Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_572/2025
Urteil vom 27. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. August 2025 (I 2023 99).
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene A.________ meldete sich am 5. Oktober 2019 (bei damaligem Wohnort in U.________) bei der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Hinweis auf unter anderem Schmerzen (Rücken, Kopf, Bauch) und Nervosität zum Leistungsbezug an. Diese übermittelte die Anmeldung am 18. Oktober 2019 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle des Kantons Schwyz (fortan IV-Stelle). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie) der Neuroinstitut St. Gallen GmbH, IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen (nachfolgend Neuroinstitut St. Gallen GmbH), vom 29. Juni 2023 ein. Ferner legte sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur abschliessenden Beurteilung vor (vgl. Stellungnahmen vom 27. Juli und 18. August 2023) und teilte A.________ gestützt darauf mit Vorbescheid vom 13. September 2023 mit, dass mangels längerdauernder Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nach Prüfung der erhobenen Einwände verfügte die IV-Stelle am 10. November 2023 wie vorbeschieden.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. August 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die IV-Stelle sowie zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangehenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
Dabei ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht und in diesem Zusammenhang der Beweiswert der psychiatrischen Einschätzung in der Expertise der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 29. Juni 2023 streitig. Nicht bestritten ist hingegen, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Letztinstanzlich wird auch der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht mehr in Frage gestellt.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt ist ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dem polydisziplinären Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 29. Juni 2023 (inkl. der psychiatrischen Einschätzung) vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf ging sie von einer fehlenden Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, weshalb sie die Leistungsabweisung durch die Beschwerdegegnerin als rechtens erachtete.
3.2. Was der Beschwerdeführer letztinstanzlich gegen die gutachterliche psychiatrische Beurteilung vorbringt, vermag kein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen.
3.2.1. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb das psychiatrische Teilgutachten die Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen versucht, indem er geltend macht, der psychiatrische Sachverständige habe die geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt, gelingt ihm dies nicht. Zwar bestätigte der Gutachter, den Antrieb als vermindert erlebt zu haben. Er stützte sich hierbei allerdings auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher den Antrieb als vermindert geschildert habe. Mittels der eigenen Verhaltensbeobachtung, einer Längsschnittbeurteilung sowie des dokumentierten und selbst erhobenen Psychostatus konnte der Experte jedoch keine weiteren Befunde erheben, die auf eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen wären, was die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - willkürfrei erwog.
3.2.2. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zum gemäss den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhobenen Psychostatus offensichtlich falsch sein sollten. Stattdessen wiederholt er seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachte Kritik, wonach keine eigenen Tests (z.B. Mini-ICF) durchgeführt worden seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (E. 1.2 hiervor) zu beachten. Mit Verweis auf die Rechtsprechung erklärte die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass den Gutachtern bei der Auswahl der erforderlichen Abklärungen ein grosser Ermessensspielraum zukomme und allein aus dem Verzicht des begutachtenden Facharztes auf die Durchführung psychologischer Tests nicht zwingend auf einen fehlenden Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens geschlossen werden könne (Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3 mit Hinweisen). Ein willkürliches oder sonstwie bundesrechtswidriges Vorgehen ist diesbezüglich folglich nicht zu erblicken.
3.2.3. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er einwendet, es liege eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten vor. Hierbei lässt er die bundesrechtskonforme Schlussfolgerung der Vorinstanz unberücksichtigt, wonach der Gutachter nach eigener Untersuchung und Befunderhebung, in Beachtung der geltend gemachten Beschwerden sowie unter Würdigung der Vorakten den Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode als nicht nachvollziehbar erachtet habe. Da der Sachverständige keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte, konnte auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den divergierenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der Behandler unterbleiben. Diesbezüglich hat die Vorinstanz im Übrigen sorgfältig und nachvollziehbar erwogen, dass die psychiatrischen und hausärztlichen Berichte der Behandler die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Beschwerdeführer nennt auch in diesem Zusammenhang keine medizinischen Befunde oder Aspekte, welche die Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen könnten. Stattdessen bemängelt er über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1).
3.2.4. Zur frei überprüfbaren Rechtsfrage (Urteil 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.1.1 mit Hinweis), ob aus den ärztlichen Feststellungen auf eine Aggravation (vgl. zu diesem Begriff das Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121), mithin ein die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung ausschliessendes Krankheitsbild zu folgern ist, rügt der Beschwerdeführer eine widersprüchliche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er die Feststellungen des psychiatrischen Gutachters zu allfälligen Diskrepanzen und Inkonsistenzen nur auszugsweise und nicht vollständig wiedergibt. Darüber hinaus übersieht er, dass der Sachverständige sich bei seiner Aussage, wonach sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf Inkonsistenzen fänden, lediglich auf die eigenen Untersuchungsbefunde und nicht die gesamte Exploration bezog. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Einschätzung sowie in Würdigung der Aktenlage bestätigte er abschliessend jedoch eine auffällige Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation. So vermittle er einen appellativen und demonstrativen Eindruck und das Ausmass der geschilderten Beschwerden stimme nicht mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe überein. Dies weise auf ein aggravierendes Verhalten hin, das durch den Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte. Diese Inkonsistenzen konnten sodann während der neuropsychologischen, orthopädischen und allgemeininternistischen Untersuchung sowie schliesslich in der Konsensbeurteilung interdisziplinär bestätigt werden, was die Vorinstanz willkürfrei darlegte und bundesrechtskonform würdigte.
In Bezug auf die beschriebenen Inkonsistenzen dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Rügen zum Behandlungsregime nicht durch. Wiederum lässt er unberücksichtigt, dass der Sachverständige bei der vermerkten Konsultationsfrequenz von vier Mal im Monat auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers Bezug nahm. Die Vorinstanz zeigte willkürfrei auf, dass der behandelnde Psychiater gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt habe, lediglich sporadisch Konsultationen durchzuführen. Gestützt auf diese Aktenlage und in Würdigung des polydisziplinären Gutachtens schlussfolgerte die Vorinstanz bundesrechtskonform, eine psychiatrische Behandlung sei nur sehr niederschwellig und bei immer wieder wechselnden Therapeuten erfolgt. Es habe zudem keine stationäre Behandlung stattgefunden bzw. eine solche sei auch nie thematisiert worden. Zudem sei aus orthopädischer Sicht ebenfalls keine entsprechende Behandlung in Anspruch genommen worden. Inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz das Willkürverbot verletzen sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Insbesondere legt er wiederum keine medizinischen Aspekte dar, welche konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise erwecken oder eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufzeigen könnten.
Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang sodann die Berufung auf die Medikation. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht die Einnahme von Ibuprofen, welche im Übrigen gemäss seiner eigenen Angaben anlässlich der Exploration lediglich bei Bedarf und somit sporadisch erfolge, nicht für eine regelmässige Schmerzmedikation, was die Vorinstanz willkürfrei berücksichtigte. Der Beschwerdeführer nennt keine weitere Medikation, die von den Sachverständigen oder der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sein soll.
Letztlich kann offen bleiben, ob von einem Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) auszugehen ist. So oder anders konnte vorinstanzlich in bundesrechtskonformer Weise bestätigt werden, dass im vorliegenden Gutachten - unabhängig von den berichteten Inkonsistenzen - weder aus psychiatrischer Sicht noch in einer anderen Fachrichtung ein erhebliches Krankheitsgeschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. vorangehende E. 3.1 und nachfolgende E. 3.3). Folglich war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, ein Mahnverfahren in Bezug auf eine stationäre Behandlung einzuleiten. Sämtliche übrigen Einwände des Beschwerdeführers hierzu vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.2.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals vor, es sei keine Feststellung und Diskussion der gescheiterten Arbeitsversuche erfolgt, weshalb sich das Gutachten als nicht nachvollziehbar und schlüssig erweise und eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliege. Soweit diese Einwände nicht ohnehin erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen darstellen, die als unzulässige Noven grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 393 E. 3), kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere fand vorliegend, anders als in dem von ihm zitierten Urteil 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025, kein Arbeitsversuch in einer Institution statt, die darauf ausgerichtet ist, Personen wieder beruflich in die Arbeitswelt zu integrieren. Auch fehlt es an einem entsprechenden Abschlussbericht. Ein solcher wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht aufgelegt. Damit hat es sein Bewenden.
3.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie dem polydisziplinären Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 29. Juni 2023 vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2023 bestätigt hat.
4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu