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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_605/2024  
 
 
Urteil vom 27. November 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2024 (VSBES.2024.175). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem der Beschwerdeführer den in der bundesgerichtlichen Verfügung vom 11. November 2024 in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einverlangten Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist geleistet hat, ist der Prozess fortzuführen. 
 
2.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts deübersetzung gratismgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
3.  
Das kantonale Gericht verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren VSBES.2024.175. Es erwog, sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers würden es ihm - wie ausgewiesen - erlauben, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, womit das Gesuch mangels Bedürftigkeit abzuweisen sei. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht unter anderem von einem liquiden Vermögen von insgesamt Fr. 38'625.53 aus (zwei Sparkonti à Fr. 8'318.17 und Fr. 14'617.36 sowie ein Aktiendepot Fr. 15'690.-;). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen zum Vermögen nicht. Ebenso wenig macht er mit der gebotenen Deutlichkeit geltend, daraus den anberaumten Kostenvorschuss von Fr. 600.- nicht bezahlen zu können. Statt dessen beschränkt er sich darauf zu beanstanden, dass sich in der kantonalen Verfügung keine näheren Ausführungen zum ihm zustehenden "Notgroschen" fänden, der gemäss "Google bei Fr. 24'000.-" liege. Dies genügt nicht, um darzutun, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, ungeachtet der genauen Einkommensverhältnisse und notwendigen Lebenshaltungskosten für die vorinstanzlichen Prozesskosten aufzukommen. Damit ist den eingangs aufgezeigten Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel