Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_698/2023
Urteil vom 27. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. August 2023 (UV.2022.20).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1956 geborene A.________ war in ihrer Eigenschaft als Sachbearbeiterin der B.________ SA bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 12. November 2004 beim Überqueren der Strasse von einem Auto angefahren wurde. Sie zog sich verschiedene Verletzungen zu. Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS, Universitätsspital Basel (nachfolgend: MEDAS), vom 12. September 2006 und nach weiteren Abklärungen sprach sie A.________ mit Verfügung vom 7. November 2007 ab 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis eines 30%igen Invaliditätsgrades zu. Ausserdem gewährte sie ihr eine Integritätsentschädigung (Verfügung vom 4. April 2008).
A.b. Im Rahmen eines mit Schreiben vom 31. März 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens von Amtes wegen stellte die Allianz die Rente unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge eines Invaliditätsgrades von nunmehr 0 % per 31. März 2015 ein (Verfügung vom 22. Dezember 2015). Zur Begründung gab sie an, aufgrund des polydisziplinären Gutachtens des Centre d'Expertise Médicale, Nyon (CEMed), vom 2. März 2015 sei die Situation mit Blick auf eine krankheitsbedingte Symptomatologie, die in den Jahren 2006 und 2007 nicht beschrieben worden sei, nicht mehr gleich. Auf Einsprache hin holte sie ein weiteres Gutachten bei der asim, Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel (nachfolgend: asim), vom 11. März 2021 ein. Anschliessend gewährte sie A.________ am 8. Februar 2022 das rechtliche Gehör und teilte ihr mit, sie sei bei einer Gesamtprüfung zur Ansicht gelangt, die ursprüngliche Leistungszusprache basiere auf einer falschen Rechtsanwendung. Nach nun erfolgter Adäquanzprüfung stehe fest, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen gewesen wäre. Deshalb werde die Verfügung vom 4. April 2008 betreffend Integritätsentschädigung in Wiedererwägung gezogen, ohne die ausbezahlte Integritätsentschädigung zurückzufordern. Die Verfügung vom 7. November 2007 (betreffend Rente) sei bereits revisionsweise aufgehoben worden. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 hob sie einerseits die Rente per 1. April 2015 und andererseits die mit Verfügung vom 4. April 2008 zugesprochene Integritätsentschädigung wiedererwägungsweise auf.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 18. August 2023).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 18. August 2023 sei die Allianz dazu zu verpflichten, die seit dem 1. April 2015 eingestellte Rente zuzüglich Zinsen wieder auszurichten.
Die Vorinstanz beantragt ohne weitere Ausführungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ lässt zu ihrer Replik eine Beschwerdeschrift sowie eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, je in anonymisierter Form, in einem ebenfalls die Allianz als Unfallversicherer betreffenden, vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängigen Prozess einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin schützte.
Nicht mehr umstritten ist letztinstanzlich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 4. April 2008, nachdem das kantonale Gericht festgestellt hat, dass eine diesbezügliche Rückforderung mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 ATSG ohnehin ausser Betracht falle und zudem die Allianz mit Schreiben vom 8. Februar 2022 gegenüber der Beschwerdeführerin auf eine Rückforderung der ausgerichteten Integritätsentschädigung ausdrücklich verzichtet habe.
3.
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben sind die Grundsätze zur für die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter anderem erforderlichen Adäquanz. Darauf wird verwiesen.
3.2.
3.2.1. Zu betonen ist, dass das Bundesgericht in Erwägung 3.2 des Urteils 8C_616/2022 vom 15. März 2023, nicht publiziert in BGE 149 V 91, bekräftigt hat, dass eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz - gleich wie bei der (klaren) Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausserachtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) - eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung darstellt. Damit ist der Unfallversicherer berechtigt, darauf zurückzukommen (SVR 2017 UV Nr. 8, 8C_193/2016 E. 4.3; Urteil 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3). Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweis). Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1, 8C_72/2020 E. 6.1; 2020 UV Nr. 1. S. 1, 8C_117/2019 E. 6.1; 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweis; 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3; Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.1).
3.2.2. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3; in BGE 140 V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 publizierte E. 4.1 des Urteils 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014; zum Ganzen: SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016 E. 2.2).
4.
4.1. Das kantonale Gericht liess offen, ob die damalige Verfügung auf einem Vergleich beruhte. Es stellte fest, dass die Allianz unstreitig keine explizite Adäquanzprüfung vorgenommen habe. In den Akten fänden sich auch keine Anhaltspunkte für eine implizite Adäquanzprüfung vor Erlass der Verfügung. Die Verfügung der Unfallversicherung vom 7. November 2007 stelle daher eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsanwendung dar, weshalb sie als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109 im Zeitpunkt der Renteneinstellungsverfügung vom 22. Dezember 2015. Da nur eines der Adäquanzkriterien, dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung, zu bejahen sei, dieses jedoch nicht besonders ausgeprägt vorliege, müsse die Adäquanz bezüglich des hier vorherrschenden psychischen Beschwerdebildes verneint werden. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente zufolge fehlender Adäquanzprüfung im Verfügungszeitpunkt halte daher vor Bundesrecht stand. Abschliessend sei zu bemerken, dass die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nichts daran ändere, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin fragwürdig erscheine. Nachdem ein Rentenrevisionsgrund nach Art. 17 ATSG nicht vorgelegen sei, habe sie sich nach siebenjähriger Verfahrensdauer auf den Wiedererwägungsgrund der fälschlicherweise unterlassenen Adäquanzprüfung berufen. Eine solch lange Verfahrensdauer sei für die betroffenen Versicherten unzumutbar.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorgehensweise der Allianz, langjährige Unfallversicherungsrenten der Vorgänger-Versicherung Elvia (für welche diese haftpflichtrechtlich schadlos gehalten worden sei), mit der Begründung der fehlenden Adäquanzprüfung in Wiedererwägung zu ziehen, sei gerichtsnotorisch. Sowohl das Bundesgericht (so im Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 8, nicht publiziert in: BGE 149 V 91) als auch die Presse (Artikel der Online-Zeitung INFOsperber vom 28. März 2023 mit dem Titel "Perfide Tricks: Allianz geht gegen Versicherte vor", abrufbar unter: www.infosperber.ch/gesellschaft/sozialversicherungen/perfide-tricks-allianz-geht-gegen-versicherte-vor) hätten dies zumindest als fragwürdig bezeichnet. Das Bundesgericht werde dazu aufgerufen, dieser im vorliegenden Fall sogar rechtswidrigen Praxis nunmehr ein Ende zu setzen. Konkret wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Allianz habe ihre Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) sowie das Akteneinsichtsrecht (Art. 47 ATSG) derart " (absichtlich) " verletzt, dass erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Akten bestehen würden. Aus diesem Grund bestehe Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine Adäquanzprüfung erfolgt sei. Die Folgen der Beweislosigkeit seien durch die Allianz zu tragen, weil sie diese zu verschulden habe und daraus Rechte ableiten wolle. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Adäquanzprüfung hätte anhand der seinerzeit geltenden Kriterien gemäss BGE 117 V 359 durchgeführt werden müssen. Aus damaliger Sicht sei die Adäquanz zu bejahen. Das kantonale Gericht verletze mit seinem Urteil Bundesrecht, indem es die Wiedererwägung trotzdem als zulässig erklärt habe.
4.3. Die Allianz führt letztinstanzlich aus, sie habe sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen herausgegeben. Von einer Unterschlagung der Akten bzw. Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführerin sei insbesondere in Bezug auf den Vorwurf des Fehlens einer Telefonnotiz vom 7. November 2007 entgegenzuhalten, dass ihr vorgängiger Rechtsvertreter aus derselben Kanzlei am Gespräch beteiligt gewesen sei, so dass "ihrerseits genauso eine Aktennotiz vorliegen müsste". Zudem würde sich der Inhalt dieses Telefongesprächs aus der Rentenverfügung gleichen Datums ergeben. Die Vorwürfe an die Allianz würden im Lichte des massiven Fehlverhaltens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vorgängers als besonders stossend erscheinen, habe diese doch eingeräumt, dass ihre Kanzlei die Akten ihrer Klientin während der Hängigkeit der Rechtsstreitigkeit vernichtet habe, was eine grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht darstellen dürfte. Diese Telefonnotiz sei offenbar "nicht von solcher Relevanz" gewesen, habe doch die Vorinstanz in Kenntnis des Fehlens einer entsprechenden Notiz darauf geschlossen, dass die Beschwerdegegnerin vor der initialen Rentenzusprache weder eine explizite noch eine implizite Adäquanzprüfung vorgenommen habe. Deshalb habe sie einen Wiedererwägungsgrund zu Recht bejaht und bestätigt, dass die Leistungen per 1. April 2015 eingestellt werden durften.
5.
5.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin zieht die Allianz Rentenverfügungen systematisch, so auch hier, mit der Begründung der fehlenden Adäquanzprüfung in Wiedererwägung. Sie rügt, aufgrund der konkreten Umstände sei die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach im Zeitpunkt der Verfügungen vom 7. November 2007 und 4. April 2008 keine Adäquanzprüfung stattgefunden habe, rechtswidrig.
5.2. Vorliegend hatte die Allianz zwar zunächst am 31. März 2011 ein Revisionsverfahren eingeleitet. Erst im Februar 2022, nachdem sich aufgrund umfangreicher und langwieriger medizinischer Abklärungen herausgestellt hatte, dass kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag, begründete sie die am 22. Dezember 2015 verfügte Rentenaufhebung in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit dem Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes in der Gestalt einer unterbliebenen Adäquanzprüfung vor Erlass der Rentenverfügung. Diese Substitution der Begründung in Bezug auf die bereits erfolgte Renteneinstellung stand ihr allerdings grundsätzlich offen. Nach der Rechtsprechung besteht auch keine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit (vgl. BGE 149 V 91 E. 7.7; 140 V 514 E. 3.5; Urteil 8C_616/2022 E. 7.1), so dass sich allein aus dem Vorgehen der Allianz nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt.
5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, hinsichtlich der Frage, ob zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine Adäquanzprüfung erfolgt sei, müsse von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Die Folgen davon habe die Allianz zu tragen, da ihr eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts vorzuwerfen sei. In diesem Zusammenhang moniert sie insbesondere, dass die Allianz keine Aktennotiz des in der Rentenverfügung explizit erwähnten Telefongesprächs zwischen ihrem damaligen Rechtsvertreter und der mitarbeitenden Person der Allianz vom 7. November 2007 beibringen konnte.
5.3.1. Es trifft zu, dass dieses Telefongespräch im Rahmen eines Sozialversicherungsverfahrens gemäss Art. 46 ATSG, mithin im Geltungsbereich der darin verankerten Aktenführungspflicht erfolgte (vgl. für das eigentliche Abklärungsverfahren: Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Im Verwaltungsverfahren entspricht es praxisgemäss einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu protokollieren sind. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, hat sie wenigstens den wesentlichen Inhalt in einem Protokoll festzuhalten (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; BGE 124 V 389 E. 3; 119 V 208 E. 4c; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.3). Ob der Allianz bezüglich des in den vorliegenden Akten fehlenden Gesprächsprotokolls und eventuell weiterer nicht beigebrachter Unterlagen - mit der Beschwerdeführerin - eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts vorzuwerfen ist, kann an dieser Stelle letztlich offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zur impliziten Adäquanzprüfung zeigen.
5.3.2. Die Vorinstanz schliesst nicht nur aus, dass vorgängig zur Rentenverfügung eine explizite Adäquanzprüfung durchgeführt wurde, sondern verneint auch eine stattgehabte implizite Adäquanzprüfung, weil sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Prüfung finden lassen würden.
5.3.3.
5.3.3.1. Das Bundesgericht hat bisher - soweit ersichtlich - nicht näher definiert, was unter einer Adäquanzprüfung zu verstehen ist, die implizit erfolgt ist. Dies scheint denn auch ohne Weiteres klar zu sein, bedeutet doch der Begriff "implizit" das Gegenteil von "explizit" (ausdrücklich), also "nicht ausdrücklich" (oder mitgemeint, aus dem Zusammenhang zu erschliessen).
5.3.3.2. In seiner früheren Praxis ging das Bundesgericht bis vor einigen Jahren im Sinne dieser Wortbedeutung davon aus, dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden umfasste. Aus dem Umstand, dass sich der Unfallversicherer in seiner ursprünglichen Verfügung zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht explizit geäussert hatte, konnte somit nicht geschlossen werden, dass er sie nicht geprüft hätte (vgl. u.a. Urteile 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.2; 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70; 8C_171/2011 vom 1. September 2011 E. 4.3; 8C_ 862/2010 vom 4. Januar 2011 E. 4.2; 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 6.2.2; 8C_436/2007 vom 16. Juni 2008 E. 4).
5.3.3.3. In neueren Urteilen schliesst das Bundesgericht nun auf eine fehlende Adäquanzprüfung mit der Begründung, in den Akten würden sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Prüfung finden. Entsprechendes lässt sich erstmals ausdrücklich dem Urteil 8C_525/2017 vom 30. August 2018 (publiziert in: SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41) entnehmen. Da dort weder aus der leistungszusprechenden Verfügung noch aus den übrigen echtzeitlichen Akten ein Hinweis zur Thematisierung der Adäquanz ersichtlich war, folgerte das Bundesgericht auf eine unterlassene Adäquanzprüfung und stufte die Rentenverfügung als zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen ein (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.4; vgl. im Ergebnis auch schon in diesem Sinn: SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3). Im Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 (E. 6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 91, aber in SVR 2023 UV Nr. 50 S. 175) wird ebenfalls festgehalten, für eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs würden sich im weiteren Verlauf bis zur (rentenzusprechenden) Verfügung keine Anhaltspunkte ergeben. Das kantonale Gericht sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Unfallversicherer vor der Leistungszusprechung den adäquaten Kausalzusammenhang nicht geprüft habe, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu Recht bejaht worden seien (SVR 2023 UV Nr. 50 S. 175, 8C_616/2022 E. 6.3). In SVR 2023 UV Nr. 43 S. 152, Urteil 8C_441/2022 E. 4.4, wird gleichermassen festgestellt, für eine implizite Prüfung würden keine Anhaltspunkte bestehen.
5.3.3.4. Die von der Beschwerdeführerin monierte Vorgehensweise der Allianz, Rentenverfügungen mit der Begründung einer vergessen gegangenen Adäquanzprüfung systematisch in Wiedererwägung zu ziehen, fusst auf dieser neueren Interpretation einer impliziten Adäquanzprüfung durch das Bundesgericht. Auch das kantonale Gericht hat sich zur Beurteilung der Frage, ob vorliegend von einer stattgehabten impliziten Adäquanzprüfung ausgegangen werden kann, von den zitierten neueren Urteilen (vgl. E. 5.3.3.3 hiervor) leiten lassen. Wie die Beschwerdeführerin aufzeigt, führt die letztinstanzlich eingeführte Forderung nach Anhaltspunkten für eine implizite Adäquanzprüfung in den Akten nun aber zu einer stossenden Beweisproblematik für sie und die weiteren versicherten Personen in der gleichen Situation. Die Versicherten haben keinen Einfluss auf die Vollständigkeit der Akten der zur Aktenführung verpflichteten Unfallversicherung im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügung. In der Regel werden sie auch kein Interesse an einer solchen Vollständigkeit haben, da ihr Leistungsanspruch ja bejaht wird. Deshalb wird es ihnen bei einer Jahre oder manchmal sogar Jahrzehnte späteren wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung zufolge einer seitens der Unfallversicherung behaupteten unterlassenen Adäquanzprüfung kaum je möglich sein, anhand konkreter Hinweise in den Akten nachzuweisen, dass eine Adäquanzprüfung stattgefunden hat.
Mit der jüngeren Interpretation einer impliziten Adäquanzprüfung vermischen sich überdies die Anforderungen an eine explizite und an eine implizite Prüfung. Es darf nämlich davon ausgegangen werden, dass die Unfallversicherung die Leistungsanforderungen kennt und diese prüft, bevor sie eine Rente oder Integritätsentschädigung zuspricht. Die erfolgte Leistungszusprache impliziert also schon für sich alleine, dass eine Adäquanzprüfung durchgeführt wurde, bildet die Bejahung der Adäquanz doch einen Teil der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Leistungsanspruch besteht. Mit anderen Worten ergibt sich eine durchgeführte Adäquanzprüfung implizit bereits aus der erfolgten Leistungszusprache, ohne dass sich darüber hinaus auch noch ein Hinweis in den Akten (also etwas Explizites) für eine Prüfung finden lassen müsste (vgl. E. 5.3.3.1 hiervor).
5.3.4. Das Bundesgericht hatte denn auch bis vor kurzem angenommen, dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden bedeutet (E. 5.3.3.2 hiervor). Im Sinne einer Bereinigung der Rechtsprechung wird daher an dieser Stelle bestätigt, dass die Leistungszusprache durch den Unfallversicherer stets auf eine vorgängige, zumindest implizit vorgenommene Adäquanzprüfung schliessen lässt und eine entsprechende Rentenverfügung demnach nicht wegen einer später behaupteten unterbliebenen Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden kann. An den mit den neueren Urteilen eingeführten Anforderungen bezüglich der Annahme einer impliziten Adäquanzprüfung ist nicht festzuhalten.
5.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass allein schon aufgrund der mit Verfügung vom 7. November 2007 erfolgten Rentenzusprache von einer zumindest impliziten Adäquanzprüfung auszugehen ist. Die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 4. April 2008 ist letztinstanzlich kein Thema mehr (vgl. E. 2 hiervor).
6.
Ist folglich nach dem Gesagten eine implizite Adäquanzprüfung vor Erlass der Rentenverfügung anzunehmen, kann nicht von falscher Rechtsanwendung ausgegangen werden (vgl. E. 3.2.1). Im Übrigen erweist sich die Bejahung der Adäquanz hier keinesfalls als zweifellos unrichtig, weshalb auch kein Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen angenommen werden kann, wie sogleich zu zeigen ist.
6.1. Wird von einer impliziten Adäquanzprüfung ausgegangen, ist zu prüfen, ob diese im Ergebnis, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung am 7. November 2007 darbot, nicht zweifellos unrichtig war (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Nicht massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2015. Aus der vorinstanzlichen Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs aufgrund der Kriterien nach BGE 134 V 109 kann somit nicht schon auf eine zweifellos unrichtige Rentenzusprechung im Jahr 2007 geschlossen werden. Es ist einzig relevant, ob die Bejahung der Adäquanz im Rahmen des bei sämtlichen Kriterien nach BGE 117 V 359 bestehenden Beurteilungsspielraums zweifellos unrichtig war (vgl. SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016 E. 4).
6.2. Im angefochtenen Urteil wird der Unfallhergang ausführlich beschrieben und gestützt darauf ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen. Die Allianz hatte im Einspracheentscheid die gleiche Einstufung vorgenommen. Es ist allerdings auch ohne Weiteres vertretbar, mit der Beschwerdeführerin von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinn auszugehen.
6.3. Die Beschwerdeführerin litt seit dem Unfall durchgehend bis zur Rentenverfügung und damit während über drei Jahren unter einem chronischen Schmerzsyndrom, vor allem mit Kniegelenksbeschwerden, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der linken Gesichtshälfte trotz zahlreicher Therapien. Nach der damaligen Rechtsprechung wurde das Kriterium der erheblichen Beschwerden etwa bejaht unter Hinweis darauf, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen glaubhafte Schmerzen vorliegen würden, welche zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt hätten (Urteil 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.2.4; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016 E. 4.3.4). Auch im vorliegenden Fall durften somit Dauerbeschwerden bejaht werden. Weiter findet sich im soeben zitierten Urteil hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ausgeführt: "Jedoch folgt aus dem Umstand, dass die Behandlungen und Therapien bis zur Einstellungsverfügung während über acht Jahren erfolgten, ohne dass eine wesentliche Besserung eintrat, eine gewisse Belastung. Das Kriterium kann daher - wenn auch nur knapp - bejaht werden (...) ". Die Beschwerdeführerin stand seit dem Unfall vom 12. November 2004 bis zur Verfügung vom 7. November 2007 in dauernder Behandlung, ohne dass eine wesentliche Besserung eintrat, so dass auch dieses Kriterium als erfüllt betrachtet werden konnte. Zudem war sie bis zum Verfügungszeitpunkt nach Ansicht des Dr. med. C.________ seit dem 12. November 2004 zu 100 % und ab 12. September 2006 zu 30 % arbeitsunfähig. Damit konnte sie aus der Betrachtung vor Erlass des BGE 134 V 109 E. 10.2.7 auch als langandauernd arbeitsunfähig bezeichnet werden (vgl. Urteil U 286/06 vom 31. August 2007 E. 6.2). Zusammenfassend durften die Kriterien als in gehäufter Weise vorkommend angesehen werden, ohne dass dies zweifellos unrichtig gewesen wäre, wie sich aus den Beispielen zur damaligen bundesgerichtlichen Praxis ergibt. Die Beschwerdeführerin macht somit zu Recht geltend, dass nach einer an der seinerzeitigen Praxis ausgerichteten Prüfung die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs vertretbar ist.
7.
Da kein Wiedererwägungsgrund besteht, kann auf die Verfügung vom 7. November 2007 nicht zurückgekommen werden. Die Allianz hat die Rente weiterhin auszurichten.
8.
Bei diesem Ergebnis kann die zwischen den Parteien strittige Frage, ob es sich bei der Verfügung vom 7. November 2007 (betreffend der Frage der Unfallkausalität) um einen Vergleich gehandelt hat oder nicht, offen bleiben. Ist, wie im vorliegenden Fall, die zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprache zu verneinen, würde sich daran erst recht nichts ändern, wenn es sich um einen Vergleich gehandelt hätte. Denn unter dieser Voraussetzung wären gar noch höhere Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit zu stellen (BGE 140 V 77 E. 3.2.2; 138 V 147 E. 2.3; Urteile 8C_182/2021 vom 9. November 2021 E. 2.2.3; 8C_86/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.2).
9.
Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr sei auf den nachzuzahlenden Rentenbeträgen ein Verzugszins zuzusprechen. Die Allianz wird hierüber zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren kann darauf mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden, nachdem die Vorinstanz - aus ihrer Warte zu Recht - hierüber nicht befunden hat (vgl. SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016 E. 6).
10.
10.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Allianz die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und darüber hinaus der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
10.2. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. August 2023 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 6. Mai 2022 werden in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz