dem Kontrollschild übereinstimmten.
2.3.2. Dazu erwägt die Vorinstanz, auf der Videoaufnahme sei das Kontrollschild "AG xxxxxx" bis auf die letzte Ziffer klar erkennbar. Zwar lasse sich die letzte Ziffer als "2" nur erahnen, doch stehe dies einer Identifikation des Personenwagens nicht entgegen, zumal der Typ und die Farbe ohne weiteres erkennbar seien mit dem auf das Kontrollschild "AG xxxxxx" eingelösten Fahrzeug übereinstimmten. Mit den im Polizeirapport erwähnten "Einzelfotos der Originalaufnahme" seien wohl Standbilder der Videoaufnahme gemeint, weshalb diese auch nicht den Akten beigelegt worden seien. Für die Vorinstanz ist es ausgeschlossen, dass diese Übereinstimmung ein Zufall ist, zumal nur mit Blick auf die letzte Ziffer "2" Unsicherheiten bestehen könnten. Denn das Kantonskürzel "AG" und die übrigen Ziffern seien klar erkennbar. Entsprechend seien auch die diesbezüglichen Ausführungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) im Gutachten vom 28. November 2022 nachvollziehbar. Dieses sei anhand der Bilddokumentation auch zum Schluss gekommen, dass es sich beim gemessenen Personenwagen um das Fahrzeug mit dem Kontrollschild "AG xxxxxx" handle.
2.3.3. Auch hier geht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hinaus. So trägt er beispielsweise vor, die Vorinstanz habe die letzte Ziffer des Kennzeichens nur erahnen können. Im Übrigen wiederholt er bloss seine Argumente aus dem Berufungsverfahren, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung hinreichend auseinanderzusetzen. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, dass der Typ und die Farbe nur zufällig mit dem Personenwagen gemäss Kontrollschild übereinstimmten oder dass das Kontrollschild wegen der Lichtverhältnisse nicht sichtbar sei. Darauf ist nicht einzugehen. Gleiches gilt, wenn er rügt, dass nicht alle möglichen Zifferkombinationen mit der fehlenden Ziffer durchgeprüft worden seien. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Willkür liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht einmal, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. E. 1.2 hiervor).
2.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Geschwindigkeitsmessung sei unrechtmässig erfolgt.
2.4.1. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) verlangt, dass die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch geprüft wird. Die Messbeständigkeit muss zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MessMV). Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung (Art. 24 Abs. 3 MessMV). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) hat für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung).
2.4.2. Die Erstinstanz hielt fest, in den Akten befinde sich zwar keine Bestätigung zum Zustand der Eichmarke des verwendeten Messgeräts am 28. Januar 2022. Doch bestünden auch keine Hinweise, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile repariert worden seien. Vielmehr habe das METAS-Gutachten vom 28. November 2022 bestätigt, dass das Messmittel habe verwendet werden dürfen, dass kein technisches Fehlverfahren des Messgeräts erkennbar sei und dass die Messresultate korrekt seien. Weiter erwog die Erstinstanz, dass das Parteigutachten das Resultat des METAS-Gutachtens nicht in Zweifel ziehen könne, zumal es einzig auf theoretisch denkbare Messfehler hinweise, die konkret nicht vorlägen.
2.4.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, das Parteigutachten komme zu einer deutlich tieferen Geschwindigkeit. Deshalb bestehe ein Anhaltspunkt, dass der Sicherungsmechanismus verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert worden seien. Ohne Nachweis einer unbeschädigten Eichmarke könne nichts zu seinen Ungunsten interpretiert werden. Insbesondere wäre es dem betreffenden Polizisten zumutbar gewesen, die unbeschädigte Eichmarke zu fotografieren, als er das Gerät aufgestellt habe.
2.4.4. Der Beschwerdeführer berief sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Vermerk zur Gültigkeit im erwähnten Eichzertifikat, wonach die Eichung bis 30. Juni 2022 gültig ist, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ändert dies nichts an der Gültigkeit der Eichung (vgl. dazu Urteil 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern das Geschwindigkeitsmessgerät den rechtlichen Anforderungen nicht genügt haben sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden. Die Vorinstanz hält schlüssig fest, dass es um einen standardisierten Hinweis geht, der auf Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MessMV zurückzuführen ist. Die Messung sei am 28. Januar 2022 erfolgt und es lägen keine Hinweise vor, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät den rechtlichen Anforderungen im fraglichen Zeitpunkt nicht genügt habe. Die Vorinstanz erwägt, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus dem Parteigutachten kein solcher Anhaltspunkt. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. So liege die gemäss Parteigutachten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung berechnete Geschwindigkeit von 83 km/h wie auch die im METAS-Gutachten vom 28. November 2022 im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung errechnete Geschwindigkeit von 81.3 km/h innerhalb der zulässigen Differenz von 10 km/h zum Messwert des Messsystems gemäss Ziff. 3.2 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr. Dies spreche dafür, dass das Geschwindigkeitsmessgerät einwandfrei funktioniert habe. Der Beschwerdeführer stellt die Plausibilität bei einer allgemeinen Differenz von 10 km/h in Frage. Damit greift er die Gültigkeit der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr an. Dazu erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die Plausibilitätsprüfung bezweckt, mit geringem Aufwand eine offensichtliche Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung aufzudecken. Hingegen sei es nicht der Sinn einer Plausibilitätsprüfung, die Richtigkeit des Messergebnisses eindeutig zu verifizieren. Nach alledem geht die Vorinstanz davon aus, dass das Messgerät in einwandfreiem Zustand war und dass das Messresultat nicht weiter in Frage zu stellen ist, zumal es im METAS-Gutachten vom 28. November 2022 umfassend nachgeprüft und als korrekt und plausibel bestätigt worden sei.
2.4.5. Erneut ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft. Dies gilt auch für den Grundsatz "in dubio pro reo", welchen der Beschwerdeführer hier als Beweiswürdigungsregel anruft. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind schlüssig und vertretbar. Daran ändert insbesondere nichts, dass der Beschwerdeführer Berufschauffeur ist und administrative Massnahmen befürchtet.
2.5. Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zum willkürfreien Schluss, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 mit seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild "AG xxxxxx" bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 90 km/h gefahren ist, woraus nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h resultiert.
Was die Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, verzichtet der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die Strafzumessung.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Brugger