Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_844/2025
Urteil vom 27. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz,
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 17. September 2025 (BEK 2025 105).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG betrieb die A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schübelbach. Am 11. Juni 2025 drohte das Betreibungsamt der A.________ GmbH den Konkurs an für eine Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG von Fr. 5'938.28 nebst 5% Zins seit 12. Dezember 2024, für reglementarische Kosten von Fr. 60.--, Betreibungskosten von Fr. 150.--, Mahnkosten von Fr. 60.-- und Verzugszins von Fr. 84.44, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 148.--.
A.b. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 reichte die Stiftung Auffangeinreichtung BVG beim Einzelrichter des Bezirksgerichts March das Konkursbegehren ein, wobei sie nach rückwirkender Mutation der Beiträge und einer Einzahlung eine Forderung von insgesamt Fr. 3'440.70 sowie provisorischen Verzugszins bis am 15. Juli 2025 von Fr. 111.09 geltend machte. Der Einzelrichter bezifferte die von der A.________ GmbH zu bezahlende Forderung auf insgesamt Fr. 3'759.95, inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.--. Die A.________ GmbH reichte keine Unterlagen ein und erschien am 5. August 2025 nicht zur Konkursverhandlung. Der Einzelrichter eröffnete am 5. August 2025 den Konkurs über sie mit Wirkung ab dem gleichen Tag, 14 Uhr.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ GmbH am 14. August 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Gleichzeitig hinterlegte sie Fr. 5'000.-- bei der Kantonsgerichtskasse. Der Beschwerde wurde am 18. August 2025 aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Beschluss vom 17. September 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, setzte die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 19. September 2025, 15 Uhr, fest und bestätigte die angefochtene Verfügung im Übrigen. Das Kantonsgericht nahm davon Vormerk, dass die A.________ GmbH die Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'759.95 (inkl. Zinsen, Kosten und erstinstanzliche Gerichtskosten von Fr. 200.--) bezahlt hat.
C.
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 29. September 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Kantonsgericht hat mit Eingabe vom 1. Oktober 2025, die Stiftung Auffangeinreichung BVG (Beschwerdegegnerin) hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet.
Mit Präsidialverfügungen vom 30. September 2025 (superprovisorisch) und 15. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG ) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
1.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so seit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 2.3). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Die Beschwerdeführerin reicht diverse neue Rechnungen sowie eine Übersicht über noch nicht abgeschlossene Aufträge ein. Sie führt aus, während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens seien Zahlungen an sie eingegangen. Sie habe aber keinen Zugriff auf das Bankkonto. Sie könne lediglich die neu gestellten Rechnungen ins Recht legen. Diese würden (zulässige) Noven darstellen, da sie erst mit Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz Zugriff darauf erlangt habe. Soweit die Beschwerdeführerin für die Beschwerdebegründung auf Unterlagen angewiesen war, auf die sie zufolge der Konkurseröffnung keinen Zugriff mehr hatte, hätte sie vor Ablauf der Beschwerdefrist ein begründetes Gesuch um teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Zugriff auf die fraglichen Unterlagen stellen können und müssen (Urteil 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen damit nicht aufzuzeigen, inwiefern es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die neu eingereichten Unterlagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Diese Unterlagen sind nicht zu berücksichtigen.
2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt zunächst die Frage, ob das Konkursbegehren wegen Bezahlung der Schuld hätte abgewiesen werden müssen.
2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Nach der klaren gesetzlichen Anordnung hat der Schuldner den Urkundenbeweis für die Tilung zu erbringen; blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Urteile 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.4.4; 5A_965/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.1).
2.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe die Forderung direkt an die Beschwerdegegnerin bezahlt. Die Überweisung von Fr. 3'759.95 sei am 5. August 2025 erfolgt, d.h. am Tag der Konkurseröffnung. Dem Beleg sei der genaue Zeitpunkt der Überweisung nicht zu entnehmen. Allerdings habe die erste Instanz in der Vernehmlassung ausgeführt, das Betreibungsamt und die Gläubigerin hätten um 11.30 Uhr einen Zahlungseingang verneint. Die telefonische Zahlungsmeldung durch die Gläubigerin sei am 6. August 2025, um 08.22 Uhr, erfolgt. Damit sei glaubhaft, dass die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt sei.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gläubigerin habe am 6. August 2025 bestätigt, dass die Zahlung eingegangen sei. Dies belege, dass die Zahlung bereits am 5. August 2025 getätigt worden sei. Die Ausführung einer Zahlung dauere in der Regel einen Tag. Die Zahlung sei somit bereits vor der Konkurseröffnung getätigt und vom Konto der Beschwerdeführerin abgebucht worden.
2.4. Für die Abweisung des Konkursbegehrens reicht nicht aus, dass die Schuld am 5. August 2025 getilgt worden ist. Die Schuld muss vielmehr an diesem Tag vor dem Zeitpunkt der (mit Wirkung ab 14 Uhr verfügten) Konkurseröffnung getilgt worden sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei davon auszugehen, dass die Zahlung am 5. August 2025 erfolgt sei, hilft ihr daher nicht. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Kantonsgerichts ist dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beleg der genaue Zeitpunkt der Überweisung nicht zu entnehmen. Ein Urkundenbeweis dafür, dass die Schuld vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 5. August 2025 getilgt worden ist, liegt damit nicht vor. Ob die Einreichung einer Belastungsanzeige grundsätzlich als Nachweis der Tilgung gelten kann, ist nicht zu erörtern (vgl. Urteil 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.4.4). Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht eine Tilgung der Schuld vor Konkurseröffnung verneint hat.
3.
Umstritten ist sodann, ob das Kantonsgericht die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG hätte aufheben müssen.
3.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, welche in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genannt werden (Urteile 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).
Zusätzlich zum Nachweis eines der in den Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Konkursaufhebungsgründe hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteile 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1.2). Er muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteile 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
3.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Schuldnerin habe Fr. 3'759.95 an die Gläubigerin überwiesen und den Betrag von Fr. 5'000.-- beim Kantonsgericht hinterlegt. Insofern könne die Tilgung als genügend im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG angesehen werden. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung sei deshalb erfüllt.
Zur Zahlungsfähigkeit als zweiter Voraussetzung führte das Kantonsgericht aus, über die Beschwerdeführerin sei bereits zweimal erstinstanzlich das Konkursverfahren eröffnet worden. Die zweite Instanz habe mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 bzw. 17. Januar 2019 die Zahlungsfähigkeit jeweils aufgrund genügender liquider Mittel bejaht. Beide Male sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass bei einem allfälligen weiteren Konkurs noch strengere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Der aktuelle Betreibungsregisterauszug weise nebst der Konkursforderung eine zweite Betreibung mit Konkursandrohung über Fr. 105'051.25 aus. Das erstinstanzliche Konkurseröffnungsverfahren sei zwar mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden. Gemäss Vergleich vom 13. Dezember 2024 schulde die Beschwerdeführerin der Gläubigerin aber weiterhin Fr. 65'000.--. Bereits diese Anhäufung von Konkursandrohungen (und -eröffnungsverfahren) sei ein starkes Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit. Des Weiteren führe der Betreibungsregisterauszug einen Verlustschein aus dem Jahr 2023 über Fr. 33'406.70 und einen nicht getilgten Verlustschein der letzten 20 Jahre über Fr. 3'068.45 auf. Neun Betreibungen habe die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt. Gegen die restlichen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 353'782.78 habe die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben. Sodann falle auf, dass die 26 Betreibungsregistereinträge, abgesehen von drei Betreibungen, fast ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gläubiger beträfen (Ausgleichskasse, BVG-Stiftung, SUVA, Steuerverwaltung). Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Forderungen der SUVA und der Ausgleichskasse würden bestritten, weil es sich um Akontozahlungen handle, die angesichts des Personalaufwands gemäss provisorischem Abschluss per 31. Dezember 2024 zu hoch seien. Sie bezeichne jedoch nicht, welche der fünf betriebenen Forderungen der Ausgleichskasse in unterschiedlicher Höhe aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 dies betreffen solle. Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin einen Gewinn von Fr. 155'980.28 erzielt. Per 31. Juli 2025 hätten jedoch die Kreditoren die Debitoren um Fr. 70'102.12 überstiegen. Mangels einer aktuellen Zwischenbilanz könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation im letzten halben Jahr verschlechtert habe. Bei einer derartigen Diskrepanz wäre eine Erklärung angezeigt. Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer habe am 14. August 2025 aus seinem Privatvermögen Fr. 95'000.-- an die Beschwerdeführerin überwiesen, um deren Liquidität zu gewährleisten. Das Einschiessen privater Mittel eines Gesellschafters sei ungeeignet, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Aus den dargelegten Gründen sei die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft, zumal im nunmehr dritten Konkursverfahren kein Grund mehr bestehe, die Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit wie in den letzten beiden Verfahren grosszügig zu handhaben. Die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG sei damit nicht erfüllt.
3.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht eine gesetzwidrige Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit vor.
3.3.1. Die seit 2012 im Gerüstbau tätige Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, im Betreibungsregisterauszug sei die Forderung der B.________ GmbH (Betreibungs-Nr. yyy) aufgeführt. Die Parteien hätten sich bereits im Jahr 2024 geeinigt. Die Schuld sei beglichen worden, jedoch sei schlichtweg vergessen worden, die Betreibung löschen zu lassen. Als Beweis werde die entsprechende Vereinbarung und Abschreibungsverfügung ins Recht gelegt. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern diesbezüglich die Voraussetzungen für das erstmalige Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen (vgl. vorne E. 1.4). Die angesprochenen Unterlagen finden sich im Übrigen auch nicht bei den Beilagen zur Beschwerde. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem Sinn zu verstehen sein sollte, dass die Vorinstanz die betreffenden Unterlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, fehlt es an einer hinreichenden Willkürrüge. So legt die Beschwerdeführerin weder dar, inwiefern sie vor Kantonsgericht eine Vereinbarung und Begleichung der Schuld behauptet sowie Belege hierfür eingereicht hat, noch erklärt sie, warum der Entscheid bei Berücksichtigung dieser Vorbringen anders hätte ausfallen müssen (vgl. vorne E. 1.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass das Kantonsgericht aufgrund der Häufung der Konkursbegehren von ihrer Zahlungsunfähigkeit ausgehe, sei rechtswidrig und ein unzulässiger Ermessensentscheid. Das Kantonsgericht hat die Anhäufung von Konkursandrohungen (und -eröffnungsverfahren) allerdings (lediglich) als starkes Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit bezeichnet. Es hat die Zahlungsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung weiterer Elemente (Verlustscheine, Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diskrepanz zwischen der Bilanz per 31. Dezember 2024 und Situation per 31. Juli 2025) als nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführerin wendet bezüglich der öffentlich-rechtlichen Forderungen ein, das Kantonsgericht verkenne, dass seit der Konkurseröffnung keiner der Mitarbeiter mehr arbeiten dürfe und damit auch die Verträge mit der Sekretärin und der neuen Buchhalterin per Konkurseröffnung beendet worden seien. Sie habe daher die notwendigen Unterlagen nicht heraussuchen können, um aufzuzeigen, für welche Jahre sie die Forderungen der SUVA und der AHV bestritten habe. Mit der Konkurseröffnung werden Arbeitsverhältnisse indessen nicht von Gesetzes wegen aufgelöst (Philipp Possa/Marlen Stöckli, in: Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2025, N. 20a zu Art. 219 SchKG; Franco Lorandi, in: Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 141, 149 zu Art. 219 SchKG; RÉMY WYLER/BORIS HEINZER/AURÉLIEN WITZIG, Droit du travail, 5. Aufl. 2024, S. 850 f.). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich weder, dass die Beschwerdeführerin eine Sekretärin und eine Buchhalterin beschäftigt hätte, noch, dass die entsprechenden Arbeitsverhältnisse gekündigt oder nicht mehr erfüllt worden wären. Eine hinreichende Sachverhaltsrüge (vgl. vorne E. 1.3) hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Die Einwendung scheitert daher bereits am fehlenden Tatsachenfundament. Das Gleiche gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie erziele Gewinne und habe Aktien von mehr als Fr. 1'000'000.--, ihre Hinweise auf Angaben, die sich aus dem provisorischen Abschluss per 31. Dezember 2024 und der Bilanz per 31. Dezember 2023 ergeben sollen, sowie das Vorbringen, sie habe Gerüstsysteme in den Aktiven, die sie sofort verkaufen könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesellschafter und Geschäftsführer habe Fr. 95'000.-- an sie überwiesen. Bei Bedarf könne er sofort weitere Zahlungen tätigen, um die Liquidität aufrechtzuerhalten. Dabei setzt sie sich jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach das Einschiessen privater Mittel eines Gesellschafters ungeeignet ist, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Mangels hinreichender Begründung (vgl. vorne E. 1.2) ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert schliesslich, indem das Kantonsgericht von ihrer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei, habe es das ihm zustehende Ermessen überschritten. Das Kantonsgericht habe selbst erkannt, dass sie im Vorjahr einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt habe. Es hätte prüfen müssen, ob es sich bei der Zahlung der Fr. 95'000.-- um ein Darlehen mit Rangrücktritt oder allenfalls eine Rückzahlung einer Kontokorrentforderung des Gesellschafters handle. Die Beschwerdeführerin begründet jedoch nicht, warum das Kantonsgericht diese Fragen hätte prüfen müssen. Insbesondere bringt sie nicht vor, sie habe vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen aufgestellt. Solches ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Das Kantonsgericht hat festgehalten, gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin einen Gewinn von Fr. 155'980.28 erzielt. Es hielt jedoch auch fest, per 31. Juli 2025 hätten die Kreditoren die Debitoren um Fr. 70'0102.13 überstiegen, weshalb mangels einer aktuellen Zwischenbilanz nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die finanzielle Situation im letzten halben Jahr verschlechtert habe. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Dass das Kantonsgericht die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die wiederholten Konkursandrohungen, die Verlustscheine, die Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Forderungen und die Diskrepanz zwischen der Bilanz per 31. Dezember 2024 und der Situation per 31. Juli 2025 nicht als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die verweigerte Konkursaufhebung erweist sich als unbegründet.
4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, dem Grundbuch- und Konkursamt March, dem Betreibungsamt Schübelbach und dem Handelsregister des Kantons Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante