Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_213/2025
Urteil vom 27. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Fürer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 30. September 2025 (BR.2025.41).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 30. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 2. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Postaufgabe) "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
Mit Eingabe vom 11. November 2025 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und äusserte sich ergänzend zur Sache.
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst