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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_46/2025  
 
 
Urteil vom 27. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juli 2025 (7B_415/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_415/2025 vom 15. Juli 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. April 2025 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. 
 
2.  
Soweit der Gesuchsteller "ergänzend" beantragt, ihm sei "gemäss Art. 48 BGG vollständige Akteneinsicht in die Akten der angefochtenen Beschwerde (einschliesslich aller Beilagen und Unterlagen zur Beschwerde vom 7. Mai 2025) zu gewähren", hat es wie folgt sein Bewenden: Die Aktenstücke im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren 7B_415/2025 betreffen neben der Empfangsanzeige und der Verfügung vom 9. Mai 2025 sowie der Mitteilung vom 26. Mai 2025 ausschliesslich Eingaben, welche der Gesuchsteller selber in das Verfahren eingebracht hatte. Auf die Einholung der kantonalen Akten wurde verzichtet. Die Beschwerdebeilagen wurden dem Gesuchsteller mit Verfahrensabschluss retourniert. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_415/2025 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde vom 7. Mai 2025 eingetreten. Eine materielle Prüfung der dort angefochtenen Verfügung konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar. Eine Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen sieht das Bundesgericht nicht vor. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Gesuchsteller wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: