Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_970/2023
Urteil vom 27. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 6. November 2023 (ZMAL.2023.39-HGRHAL).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu Betrug. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung stellte sie namentlich sein Mobiltelefon und Notebook sicher, wobei diese elektronische Geräte auf Antrag von A.________ gesiegelt wurden.
B.
Am 19. September 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht des Kantons Solothurn um Entsiegelung der beiden sichergestellten und gesiegelten Geräte (Mobiltelefon "Samsung" und HP-Notebook). Mit Verfügung vom 6. November 2023 hiess das Haftgericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei traf es einerseits prozessleitende Verfügungen und ordnete insbesondere die Spiegelung des sichergestellten Mobiltelefons und Notebooks durch die Polizei des Kantons Solothurn an (Dispositiv-Ziffer 4). Andererseits entschied es materiell über das Entsiegelungsgesuch und ordnete die Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons und Notebooks "rückwirkend bis und mit dem 1. Juli 2017" nach erfolgter Aussonderung der Anwaltskorrespondenz an (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die Verfügung des Haftgerichts sei aufzuheben. Auf das Entsiegelungsgesuch betreffend das Mobiltelefon Samsung sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Haftgericht zu verpflichten, die Spiegelung der Daten selbständig vorzunehmen bzw. allenfalls "eine - von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn - unabhängige Drittperson damit zu beauftragen". Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des Haftgerichts "betreffend Entsiegelung Mobiltelefon Samsung und Notebook HP" aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_709/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 1.3). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 6. November 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 145 V 215 E. 1.1). Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil jedoch grundsätzlich jenen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe die Spiegelung der zu durchsuchenden Dateien in unzulässiger Weise an die Polizei des Kantons Solothurn übertragen.
2.1. Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die allgemeinen Voraussetzungen für die Entsiegelung seien erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer schützenswerte Anwaltskorrespondenz anrufe, so sei diesbezüglich jedoch eine Aussonderung angezeigt. Mittels Stichwortsuche sei ihr eine Aussonderung der entsprechenden Korrespondenz ohne grösseren Aufwand möglich. Sodann sei die Entsiegelung aus Gründen der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die Vorinstanz im Einzelnen was folgt:
1. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2023 wird teilweise gutgeheis sen.
2. Die von A.________ verlangte Siegelung des Mobiltelefons Samsung mit der Rufnummer www (Siegelungsnummer 0901) wird nach vorgängiger Aussonderung der Anwaltskorrespondenz aufgehoben. Nach erfolgter Aussonderung und Eintritt der Rechtskraft wird das Mobiltelefon zur Auswertung rückwirkend bis und mit 1. Juli 2017 freigegeben.
3. Die von A.________ verlangte Siegelung des Notebooks HP Modell 15-DWO507NZ (Siegelungsnummer 00000910) wird nach vorgängiger Aussonderung der Anwaltskorrespondenz aufgehoben. Nach erfolgter Aussonderung und Eintritt der Rechtskraft wird das Notebook zur Auswertung rückwirkend bis und mit 1. Juli 2017 freigegeben.
4. Die Polizei Kanton Solothurn wird beauftragt, das Mobiltelefon Samsung und das Notebook HP rückwirkend bis und mit 1. Juli 2017 zu spiegeln. Anschliessend wird das Haftgericht die Anwaltskorrespondenz gemäss Ziffer 5 nachfolgend aussondern.
5. Die Aussonderung der Anwaltskorrespondenz wird mittels Suchfunktion vorgenommen, d.h. es wird konkret nach den E-Mail-Adressen mit der Domain «@aarejura.ch» sowie den Telefonnummern xxx (Sabrina Weisskopf), yyy (B.________) und zzz (Kanzlei aarejura Rechtsanwälte) gesucht. Sollten weitere Stichwörter berücksichtigt werden, sind diese von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf innert 10 Tagen seit Erhalt der vorliegenden Verfügung vorzubringen.
6. [Kosten]"
2.2. Mit Blick auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist festzustellen, dass die Vorinstanz einerseits materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheidet und andererseits im selben Entscheid prozessleitende Verfügungen betreffend die Spiegelung und Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände trifft. Eine derartige Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid erweist sich indessen als unzulässig. Denn nach konstanter Rechtsprechung darf das zuständige Gericht die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, nachdem es allfällige geheimnisgeschützte Informationen - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer sachverständigen Person - ausgesondert hat (Urteil 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Nachweisen).
2.3. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit bereits deshalb als bundesrechtswidrig, weil die vom Beschwerdeführer gerügte Delegation der Spiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände an die Polizei des Kantons Solothurn zusammen mit materiellen Gesichtspunkten im Rahmen eines unzulässigen hybriden Entsiegelungsentscheids erfolgt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: