Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_681/2025
Urteil vom 27. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,
Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2025 (VB.2025.00358).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1989), Staatsangehöriger von Marokko, reiste am 10. Juli 2022 zur Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz ein. Das Paar heiratete am 22. August 2022 in V.________, woraufhin A.________eine zuletzt bis 21. August 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Übereinstimmenden Angaben der Ehegatten zufolge hoben sie den gemeinsamen Haushalt am 5. August 2024 auf. Die Ehe wurde mit Urteil vom 23. Januar 2025 des Bezirksgerichts U.________ geschieden.
1.2. Mit Verfügung vom 10. März 2025 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Mai 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 15. Oktober 2025 ab.
1.4. A.________erhebt mit Eingabe vom 24. November 2025 sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 15. Oktober 2025 aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine in der Zwischenzeit abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 21. August 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
2.3. Nachdem es unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau definitiv aufgelöst wurde, kann er aus Art. 42 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.
2.4. Unbestritten ist weiter, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.
2.5. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei beruflich und sozial ausserordentlich gut integriert.
Diese Vorbringen genügen indessen nicht, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung darzutun. So verkennt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Wichtige persönliche Gründe können vielmehr vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde, er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint ( Art. 50 Abs. 2 lit. a-c AIG ). Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, dass eine dieser Konstellationen in seinem Fall gegeben sei. Namentlich legt er nicht dar, dass seine persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland derart stark gefährdet sein könnte, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz erforderlich erscheint (vgl. dazu u.a. Urteile 2C_376/2025 vom 24. September 2025 E. 4.2; 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3).
2.6. Ausser Betracht fällt sodann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welchen sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Da er sich erst seit Juli 2022 in der Schweiz aufhält, kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Seine Vorbringen, wonach er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und derzeit im Rahmen einer Festanstellung als Betriebsmitarbeiter/Sortierer arbeite, seine Ex-Ehefrau und deren Kinder finanziell unterstützt habe und über gute Deutschkenntnisse verfüge, genügen nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer, dessen Ehe geschieden wurde, über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
2.7. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.
Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer keine Verletzungen von Parteirechten rügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).
4.
4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov