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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_755/2025  
 
 
Urteil vom 27. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., 
Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte sexuelle Nötigung; Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, 
vom 20. November 2024 (O1S 23 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach A.________ am 16. Mai 2023 vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der versuchten qualifizierten Vergewaltigung und der Gefährdung des Lebens, alles angeblich begangen am 1. Januar 2022, frei. Es sprach ihn der qualifizierten sexuellen Nötigung, begangen am 1. Januar 2022, der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, beides Ende Juni 2018 begangen, schuldig, widerrief den mit Strafbefehl vom 13. August 2020 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und wandelte diese in eine Freiheitsstrafe um. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie sechs Monaten und ordnete seine Verwahrung an. Ferner entschied es über die Zivilklagen, die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden sprach A.________ am 
20. November 2024 auf dessen Berufung hin von den Vorwürfen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, beides angeblich Ende Juni 2018 begangen, frei (Dispositiv-Ziff. 2). Es verurteilte ihn wegen qualifizierter sexueller Nötigung, begangen am 1. Januar 2022, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (Dispositiv-Ziff. 3 f.). Es widerrief den mit Strafbefehl vom 13. August 2020 gewährten bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziff. 5), ordnete die Verwahrung von A.________ an (Dispositiv-Ziff. 6) und verlängerte dessen Sicherheitshaft bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme (Dispositiv-Ziff. 7). Ferner entschied es über die Zivilklagen (Dispositiv-Ziff. 8), die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 10 f.) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 12 ff.). 
Das Obergericht erachtet hinsichtlich des Schuldspruchs folgenden Sachverhalt als erstellt: 
A.________ griff B.________ am frühen Morgen des 1. Januar 2022 in U.________ unvermittelt an, zog sie trotz Gegenwehr ein Wiesenbord herunter und setzte sich mit dem Rücken zu ihrem Gesicht auf ihren Oberkörper. Er penetrierte sie mit seinen Fingern auf schmerzhafte Weise mehrmals abwechselnd vaginal und anal. Danach verlagerte er seinen Körper weiter in Richtung Hals bzw. Kopf von B.________, sodass sie nur noch schlecht atmen konnte. Sie geriet in Atemnot und glaubte zu ersticken. Sie fragte nach, ob er sie am Leben lasse und was er dann mit ihr machen würde. A.________ antwortete, dass er sie leben lasse, machte aber genau gleich weiter. Dann zog er ihr die Jacke, das Oberteil und den BH nach oben. Er tastete die Brüste ab, streichelte und knetete sie. Danach stand er auf und hob auch B.________ mit sich hoch, sodass er hinter ihr stand. Er kniff ihr in die Brüste, massierte diese, was ihr Schmerzen bereitete. Dann liess er ohne erkennbaren Grund von ihr ab. Während des gesamten Vorfalls versuchte B.________, sich mittels körperlicher Gewalt gegen den Übergriff zu wehren. Sie kniff und kratzte A.________ und versuchte, ihn in die Hand zu beissen. Sie versuchte zudem, laut zu schreien, worauf er ihr mit der Hand den Mund zuhielt. B.________ erlitt bei diesem Vorfall diverse Verletzungen. 
 
C.  
A.________ beantragt sowohl mit einer durch seinen Rechtsvertreter als auch einer eigenhändig verfassten Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise bzw. hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 3-8.1, 10, 12 und 13 aufzuheben, er sei in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen, von der Anordnung einer Verwahrung sei abzusehen, er sei für die Haft angemessen zu entschädigen und die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 9'729.25 seien ihm auszuhändigen; eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen und Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fest. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie die von ihm beantragten Beweise nicht abnehme und sich nicht mit seinen Argumenten auseinandersetze.  
 
1.2. Die Vorinstanz hält einleitend fest, es gebe zwei Versionen über die Ereignisse ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdegegnerin 2 in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2022 nach Arbeitsschluss das Restaurant C.________ in U.________ verliess und sich auf dem Weg zu ihrem Auto aufmachte. Der Beschwerdeführer bestreite, dass er der Beschwerdegegnerin 2 auf dem Weg zu ihrem Auto gefolgt sei, sie überfallen und unter Einsatz von Gewalt an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Hingegen gebe er an, es sei zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 an jenem Neujahrsmorgen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen. Die sexuellen Handlungen seien auf einer Sitzbank gegenüber der Bank D.________ in U.________ erfolgt. Die Beschwerdegegnerin 2 bestreite, je auf einer Sitzbank im Dorfzentrum Platz genommen zu haben. Die Vorinstanz gibt zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, der Auskunftspersonen, der Zeugen und des Beschwerdeführers sowie die Ergebnisse der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM), der Auswertung der Überwachungskameras und der elektronischen Geräte des Beschwerdeführers zusammengefasst wieder. In der Folge würdigt sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich und hält zusammenfassend fest, es sei praktisch ausgeschlossen, eine derart detailreiche, stimmige und widerspruchsfreie Aussage, die zahlreiche Realkennzeichen enthalte und überdies in weiten Teilen durch die vorhandenen Beweismittel bestätigt würde, zu erfinden. Folglich könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Ereignisse vom frühen Neujahrsmorgen des 1. Januar 2022 erlebnisbasiert seien. Die Vorinstanz widmet sich ferner ausführlich der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und setzt sich auch mit dessen Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung auseinander. Sie zeigt auf, dass sie erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers habe, obwohl seine Version der Ereignisse detailliert sei. Die von ihm getätigten Aussagen, die diametral von denjenigen der Beschwerdegegnerin 2 abwichen, wiesen jedoch in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche sowie Ungereimtheiten auf und stünden überdies mit verschiedenen Aktenbeweisen in Widerspruch. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall mitunter auch aus zeitlichen Gründen gestützt auf die Akten nicht stattgefunden haben könne und von ihm erfunden worden sei. Sie hält fest, sie sei gestützt auf die Akten, die auf den Beschwerdeführer als Täter hinwiesen, vielmehr davon überzeugt, dass dieser für den sexuellen Übergriff am frühen Morgen des 1. Januar 2022 auf die Beschwerdegegnerin 2 verantwortlich sei, so wie diese ihn geschildert habe (Urteil S. 56-88).  
 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein  
(BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 
E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von  
Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 
146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-pro-reo-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 
E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; vgl. zum Begriff der Willkür oben  
E. 1.3.1). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 249; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde weitestgehend darauf beschränkt, aufzuzeigen, wie die Beweise, insbesondere seine Aussagen und jene der Beschwerdegegnerin 2, aus seiner Sicht zu würdigen seien, ohne jedoch auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz einzugehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 über mehrere Seiten hinweg auszugsweise wiedergibt, darlegt, weshalb seine Aussagen nicht widersprüchlich seien, behauptet, der Zeitstrahl gehe nicht auf, oder geltend macht, die DNA unter den Fingernägeln der Beschwerdegegnerin 2 könne nicht vom Täter stammen. Auf seine unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.  
 
1.4.2. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter mit keinem Wort zu der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 äussert und nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge genügenden Weise darlegt, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft seien, willkürlich ist. Soweit ersichtlich, versucht der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden aufzuzeigen, dass auch seine Version der Ereignisse, wonach es auf einer Sitzbank im Dorfzentrum zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, möglich sei. Dabei setzt er sich jedoch nur rudimentär mit der detaillierten vorinstanzlichen Begründung auseinander. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, wie in einem appellatorischen Verfahren seine Sicht der Dinge zu schildern. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers ausführlich und zeigt zahlreiche Widersprüche darin auf. Ferner zählt sie mehrere Gründe dafür auf, weshalb sich die Geschehnisse nicht so abgespielt haben können, wie sie der Beschwerdeführer schildert. Darauf geht der Beschwerdeführer nur punktuell ein.  
 
1.4.3. Um Willkür in der detaillierten vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, genügt es beispielsweise nicht, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs sein bereits vor der Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt und der Vorinstanz Willkür sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, ohne vertieft auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen. Diese erwägt hierzu, beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers falle auf, dass er während der Untersuchung die Dauer des angeblichen Vorfalls bei der Sitzbank an die gemäss Akten gesicherten Zeiten "angepasst", konkret verkürzt habe, damit der Vorfall in das äusserst enge Zeitfenster hineinpasse. Gestützt auf die Aussage von E.________ sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihren Arbeitsort um ca. 05.00 Uhr verlassen habe und um 05.14 Uhr bei der F.________ Tankstelle gewesen sei. Gemäss Google Maps benötige man für die insgesamt  
500 Meter sieben Minuten. Weiter seien vorliegend folgende Faktoren zu berücksichtigen: 1. Die Beschwerdegegnerin 2 habe bezüglich des Verlassens des Restaurants C.________ von einer Zirka-Zeit gesprochen, so dass es durchaus zwei bis vier Minuten später gewesen sein könnte. 2. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ausgesagt, sie habe bei der Kirche ein paar Worte mit dem ihr bekannten G.________ gewechselt. 3. Die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, als sie nach dem Treffen mit G.________ losgelaufen sei, habe sie auf der Kirche gesehen, dass es 05.10 Uhr gewesen sei. 
4. Jeder Mensch habe sein eigenes Lauftempo. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bleibe - so die Vorinstanz - kein Zeitfenster für sexuelle Handlungen auf einer Sitzbank. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass die Beschwerdegegnerin 2 um exakt 05.00 Uhr das Restaurant verlassen und bei der Kirche ein paar Worte mit G.________ gewechselt habe, liege es durchaus in der Bandbreite, dass sie in ihrem eigenen Tempo um 05.14 Uhr die Tankstelle erreicht habe. Diesfalls hätte sie - wenn man für den Wortwechsel mit G.________ zwei Minuten einsetzen würde - fünf Minuten Zeit gehabt, um innert kürzester Zeit mit einem ihr gänzlich Fremden in Kontakt zu treten, ein kurzes Gespräch zu führen, sich mit ihm auf eine Sitzbank zu setzen, sich teilweise zu entkleiden und an sich diverse sexuelle Handlungen vornehmen zu lassen. Dies sei aus verschiedenen Gründen völlig unglaubhaft (Urteil S. 86 f.). 
Diese Einschätzung ist unter Willkürgesichtspunkten und in Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Auch begründet die Vorinstanz ihre Würdigung hinreichend und setzt sich dabei mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander. Da die Vorinstanz selbst in der Variante, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Restaurant genau um 05.00 Uhr verlassen habe, die vom Beschwerdeführer geschilderte Version willkürfrei (auch) aus zeitlichen Gründen verwirft, ist nicht zu beanstanden, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von E.________ abweist. Die Vorinstanz hält fest, aus den Aussagen von E.________ gehe zweifelsfrei hervor, dass er das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin 2 im Innern des Restaurants geführt habe (Urteil S. 76). Damit begründet sie nachvollziehbar und willkürfrei, weshalb auf die Befragung von E.________ verzichtet werden könne. Mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander, wie mit jener für die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht angetrunken gewesen sei (vgl. Urteil S. 86). Seine blosse Behauptung, die vorinstanzliche Annahme sei willkürlich, genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. 
 
1.4.4. In unzulässiger appellatorischer Kritik verliert sich der Beschwerdeführer auch, wenn er behauptet, es sei nach gesundem Menschenverstand nachvollziehbar, wenn beim gegenseitigen "Rummachen" DNA übertragen werde, auch unter den Fingernägeln. Die Vorinstanz erkennt in den Aussagen des Beschwerdeführers gravierende Widersprüche in zentralen Punkten sowie mit verschiedenen Beweismitteln, unter anderem der Tatsache, dass unter dem rechten Fingernagel der Beschwerdegegnerin 2 DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich und konstant gleichbleibend ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn beim von ihm geschilderten Vorfall auf der Sitzbank im Zentrum nirgends angefasst und auch nicht gekratzt; sie habe ihn einzig in den linken Arm gebissen. Spuren von sich unter ihrem Fingernagel habe sich der Beschwerdeführer nicht erklären können (Urteil S. 83 f.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es weder wenig erstaunlich noch nachvollziehbar, dass DNA-Spuren ohne Berührung mit den Händen unter die Fingernägel einer anderen Person gelangen. Demgegenüber ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz sinngemäss schliesst, mit der Version des Beschwerdeführers liessen sich seine DNA-Spuren im Fingernagelschmutz der Beschwerdegegnerin 2 nicht erklären, mit deren Version, wonach sie den Täter beim sexuellen Übergriff wiederholt geklemmt habe, hingegen schon. Bei dieser Ausgangslage ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Frage, mit wem das bei der Beschwerdegegnerin 2 im Bereich "Mund, Wange rechts" gefundene inkomplette Y-chromosomale DNA-Mischprofil, das nicht mit der DNA des Beschwerdeführers übereinstimmt, kompatibel ist, nicht vertieft nachgeht. Die blosse Behauptung, die zusätzlich gefundene DNA müsse von der Täterschaft stammen, genügt nicht, um Willkür darzutun. Die Begründung der Vorinstanz, wonach es möglich wäre, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Jahreswechsel Wangenküsse mit männlichen Gästen ausgetauscht habe, erscheint jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Wangenküsse erwähnt habe und das Tragen von Gesichtsmasken im Innern von Räumen zu diesem Zeitpunkt vorgeschrieben gewesen sei, nichts.  
Bei dieser Ausgangslage ist es schliesslich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme eines weiteren Zeugen, der sich in der Tatnacht beim Restaurant aufgehalten haben soll, und auf Abgleich von dessen DNA mit der weiteren DNA-Spur in antizipierter Beweiswürdigung abweist. Aus ihrer Begründung ergib sich, dass sie in Würdigung der bei den Akten liegenden Beweise zum Schluss gelangt, der massgebende Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt und die Einvernahme des Zeugen bzw. die Abnahme von dessen DNA vermöchte ihre Überzeugung nicht zu ändern, da es Erklärungen für eine allfällige Übereinstimmung der DNA gäbe (Urteil S. 87). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen. Die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet. 
 
1.4.5. Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die vorinstanzliche Einschätzung, es sei aus mehreren Gründen abwegig, dass sich eine in der nahen Umgebung wohnhafte, verheiratete Frau und Mutter von vier Kindern, mit einem Fremden auf sexuelle Handlungen, beinhaltend das Herunterlassen der Hose und Hochschieben des Büstenhalters samt Jacke, auf einer Sitzbank im Dorfzentrum einlässt. Zunächst sei es in jener Silvesternacht kalt gewesen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin 2 bereits seit Vormittag des Vortags im Restaurant gearbeitet und habe daher in den frühen Morgenstunden des Folgetags sehr müde gewesen sein müssen. Hinzu komme, dass sie in U.________ und Umgebung offensichtlich verschiedene Personen kenne. Ihr Vater wohne in der nahegelegenen V.________, sie habe auch E.________, Gast im Restaurant C.________, gekannt und bei der Kirche G.________, ebenfalls ein Bekannter von ihr, getroffen. Umso abwegiger erscheine es, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 unter diesen Umständen auf sexuelle Handlungen auf einer Sitzbank in der Nähe des Restaurants einlassen sollte, in dem sie unmittelbar vorher noch gearbeitet hatte. Dies ohne Sichtschutz, unmittelbar angrenzend an die Hauptstrasse und in einer Silvesternacht, in der überdurchschnittlich viele Menschen bis frühmorgens unterwegs seien. Das Risiko, dass Dritte, mitunter Bekannte und Gäste des Restaurants C.________, von diesem Vorfall etwas mitbekommen hätten, wäre daher sehr gross gewesen (Urteil S. 85 f.). Diese Würdigung ist nicht willkürlich. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Einschätzung, dass es sich bei der Version des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt. Zur Begründung führt sie aus, es wäre ein riesiger Zufall, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 freiwillig auf sexuelle Handlungen mit einem Fremden auf einer Sitzbank einlässt, um kurz darauf von einem anderen Mann überfallen und praktisch - auf dieselbe Art und Weise - von ihm sexuell missbraucht zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer mit seiner Version einen Erklärungsnotstand bezüglich seiner unter dem rechten Fingernagel der Beschwerdegegnerin 2 gefundenen DNA. Auch gebe es keine Hinweise auf einen Dritttäter. Der Beschwerdeführer habe demzufolge über Täterwissen verfügen müssen, um seine Version, die behaupteten Geschehnisse auf der Sitzbank, schildern zu können (Urteil S. 85).  
 
1.4.6. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wenn er argumentiert, dass seine Version statistisch wohl nicht die häufigste, aber möglich sei, weshalb letzte Zweifel bestünden und keine Verurteilung erfolgen dürfe. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (ausführlich E. 1.3.2). Nach dem Ausgeführten würdigt die Vorinstanz die Beweise objektiv und gelangt zur Überzeugung, dass die für den Beschwerdeführer günstigere Version abwegig ist und damit ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten hegt sie keine unüberwindlichen, schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse in der Tatnacht so zugetragen haben, wie sie in der Anklageschrift umschrieben werden.  
 
1.4.7. Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Verwahrung. Er argumentiert, weder bestehe eine hohe Rückfallgefahr noch eine psychische Störung von erheblicher Schwere. Ferner rügt er, die Vorinstanz verletze Art. 64 StGB, wenn sie davon ausgehe, dass eine Massnahme nach Art. 59 keinen Erfolg verspreche.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).  
 
2.2.2. Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine "qualifizierte" Gefährlichkeit erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Mit anderen Worten wird das Gericht bei der Vornahme seiner Prognose einzig das Risiko der Begehung schwerer Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität berücksichtigen dürfen (BGE 137 IV 59 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.2; 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Neben einer Anlasstat und einer hohen Rückfallgefahr setzt die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psychisch gestörten Täters voraus. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, in diesem Fall nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, das heisst, wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist, denn die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen subsidiär und "ultima ratio". Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2, 315 E. 3.4 f.; Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.3; 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.5.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Erreicht die Gefährlichkeit allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite. Gleichwohl hebt das Bundesgericht gegebenenfalls auch eine Verwahrung auf, wenn sie sich nicht als verhältnismässig erweist (Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.4; 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.4.3; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.5. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1;  
142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.2; 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.7; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2.6. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_173/2024 vom 8. September 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist  
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_173/2024 vom 8. September 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das im Recht liegende Gutachten von Dr. med. H.________ vom 7. März 2022 samt Vorab-Gutachten vom 7. Februar 2022, ergänzt durch die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, sei vollständig sowie nachvollziehbar und enthalte keine Widersprüche. Darauf könne abgestellt werden. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen erfüllt sei. Sie erwägt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, die mit "sadistischen Zügen" erweitert werden könnte. In Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen und der Tatumstände, könne der für eine Massnahme erforderliche Schweregrad der psychischen Störung bejaht werden. Die qualifizierte sexuelle Nötigung hänge mit der psychischen Störung zusammen und die Rückfallgefahr für (gewaltsame) Sexualdelikte sei eher hoch, jene für reine Gewaltdelikte eher mittelhoch. Da jedoch beim Beschwerdeführer nicht die geringste Therapiewilligkeit erkennbar sei und damit auch nicht die kleinste Chance bestehe, eine solche im Rahmen einer stationären Behandlung herbeiführen zu können, komme die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB nicht in Frage. Demgegenüber gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verwahrung des Beschwerdeführers anzuordnen sei. Zur Begründung führt sie aus, mit der qualifizierten sexuellen Nötigung habe der Beschwerdeführer die physische, psychische und sexuelle Integrität der Beschwerdegegnerin 2 schwer beeinträchtigt, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliege. Gemäss Gutachten sei die Rückfallgefahr für ein vergleichbares gewaltsames Sexualdelikt eher hoch. Das Anlassdelikt und der kriminalistische Werdegang des Beschwerdeführers zeigten eindrücklich, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass er ohne Verwahrung weitere Straftaten ähnlicher Art begehen könnte. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne aus der bei ihm - bereits 2001 - diagnostizierten psychischen Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgeleitet werden. Der Gutachter habe dazu ausgeführt, dass die vorliegende Straftat und das Tatvorgehen Ausdruck der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers seien. Zum einen gelte dies für die Triebveranlagung mit den paraphilen Neigungen, die dominante Praktiken einschliessen würden, zum anderen gelte dies auch für einen persönlichkeitsstrukturellen Überbau, der aufgrund der moralisch-ethischen Defizite solche Verhaltensweisen relativ bereitwillig zuliesse. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass vorliegend Persönlichkeitsmerkmale das entscheidende Momentum bilden würden. Zwischen der dissozial geprägten Persönlichkeitsstruktur und der vorliegenden Straftat müsse ein relativ stringenter tatpsychologischer Kausalzusammenhang postuliert werden. Hingegen habe der Gutachter bezüglich der gesamten Lebensumstände ausgeführt, dass diese eher den Lebensstil, die Lebensauffassung und die sozialen Bezüge des Beschwerdeführers illustrieren würden, als dass man sie als echte Kausalfaktoren ansehen könnte. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers eher nicht kausal für die Begehung von Straftaten seien, sondern seine Persönlichkeitsstruktur. Sie geht in der Folge auf frühere Gutachten sowie Beurteilungen ein und hält fest, wenn man die aktuelle Diagnose des Gutachters mit früheren Begutachtungen, Vorstrafen, Aufenthalten in Institutionen etc. erweitere und sich die Umstände der vorliegenden Anlasstat vor Augen halte, könne an der Gefährlichkeit des an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidenden Beschwerdeführers nicht gezweifelt werden. Die Vorinstanz erwägt weiter, da die Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers komplett fehle und nach Ansicht des Gutachters im Rahmen einer Therapie nicht hergestellt werden könne, könne mit einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB keine Verminderung des Rückfallrisikos erzielt werden. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 StGB erfüllt. Anzumerken sei, dass die Verwahrung mit Blick auf die vom Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit ausgehende Gefahr als verhältnismässig erscheine (Urteil S. 115 ff.).  
 
2.3.2. Aus der Begründung der Vorinstanz ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Vorinstanz die Verwahrung gestützt auf lit. a oder lit. b von Art. 64 Abs. 1 StGB anordnet. Die Verwahrung gemäss lit. b setzt unter anderem voraus, dass beim Täter eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegt und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Gestützt auf lit. a kann eine Verwahrung auch angeordnet werden, wenn zwar keine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegt, jedoch auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht. Denkbar sind auch Fälle, in denen zwar eine psychische Störung vorliegt, diese jedoch nicht von erheblicher Schwere ist, und sich die Rückfallgefahr zudem aus den in lit. a genannten Umständen ergibt (vgl. für einen solchen Fall Urteil 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022, insbesondere E. 1.7). Zwar wäre möglich, dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt. Jedoch ergibt sich dies aus der Begründung der Vorinstanz nicht schlüssig. Diese prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt sind. Dabei bejaht sie unter anderem das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. Hingehen verneint sie die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, weshalb sie in der Folge prüft, ob die Voraussetzungen für die Verwahrung vorliegen. Dabei nennt sie einmal Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB und auch die Ausführungen zum "besonderen Zustand" deuten darauf hin, dass sie von einer Verwahrung gestützt auf lit. a ausgeht. Jedoch steht dies in einem gewissen Widerspruch dazu, dass sie hinsichtlich Art. 59 StGB das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bejaht. Bei dieser Ausgangslage ist zumindest zu erwarten, dass sie erläutert, weshalb die Störung nicht erheblich im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB sein soll. Schliesslich prüft die Vorinstanz die Frage der Unbehandelbarkeit, die sich eigentlich nur bei einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB stellt. Dass die vorinstanzliche Begründung zumindest interpretationsbedürftig bzw. widersprüchlich ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Angesichts dessen Rüge, es liege keine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere und keine Unbehandelbarkeit vor, scheint er davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Anordnung der Verwahrung auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB stützt. In Berücksichtigung der weitreichenden Konsequenzen, die eine Verwahrung mit sich bringt, kann es nicht angehen, dass der Beschwerdeführer und das Bundesgericht die vorinstanzliche Begründung interpretieren müssen. Vielmehr sollte daraus zweifelsfrei hervorgehen, auf welche Rechtsgrundlage die Vorinstanz die Anordnung der Verwahrung stützt. Dabei sind allfällige Eventual- oder Alternativbegründungen als solche zu kennzeichnen. Insgesamt geht aus der vorinstanzlichen Begründung nicht schlüssig hervor, ob die Vorinstanz das Vorliegen der qualifizierten Gefährlichkeit auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände oder auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere bejaht, mithin ob sie die Anordnungsvoraussetzungen von lit. a oder b von Art. 64 Abs. 1 StGB als erfüllt erachtet.  
Als ungenügend bzw. widersprüchlich erweist sich die vorinstanzliche Begründung auch hinsichtlich der für die Anordnung der Verwahrung erforderlichen qualifizierten Gefährlichkeit. Die Vorinstanz führt bei der Prüfung der stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB aus, die Rückfallgefahr für (gewaltsame) Sexualdelikte sei beim Beschwerdeführer eher hoch und für reine Gewaltdelikte eher mittelhoch (Urteil S. 123). Demgegenüber hält sie hinsichtlich der Verwahrung fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer ohne Verwahrung weitere Straftaten ähnlicher Art begehen könnte, sei hoch (Urteil S. 137). Folglich wird die Vorinstanz auch die Frage, ob beim Beschwerdeführer von einer qualifizierten Gefährlichkeit auszugehen ist, neu prüfen und begründen müssen. 
Für den Fall, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere in ihrem neuen Urteil bejahen sollte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ihre Begründung auch im Hinblick auf die Behandelbarkeit lückenhaft ist und einer Nachbesserung bedarf, da sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob beim Beschwerdeführer eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. hierzu Urteile 6B_448/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). 
Schliesslich genügt es nicht, wenn die Vorinstanz die Frage der Verhältnismässigkeit der Verwahrung im Sinne einer Anmerkung mit lediglich einem Satz abhandelt. Auch diesen Punkt wird sie ausführlicher begründen müssen. 
Insgesamt ist es dem Bundesgericht nicht möglich, das Urteil der Vorinstanz auf dessen Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz wird ihr Urteil neu begründen müssen. Sollte sie gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten nicht beurteilen können, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu qualifizieren ist, oder ob sich die (qualifizierte) Rückfallgefahr aus den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers, den Tatumständen und seinen gesamten Lebensumständen ergibt, wird sie ein neues oder ergänzendes Gutachten einholen müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährlichkeit und der Behandelbarkeit. 
 
3.  
Die Anträge betreffend Haftentschädigung und Aushändigung der beschlagnahmten Vermögenswerte begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. 6, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils sind in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zu Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_460/2024 vom 13. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 IV 37). 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_340/2024 vom 26. September 2025 E. 2 mit Hinweis). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Jedoch hat er den Beschwerdeführer im Umfang der Rückweisung angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Im Umfang seines Unterliegens sind dem Beschwerdeführer anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Insoweit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziff. 6, 12 und 13 des Urteils des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. November 2024 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres