Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_286/2025
Urteil vom 27. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
2. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wechsel amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Februar 2025 (UP250001-O/HON).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft ll des Kantons Zürich führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). In diesem Zusammenhang wurde er am 10. Juni 2022 verhaftet und danach in Untersuchungshaft versetzt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. Am 17. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ Anklage am Bezirksgericht Meilen. Seither befindet er sich in Sicherheitshaft.
B.
B.a. Am 30. August 2024 ersuchte A.________s damalige Verteidigerin aus persönlichen und beruflichen Gründen um eine Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Mit Verfügung vom 24. September 2024 entband sie das Bezirksgericht von ihrem Amt und setzte Rechtsanwalt Daniel U. Walder auf dessen Ersuchen und auf Wunsch von A.________ als amtlichen Verteidiger ein.
B.b. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 und damit noch vor Übernahme des Mandats durch Rechtsanwalt Walder hatte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts die Parteien zur zweitägigen Hauptverhandlung auf den 25. und 28. November 2024 vorgeladen. Am 6. November 2024 beantragte Rechtsanwalt Walder (sinngemäss) die Verschiebung der Hauptverhandlung, da der Termin mit ihm nicht abgesprochen gewesen sei und er selbst auch keine Vorladung erhalten habe, auf die er hätte reagieren können. Zudem sei die Vorbereitungszeit mit zwei Monaten seit Übernahme des Mandats zu knapp bemessen.
B.c. Die Verfahrensleitung wies das Verschiebungsgesuch ab. Daraufhin teilte Rechtsanwalt Walder mit Eingabe vom 21. November 2024 mit, er werde zur Hauptverhandlung vom 25./28. November 2024 nicht erscheinen und seinem Klienten raten, dasselbe zu tun. ln der Folge nahm die Verfahrensleitung den Parteien die Vorladung am 22. November 2024 ab, da eine notwendige Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei.
B.d. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde A.________ aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob er weiterhin von Rechtsanwalt Walder verteidigt werden wolle, da das Gericht Zweifel an einer wirksamen Vereidigung durch diesen hege. Am 11. Dezember 2024 teilte A.________ mit, dass er mit dem Vorgehen seines Verteidigers einverstanden sei und keinen Wechsel wünsche. Rechtsanwalt Walder bezog am 16. Dezember 2024 ebenfalls Stellung und reichte gleichzeitig eine handschriftliche Erklärung von A.________ ein, wonach dieser unbedingt mit ihm weiterarbeiten wolle.
B.e. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt Walder mit sofortiger Wirkung ab und bestellte neu per sofort Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth als amtlichen Verteidiger.
B.f. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Februar 2025 ab.
C.
C.a. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. März 2025 an das Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Rechtsanwalt Walder sei bei gleichzeitiger Entlassung von Rechtsanwalt Fingerhuth als amtlicher Verteidiger zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 wies A.________ darauf hin, dass Rechtsanwalt Fingerhuth anlässlich der neu angesetzten Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 um Entlassung als amtlicher Verteidiger ersucht habe. Dies wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestätigt. Deren Stellungnahmen ist weiter zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung in der Folge abgebrochen wurde und dass das Bezirksgericht Meilen das Entlassungsgesuch von Rechtsanwalt Fingerhuth mit Beschluss vom 20. Juni 2025 abwies. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist hängig.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden antragsgemäss beigezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz den erstinstanzlich angeordneten Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers schützt. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zur Verfügung (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; je mit Hinweisen) bewirken kann.
1.2.2. In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilten Frage befasst, ob der beschuldigten Person durch die Verweigerung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es entschied, dass ein solcher nicht nur dann zu bejahen ist, wenn die amtliche Verteidigung ihre Pflichten erheblich vernachlässigt, sondern auch, wenn die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.2 f.).
1.2.3. Vorliegend geht es nicht um einen Antrag der beschuldigten Person auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, sondern um die Anordnung eines solchen Wechsels gegen deren Willen. In einer solchen Konstellation ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen. Er liegt darin, dass dem Wunsch der beschuldigten Person nach einem Anwalt oder einer Anwältin ihres Vertrauens keine Rechnung getragen werden könnte und damit die Gefahr einer Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs der beschuldigten Person auf Verteidigung durch eine Rechtsvertretung ihrer Wahl (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) besteht. Die Folgen einer Nichtberücksichtigung der Wünsche der beschuldigten Person können im weiteren Strafverfahren kaum mehr korrigiert werden, sodass auch bei einer späteren Einsetzung der Wunschverteidigung eine Verletzung des Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO bestehen bliebe (BGE 139 IV 113 E. 1.1 und 1.2; Urteil 1B_533/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4). Anders als in früheren Entscheiden teilweise angenommen, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei einem erzwungenen Wechsel der amtlichen Verteidigung auch dann anzunehmen, wenn der Wechsel nicht durch eine Handlung der Gegenpartei provoziert wurde (so noch Urteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 133 IV 335 E. 4).
1.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den angefochtenen Beschluss werde sein Recht verletzt, weiterhin durch einen von ihm gewählten amtlichen Verteidiger verteidigt zu werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 133 Abs. 2 StPO). Die Abberufung des gewünschten amtlichen Verteidigers gegen seinen Willen könne ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Diesen Ausführungen ist mit Blick auf das vorstehend Gesagte zuzustimmen. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis) und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wechsel seiner amtlichen Verteidigung verstosse gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 133 Abs. 2 StPO.
3.1. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b) oder wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird. Bestimmt die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung oder verfügt sie nicht über die erforderlichen Mittel, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der durch Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantierten Verteidigungsrechte liegen (BGE 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 8.3; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung der Verteidigung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 120 Ia 48 E. 2c f.; Urteile 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.1; 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.3; 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_837/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.4.4; je mit Hinweisen).
Anwältinnen und Anwälte sind nach Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet. Wer als Anwalt oder Anwältin die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verletzt, missachtet damit zwar nicht zwingend, aber regelmässig auch Art. 12 lit. a BGFA (vgl. BGE 144 II 473 E. 5.3.1), denn die Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA beinhaltet die grundlegenden (zivilrechtlichen) Treue- und Sorgfaltspflichten. Zu diesen zählt insbesondere die Fristenkontrolle. Die zeitliche Planung der Mandatsaktivität ist ein zentrales Arbeitsinstrument von Anwältinnen und Anwälte, da die Dringlichkeit eines Geschäftes den Tagesablauf in der Advokatur bestimmt. Dementsprechend müssen Anwältinnen und Anwälte bereits bei der Mandatsübernahme den Zeitbedarf für einen neuen Fall, ihre Kapazitäten und die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abschätzen (zum Ganzen: Urteil 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.2. Es ist unbestritten, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a, b und d StPO vorliegt, da sich der Beschwerdeführer seit über 900 Tagen in Untersuchungshaft befindet und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage eine mehrjährige Freiheitsstrafe fordert.
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die zuständige Verfahrensleitung habe bei notwendiger Verteidigung dafür zu sorgen, dass diese effektiv erfolge. Sei dies nicht der Fall, schreite sie von Amtes wegen ein. Hinsichtlich der Vorladung zur Hauptverhandlung seien das Beschleunigungsgebot und die Verfügbarkeit der Parteivertreter, insbesondere der Verteidigung, zu berücksichtigen. Gleichzeitig ergebe sich schon aus dem Wortlaut von Art. 331 Abs. 4 StPO, dass die Vorladung (nur) gegenüber den Parteien (Art. 104 Abs. 1 StPO) und allenfalls - hier nicht einschlägig - anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1 StPO) erfolge. Die amtliche und notwendige Verteidigung habe gemäss Art. 336 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 87 Abs. 4 StPO) an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ohne dass sie hierfür auch persönlich vorzuladen wäre. Die Verfahrensleitung habe die Parteien mit Verfügung vom 3. Juli 2024 zur Hauptverhandlung vom 25. und 28. November 2024 vorgeladen, wobei die Terminabsprache mit der damaligen amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers erfolgt war. Die Geltung dieser Vorladung sei vom Wechsel der amtlichen Verteidigung auf Rechtsanwalt Walder am 24. September 2024 nicht tangiert worden.
Rechtsanwalt Walder sei bereits am 30. August 2024 bevollmächtigt worden, den Beschwerdeführer ergänzend erbeten zu verteidigen. Es habe sich aufgedrängt, sich bereits zu jenem Zeitpunkt bei der damaligen amtlichen Verteidigerin wenigstens kurz über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Rechtsanwalt Walder habe sodann am 10. September 2024 bei der Verfahrensleitung aktiv darum ersucht, auf Wunsch des Beschwerdeführers als dessen neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Einen Tag darauf habe er auf telefonische Anfrage des erstinstanzlichen Gerichts hin über sein Sekretariat bestätigen lassen, dass - bei einer allfälligen Übernahme der amtlichen Verteidigung - die Termine für die Hauptverhandlung am 25. und 28. November 2024 für ihn möglich und in seinem Kalender reserviert seien. Am Tag seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger am 24. September 2024 habe Rechtsanwalt Walder sodann die Verfahrensakten erhalten, die er zwei Tage später retourniert habe. Spätestens nach der gewährten Akteneinsicht habe er erkennen können und müssen, dass die Staatsanwaltschaft im November 2023 Anklage erhoben hatte, eine Vorladung zur Hauptverhandlung ergangen war und es sich insgesamt um ein dringliches Mandat handelte, bei dem es zu keinen weiteren Verzögerungen mehr habe kommen dürfen. Selbst bei der unzutreffenden Annahme, es sei nach über zehn Monaten seit der Anklageerhebung noch keine gültige Vorladung zur Hauptverhandlung ergangen, wäre ein rasches und frühzeitiges Einschreiten der Verteidigung und eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem erstinstanzlichen Gericht notwendig gewesen.
Der amtliche Verteidiger habe sich allerdings erst am 6. November 2024 bei der Vorinstanz gemeldet, um mitzuteilen, dass er mit der "Grobsichtung der Akten begonnen" habe und dabei auf die Vorladung zur Hauptverhandlung gestossen sei, die ihm vorher nicht bekannt gewesen sei. Dies sei offensichtlich zu spät erfolgt. Der Verteidiger habe verlauten lassen, dass er baldige Terminvorschläge für eine Hauptverhandlung erwarte, sowie den Hinweis angebracht, dass er bis tief ins Jahr 2025 mit gerichtlichen Terminanfragen belegt sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich am 10. September 2024 aktiv um die Übertragung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf seine Person bemüht habe, da er doch gewusst habe, für die Übernahme eines umfangreichen und aufwändigen Mandats nicht über ausreichend Kapazität zu verfügen. Mit seinem Verhalten habe Rechtsanwalt Walder eine beträchtliche Verzögerung des Gerichtsverfahrens, wie sie nun eingetreten sei, geradezu in Kauf genommen und herausgefordert, was sich letztlich zulasten seines inhaftierten Mandanten ausgewirkt habe. Der amtliche Verteidiger habe damit eine Sorgfaltspflichtverletzung bereits bei der Übernahme des Mandats begangen und hernach, indem er es unterlassen habe, den Verfahrensstand rechtzeitig zu ermitteln. Bei frühzeitiger Meldung hätte die Möglichkeit bestanden, rechtzeitig eine andere Person mit der Verteidigung des Beschwerdeführers zu betrauen. Eine Vorbereitungszeit von gut zwei Monaten sei auch bei einem umfangreichen Mandat möglich und vertretbar, sofern der betreffende Rechtsvertreter über ausreichend Kapazität verfüge, was er eigenverantwortlich und frühzeitig selbst zu prüfen habe.
Schliesslich habe sich Rechtsanwalt Walder über die Abweisung seines Verschiebungs- und Wiedererwägungsgesuchs vom 6. November 2024 eigenmächtig hinweggesetzt, indem er mit Schreiben vom 21. November 2024 dem Vorsitzenden mitgeteilt habe, er werde am 25./28. November 2024 nicht bei Gericht erscheinen. Die erste Instanz habe sich gezwungen gesehen, die Ladung zur Hauptverhandlung abzunehmen, da die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Auch dieses Vorgehen würdigt die Vorinstanz als offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten.
Insgesamt sei die eigenmächtige Weigerung, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, und letztlich das Erzwingen der Ladungsabnahme in strafprozessualer und standesrechtlicher Hinsicht als schwerwiegendes Fehlverhalten des damaligen amtlichen Verteidigers zu werten, das letztlich zulasten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dieser befinde sich bis heute in Haft und warte auf die Hauptverhandlung. Aufgrund der festgestellten Pflichtverletzungen sei die Verfahrensleitung der ersten Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass in der Person von Rechtsanwalt Walder eine wirksame Verteidigung der Interessen des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei.
3.4. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz überzeugen und erweisen sich als bundesrechtskonform. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.4.1. In seiner Beschwerde trägt er unter dem Titel "Ausgangslage" zunächst vor, wie sich der Wechsel der amtlichen Verteidigung im September 2024 aus seiner und aus Sicht von Rechtsanwalt Walder abgespielt haben soll. So behauptet der Beschwerdeführer etwa, Rechtsanwalt Walder habe ihm bereits an der ersten Besprechung dargelegt, mit ihm als Verteidigung sei eine Hauptverhandlung "vor dem Frühling 2025" nicht realistisch. Der Beschwerdeführer sei mit dieser Zeitplanung einverstanden gewesen, was er gegenüber seinem Anwalt "mehrfach mündlich und schriftlich" bestätigt habe. Die Vorinstanz trifft allerdings keine derartigen Feststellungen, und der Beschwerdeführer belegt diese angeblichen schriftlichen Bestätigungen nicht. Weiter trägt er etwa vor, dass den ihm Ende September 2024 zugestellten Gerichtsakten kein Aktenverzeichnis beigelegen habe, wohingegen die Vorinstanz davon ausgeht, er hätte bereits damals Einsicht in das "stets aktualisierte und sorgfältig geführte Aktenverzeichnis" des erstinstanzlichen Gerichts nehmen können und müssen, um sich einen Überblick über den Stand des Verfahrens zu verschaffen. Auch diese Behauptung belegt der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr präsentiert er insgesamt ein mit eigenen Sachverhaltsdarstellungen untermauertes Narrativ, das im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht. Dabei rügt er nicht nur keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern setzt sich bereits nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Auf diese Kritik ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Rüge, die Einsetzung von Rechtsanwalt Fingerhuth als amtlicher Verteidiger verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die kantonalen Behörden diese Bestimmung verletzt haben sollen. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2 hiervor).
3.4.2. In der Sache ist ausschlaggebend, dass die ordentlich anberaumte Hauptverhandlung an zwei Tagen Ende November 2024 nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil sich der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers geweigert hatte, zu erscheinen, obwohl er nach Art. 336 Abs. 2 StPO gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Das Fernbleiben von der Hauptverhandlung stellt eine Pflichtverletzung dar, die nach der Rechtsprechung zur Auswechslung der amtlichen Verteidigung führen kann (Urteile 7B_1159/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_866/2023 vom 10. Mai 2024 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer war gültig vorgeladen und zur Teilnahme verpflichtet. Er hätte entweder aus der Haft vorgeführt werden können oder es hätte allenfalls ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden müssen, falls er sich geweigert hätte, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden (vgl. Art. 366 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Hierbei wäre der Beschwerdeführer nicht wirksam verteidigt gewesen, weshalb die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen werden musste (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO).
Der Grund für die Absage der Hauptverhandlung lag einzig darin, dass Rechtsanwalt Walder die amtliche Verteidigung des inhaftierten Beschwerdeführers übernommen hatte, ohne sich hinreichend damit auseinanderzusetzen, welche terminlichen Verpflichtungen damit einhergehen und welche (zeitlichen) Ressourcen er dafür aufwenden muss. Er hat nicht nur seine Teilnahme an der Hauptverhandlung abgesagt, sondern mitgeteilt, bis tief ins Jahr 2025 mit gerichtlichen Terminanfragen belegt zu sein. Auch in Nachachtung des besonderen Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) muss die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen werden, wenn sich die beschuldigte Person in Haft befindet und eine wirksame Verteidigung durch andere Massnahmen nicht gewährleistet werden kann (vgl. Urteile 1B_388/2020 vom 2. September 2020 E. 2; 1B_166/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3.1.2; 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Rechtsprechung, wonach ein Anwalt schon bei der Übernahme eines Auftrags den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen hat. Es gehört zu dessen elementaren Pflichten, sich bei der Mandatsübernahme unmittelbar Kenntnis über den aktuellen Verfahrensstand zu verschaffen, insbesondere über laufende Fristen und verbindliche Termine. Das hat Rechtsanwalt Walder in mehrfacher Hinsicht nicht getan: Zuerst scheint er sich im Zuge der Übernahme des Mandats Ende August 2024 offenbar weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Vorgängerin als amtliche Verteidigerin noch bei der Verfahrensleitung oder in den Akten über den Stand des Strafverfahrens informiert zu haben. Dennoch ersuchte er mit Schreiben vom 10. September 2024 um Übernahme der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers. Die Verfahrensleitung kontaktierte Rechtsanwalt Walder einen Tag später, am 11. September 2024, telefonisch. Wie die Vorinstanz feststellt, liess dieser seine Sekretärin mitteilen, dass - bei einer allfälligen Übernahme der amtlichen Verteidigung - die Termine für die Hauptverhandlung am 25. und 28. November 2024 für ihn möglich und in seinem Kalender reserviert seien. Entgegen seinen diesbezüglichen Einwänden ist damit davon auszugehen, dass die Verfahrensleitung ihn nicht nur angefragt und auf die bereits angesetzte Hauptverhandlung hingewiesen hat, sondern dass er dem Gericht mitteilen liess, den Termin wahrnehmen zu können. Jedenfalls hätte er sich spätestens unmittelbar nach Erhalt der Gerichtsakten über allfällig ausstehende Vorladungen und die bereits angesetzte Hauptverhandlung informieren müssen. Zu diesem Zeitpunkt wäre es auch noch möglich gewesen, dem inhaftierten Beschwerdeführer eine andere anwaltliche Vertretung zu bestellen, die sich innerhalb von gut zwei Monaten - bei vorhandenen Kapazitäten - in den Fall hätte einarbeiten können.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers erheblich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben: Er befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin und seit mittlerweile über drei Jahren in strafprozessualer Haft. Eine erstinstanzliche Hauptverhandlung, an der er gehörig verteidigt gewesen wäre, konnte im Strafverfahren gegen ihn noch immer nicht durchgeführt werden.
Die Übertragung der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt Walder auf Rechtsanwalt Fingerhuth erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmässig.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG) und dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: