Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_604/2024  
 
 
Urteil vom 27. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2024 (IV.2024.00465). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene A.________ meldete sich im Januar 2020 aufgrund starker Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 28. August 2024 reichte der Rechtsvertreter der A.________ dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich über die Zustellplattform PrivaSphere unter Hinweis auf eine Beschwerde vom 23. Juli 2024 einen Arztbericht ein. Am 30. August 2024 informierte das Gericht den Rechtsvertreter telefonisch, dass es die erwähnte Beschwerde nicht erhalten habe. Daraufhin übermittelte dieser dem Gericht gleichentags die am 23. Juli 2024 elektronisch signierte Beschwerde. Nachdem das Sozialversicherungsgericht A.________ Gelegenheit geboten hatte, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, reichte sie resp. ihr Rechtsvertreter eine Bestätigungs-E-Mail von PrivaSphere vom 23. Juli 2024 ein. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese nicht rechtsgültig (d.h. mit der Versandart "eGov Einschreiben") übermittelt worden sei und damit keine fristwahrende elektronische Eingabe vorliege. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Oktober 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. 
Die IV-Stelle, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesamt für Justiz (BJ) nimmt zu Fragen der Instruktionsrichterin Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis).  
 
1.2. Beim Entscheid, mit dem das kantonale Gericht infolge Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 143 V 363 E. 1; 135 V 153 E. 1.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 147 IV 433 E. 2.1; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie wegen Fristversäumnisses aufgrund falscher elektronischer Versandart auf die Beschwerde nicht eintrat. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2; Urteil 9C_525/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 490, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11).  
 
4.2. Nach § 28 lit. a des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) findet auf das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss ergänzend Anwendung. Die Bestimmungen der ZPO - und der gestützt darauf ergangenen Verordnungen - stellen insoweit subsidiäres kantonales Recht dar. Deren Anwendung prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 148 I 145 E. 4.1; vgl. auch E. 2.1 hiervor).  
 
4.3. Art. 130 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind. Abs. 2 regelt die elektronische Einreichung näher. Danach muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist ein auf einem qualifizierten digitalen Zertifikat beruhendes Instrument zur Bestätigung der Echtheit elektronischer Daten, das einer natürlichen Person zugeordnet ist und deren Identifikation ermöglicht (vgl. BGE 151 I 194 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 130 Abs. 2 ZPO räumt dem Bundesrat weiter die Kompetenz ein, das Format der Eingabe und ihrer Beilagen (lit. a), die Art und Weise der Übermittlung (lit. b) sowie die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann (lit. c), zu regeln. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei elektronischer Einreichung ist gemäss dem seit 1. Januar 2017 geltenden Abs. 2 für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Abs. 2; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 21a Abs. 3 VwVG, Art. 33a Abs. 3 SchKG und Art. 91 Abs. 3 StPO). Vor der Rechtsänderung per 1. Januar 2017 (vgl. Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur [AS 2016 4651; BBl 2014 1001]) lautete Art. 143 Abs. 2 ZPO wie folgt: Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.  
 
4.4. Gestützt auf Art. 130 Abs. 2 ZPO (sowie die entsprechenden Bestimmungen des SchKG und der StPO) hat der Bundesrat die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) erlassen. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Art. 4 VeÜ-ZSSV sieht vor, dass Eingaben an eine Behörde an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden sind. Das bedeutet, dass der Absender oder die Absenderin grundsätzlich ebenfalls auf einer anerkannten Plattform registriert sein muss (vgl. FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 130 ZPO). Die Verfahrensbeteiligten haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen im Format PDF zu übermitteln (Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Nach Art. 8a VeÜ-ZSSV kann eine Behörde die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen: a. von der Behörde nicht geöffnet werden können; oder b. für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind. Sie gewährt den betroffenen Verfahrensbeteiligten unter Angabe des Grundes eine angemessene Frist für die Nachreichung (Abs. 2). Für die Wahrung einer Frist ist gemäss dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten wird (Abs. 2). Die Plattform stellt eine solche Quittung unverzüglich aus (vgl. Art. 2 lit. b VeÜ-ZSSV). Die Quittung bescheinigt den Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform oder der Übergabe durch die Plattform an die Adressatin oder den Adressaten. Diese Quittung und der von einem synchronisierten Zeitstempeldienst bestätigte Zeitpunkt werden mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 lit. d ZertES) versehen.  
Damit gilt seit 1. Januar 2017 (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht mehr das Empfangsprinzip in dem Sinne, dass der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts massgebend ist, sondern es hat (zumindest) eine Annäherung an das Expeditionsprinzip stattgefunden (GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]: Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 143 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 143 ZPO; RETO M. JENNY/MIKE ABEGG, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 143 ZPO; vom Aufgabeprinzip spricht demgegenüber DANIEL STAEHELIN, Fristenrecht im Handgepäck, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 642; angepasstes Expeditionsprinzip: ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristenberechnung im Zivilprozess [ZPO - BGG - SchKG], 2021, S. 142 Rz. 344; Abgabeprinzip: WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, in: VwVG, Kommentar, N. 10 zu Art. 21a VwVG; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz zu den Änderungen der VeÜ-ZSSV und der VeÜ-VwV per 1. Januar 2017, S. 2 f. [abrufbar unter www.so.ch/fileadmin/internet/gerichte/gerichtsverwaltung/pdf/Gerichtsverwaltung/Erlaeuterung_der_einzelnen_Bestimmungen.pdf; besucht am 22. Juli 2025], wonach auch bei der elektronischen Übermittlung das Aufgabeprinzip wie in Art. 143 Abs. 1 ZPO umgesetzt werde; vgl. ferner MARTIN TANNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]: Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 143 ZPO, der vom modifizierten Empfangsprinzip spricht). Zwar wurde im Urteil 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4 auch unter der Geltung des neuen Rechts noch vom Empfangsprinzip gesprochen (vgl. auch LINDA NOVINA, Kommentierung zu Art. 143 ZPO, in: Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung, Version: 21.10.2025: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo143 [besucht am 3. November 2025], N. 63 zu Art. 143 ZPO; JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. N. 16 zu Art. 143 ZPO; NICOLAS FUCHS, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 149 ZPO; alle mit Verweis auf dieses Urteil). Dabei hatte das Gericht aber die bis 31. Dezember 2016 geltende Rechtslage vor Augen. Es hielt nämlich fest, die Frist sei nur eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden sei. Seit 1. Januar 2017 gilt dies nach dem Gesagten jedoch nicht mehr. 
 
4.5. Das EJPD hat in seiner Verordnung vom 16. September 2014 über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen; SR 272.11) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung geregelt. Gemäss Art. 5 führt das Bundesamt für Justiz (BJ) eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet. Zurzeit sind folgende Zustellplattformen anerkannt: PrivaSphere Secure Messaging des Unternehmens PrivaSphere AG und IncaMail der Schweizerischen Post (www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html [besucht am 22. Juli 2025]). Die technischen Details sind im Übrigen im sogenannten Kriterienkatalog Zustellplattformen festgehalten. Der Text dieses Anhangs zur Anerkennungsverordnung Zustellplattformen wird weder in der Amtlichen Sammlung (ASS) noch in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht, sondern auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes für Justiz. Unter Ziffer 5 sind die Anforderungen an die Quittungen normiert: Geregelt sind der Quittungsinhalt (Ziff. 5.1), die Zeitquellen (Ziff. 5.2), die Definition der Zeitpunkte (u.a. Abgabe- und Abholzeitpunkt; Ziff. 5.3), die auszustellenden Quittungen (Ziff. 5.4) und die Herstellung und der Versand der Quittungen (Ziff. 5.5). Unter Ziffer 8 sind im Übrigen die Anforderungen an die Vermittlungsfunktionen zwischen Zustellplattformen (plattformübergreifende Nachrichtenvermittlung, d.h. Interoperabilität) geregelt.  
Bei einer Eingabe an ein Gericht oder eine Behörde stellen die Zustellplattformen eine Quittung mit dem Abgabezeitpunkt (Abgabequittung) und eine Quittung mit dem Abholzeitpunkt (Abholquittung) aus (Ziff. 5.4 Abs. 1). Der Abgabezeitpunkt ist der Zeitpunkt, in welchem die von der Absenderin oder dem Absender benutzte Zustellplattform bestätigt, dass der Uploadprozess für die Eingabe abgeschlossen wurde (Ziff. 5.3 lit. a). Die Quittung muss unter anderem die Angabe enthalten, ob es sich um eine Abgabe-, Abhol-, Verfall- oder Annahmeverweigerungsquittung handelt (Ziff. 5.1 lit. a). Erforderlich sind weiter Informationen zur Absenderin oder zum Absender sowie zur Empfängerin oder zum Empfänger der Nachricht (Ziff. 5.1 lit. b) und es wird eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss ZertES verlangt (Ziff. 5.1 lit. e). Die Quittung wird von der Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im Format PDF hergestellt (Ziff. 5.5 lit. a). 
 
4.6. Nach der Rechtsprechung ist für die Rechtzeitigkeit, Integrität und Vollständigkeit einer elektronisch eingereichten Beschwerde die beschwerdeführende Person beweisbelastet (Urteil 2C_356/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 142 V 389 E. 3.3 und 92 II 215).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 28. August 2024 unter Hinweis auf eine Beschwerde vom 23. Juli 2024 einen Arztbericht eingereicht. Daraufhin habe das Gericht ihn darüber informiert, dass es keine Kenntnis der erwähnten Beschwerde habe. Gemäss einer Telefonnotiz vom 30. August 2024 habe es gegenüber dem Rechtsvertreter bestätigt, dass am 23. Juli 2024 jemand eine E-Mail via die Plattform PrivaSphere habe zustellen wollen. Da die Sendung aber nicht mittels der korrekten Versandart verschickt worden sei, sei ein Öffnen und Abholen der Sendung seitens des Gerichts unmöglich gewesen. Dem Rechtsvertreter sei deshalb empfohlen worden, die Beschwerde mittels der Versandart "eGov Einschreiben" dem Gericht (nochmals) zuzustellen. Am 30. August 2024 sei dann die elektronisch erhobene Beschwerde mit der korrekten Versandart beim Gericht eingegangen. Die Vorinstanz erwog, die vom Rechtsvertreter am 23. Juli 2024 gewählte Versandart "Vertraulich" habe keine signierte PDF-Datei generiert, die den Anforderungen an eine Abgabequittung im Sinne von Art. 8b Abs. 1 und Abs. 2 VeÜ-ZSSV in Verbindung mit Ziff. 5.1 des sogenannten Kriterienkatalogs genüge. Die erst am 30. August 2024 eingegangene Beschwerde gegen die der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 zugestellte Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2024 sei verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV).  
 
6.  
 
6.1. Es steht fest, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2024 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am nächsten Tag zugestellt wurde. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (vgl. Art. 38 ATSG) lief die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 60 ATSG) somit bis am 27. August 2024. Unbestritten ist sodann, dass die Vorinstanz am 23. Juli 2024 eine E-Mail erhalten hat. Absender der Nachricht war "PrivaSphere Secure Messaging" und der Betreff lautete "PrivaSphere - Abholeinladung für vertrauliche E-Mail (Mitteilungs-Nummer 642) ". Die von "securemessaging@privasphere.com" signierte Nachricht lautete: "Sie haben eine vertrauliche E-Mail durch PrivaSphere erhalten. Zum Lesen benötigen Sie den Zugangs-Code MUC (Message Unlock Code, "Einmalpasswort"). Diesen erhalten Sie vom Sender separat (z.B. per Telefon, SMS)." Es folgte ein Link zur abholbereiten Nachricht mit dem Hinweis, dass auch dann auf den Link geklickt werden könne, wenn der MUC noch nicht bekannt sei. Schliesslich wurde in der Mail festgehalten, dass PrivaSphere eine eidgenössisch anerkannte Zustellplattform sei.  
 
6.2. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz war das Öffnen und Abholen der Sendung durch das Gericht unmöglich, da der Versand nicht mittels korrekter Versandart erfolgt sei. Sie stützte sich dabei auf eine Telefonnotiz einer Gerichtsmitarbeiterin vom 30. August 2024. Darin ist vermerkt, dass jemand dem Gericht am 23. Juli 2024 etwas via PrivaSphere habe zustellen wollen, jedoch nicht mit jener Versandart, die ein Öffnen und Abholen der Sendung ermöglicht habe. Ob die Mitarbeiterin des Gerichts den in der E-Mail vom 23. Juli 2024 angegebenen Link angeklickt hat oder nicht, ergibt sich aus der Telefonnotiz nicht.  
Unbestritten ist weiter, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. August 2024, also einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, per "eGov Einschreiben" der Vorinstanz eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Eingabe mit Beilage (Arztbericht) übermittelte. Der Abgabezeitpunkt sowie die Dateinamen und -grössen der Nachrichtenkomponenten sind aus der Abgabequittung ersichtlich. Das Gericht lud die Dokumente am 29. August 2024 von der Zustellplattform herunter. Die Annahme der Sendung wird in der Abholquittung mit der genauen Uhrzeit bestätigt. Darin sind auch die sogenannten Hashwerte der Anhänge ersichtlich. Dabei handelt es sich um eine Buchstaben-Zahlenkombination, die den Inhalt einer jeden Datei im Sinne eines elektronischen Fingerabdrucks eindeutig repräsentiert (vgl. Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.2). Hashwerte dienen dazu, sicherzustellen, dass Daten unverändert sind. Schon kleinste Veränderungen führen zu einem veränderten Hashwert (vgl. dazu MICHAEL SONNTAG, Kriterien zur Beurteilung der Beweiskraft von Daten, in: Jusletter IT vom 21. Dezember 2020, Rz. 29 ff.). 
 
6.3. Die (private) Zustellplattform PrivaSphere bietet verschiedene Versandarten an. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kann die Übermittlung einer Nachricht "Vertraulich" oder per "eGov Einschreiben" erfolgen. Sowohl bei der Zustellplattform IncaMail als auch bei PrivaSphere löst einzig die Versandart "Einschreiben" resp. "eGov Einschreiben" eine signierte Abgabequittung im Sinne von Art. 8b Abs. 1 und Art. 2 lit. b VeÜ-ZSSV aus (N ICOLOAS FUCHS, a.a.O., N. 5 zu Art. 143 ZPO) und nur diese Versandarten erlauben eine plattformübergreifende Zustellung (PETER GUYAN/LUKAS HUBER : Elektronischer Rechtsverkehr nach VeÜ-ZSSchK, AJP/PJA 1/2011 S. 79; vgl. auch GEORGES CHANSON, "Durchklick": Fristwahrung auf elektronischem Weg, Anwaltsrevue 2012 S. 249 Fn. 10). Für den Verkehr mit Behörden und Gerichten ist daher diese Versandart vorgesehen. Das Bundesamt für Justiz hält in seinem Amtsbericht (vgl. Art. 55 BGG i.V.m. Art. 49 BZP) fest, im Rahmen der Anerkennung von PrivaSphere als Zustellplattform sei lediglich die Versandart "eGov Einschreiben" anerkannt worden. Die übrigen Versandarten (darunter die Versandmethode "Vertraulich") würden den Vorgaben des Kriterienkatalogs gemäss Anhang der Anerkennungsverordnung Zustellplattformen nicht genügen. Namentlich sei die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Plattformen bei einer "vertraulich" versendeten Eingabe nicht gewährleistet und es fehle eine Abgabequittung im Sinne von Art. 2 lit. b VeÜ-ZSSV. Der PrivaSphere AG sei im Rahmen der Bewilligungserteilung die Auflage gemacht worden, dass sie den Nutzerinnen und Nutzern in einer adressatengerechten Sprache die wesentlichen Merkmale der Plattform aufzeige und über die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten informiere. Die Plattform sei dieser Auflage dadurch nachgekommen, dass sie mittels einer Grafik die Merkmale der "PrivaSphere Secure Messaging Plattform" und die Unterschiede der verschiedenen Versandarten in Bezug auf Integritäts-/Herkunftsnachweis, Verschlüsselung, Authentisierung, Beziehungs-Vertraulichkeit, Sende- und Lesebestätigung dargestellt habe. Die vom Bundesamt in seinem Bericht abgedruckte Grafik zeigt im Übrigen auf, dass für den Behördenverkehr nach Schweizer Recht einzig die Versandart "eGov Einschreiben" vorgesehen ist.  
 
6.4. Vorliegend war eine plattformübergreifende Übermittlung aufgrund der vom Anwalt der Beschwerdeführerin gewählten Versandart "Vertraulich" auf der Zustellplattform PrivaSphere nicht möglich. Das zeigt sich daran, dass die Vorinstanz, die ihrerseits auf der Zustellplattform "IncaMail" registriert ist, die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht direkt von "IncaMail" zugestellt resp. von ihrer Plattform auch keine Systembenachrichtigung erhielt (vgl. Amtsbericht des Bundesamtes für Justiz vom 3. Juni 2025). Am 23. Juli 2024 ging lediglich eine Abholeinladung von PrivaSphere in ihrem Postfach ein, ohne weitere Angaben zur Urheberschaft der Mitteilung oder zu den Beilagen.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte vorliegend in analoger Anwendung von Art. 8a VeÜ-ZSSV zwingend auf den ihr in der Abholeinladung zugestellten Link klicken und den MUC anfordern müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie in krasser Weise gegen den Vertrauensgrundsatz und das Recht auf ein faires Verfahren verstossen.  
 
7.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV kann eine Behörde die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen von der Behörde nicht geöffnet werden können (lit. a) oder wenn diese für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind (lit. b). Nach Abs. 2 gewährt sie den betroffenen Verfahrensbeteiligten unter Angabe des Grundes eine angemessene Frist für die Nachreichung. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie hätte direkt gestützt auf diese Bestimmungen einen Anspruch darauf gehabt, die Eingabe in Papierform nachzureichen (vgl. zum Anwendungsbereich der Bestimmung die Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz zu den Änderungen der VeÜ-ZSSV und der VeÜ-VwV per 1. Januar 2017, S. 2).  
 
7.3. Aus der E-Mail, die am 23. Juli 2024 von der Zustellplattform PrivaSphere an die Vorinstanz übermittelt worden war, ergibt sich einzig, dass jemand dem Gericht eine vertrauliche Nachricht zukommen lassen wollte. Weder ist der Absender erkennbar noch der Inhalt oder irgendwelche Anhänge. Unter diesen Voraussetzungen war die Vorinstanz nicht gehalten, die Nachricht abzurufen. Zwar stammte die Mitteilung von PrivaSphere, das heisst von einer gemäss Liste des Bundesamtes für Justiz anerkannten Zustellplattform im Sinne von Art. 5 Anerkennungsverordnung Zustellplattformen. Wer sich hinter der abzurufenden Nachricht verbarg, war indessen nicht bekannt. Da die Beschwerdeführerin die Versandart "Vertraulich" wählte, konnte ihre Eingabe nicht interoperabel an das Gericht ausgeliefert werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Das kantonale Gericht konnte die Nachricht nicht ohne weiteres Zutun der Beschwerdeführerin öffnen und war auf deren Übermittlung des MUC angewiesen. Wenn es unter den gegebenen Umständen - insbesondere aufgrund der unbekannten Urheberschaft der Eingabe - keine Veranlassung sah, von sich aus einen MUC anzufordern und nach dessen Erhalt die Nachricht abzurufen, so ist darin kein treuwidriges Verhalten zu erblicken. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, einen neuen Übermittlungsversuch mittels der für den elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden vorgesehenen Versandart "eGov Einschreiben" zu unternehmen oder aber eine Zustellung auf dem postalischen Weg vorzunehmen, nachdem sie mit dem "vertraulichen" Versand weder eine Abgabe- noch eine Abholquittung im Sinne von Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV erhalten hatte. Die unverzügliche Ausstellung der Quittung soll es dem Absender gerade ermöglichen, technische Probleme sofort zu erkennen und somit umgehend auf herkömmliche Zustellungsmethoden zurückzugreifen (vgl. FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. II, 3. Aufl., 2025, N. 35 zu Art. 143 ZPO). Dafür hätte vorliegend aufgrund des Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) noch reichlich Zeit bestanden. Weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus Art. 8a VeÜ-ZSSV kann die Beschwerdeführerin demnach etwas zu ihren Gunsten ableiten.  
 
8.  
 
8.1. Bis zur Änderung von Art. 143 Abs. 2 ZPO per 1. Januar 2017 galt bei elektronischer Übermittlung eine Frist als eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Beim Erlass dieser ursprünglichen Regelung wurde davon ausgegangen, dass jedes Gericht oder Behörde ein eigenes Übermittlungssystem entwickelt und einsetzt, welches entsprechende Quittungen ausstellt. Umgesetzt wurde aber in der Praxis ein System mit verschiedenen anerkannten Zustellplattformen, welche die Quittungen ausstellen und die Behörden mit den Eingaben bedienen. Das eigentliche Behördensystem verfügte so lediglich über einen Eingang ohne "Quittungsbestätigung". Diese Übermittlungskaskade führte in der Praxis zu Rechtsunsicherheit sowie Interpretationsfehlern bezüglich Fristeinhaltung und wurde durch die seit 1. Januar 2017 geltende Fassung korrigiert. Mit dem neuen Artikel 143 Absatz 2 ZPO ist für die Wahrung einer Frist nun der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (vgl. E. 4.3 hiervor). Gemäss Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 8b Abs. 2 VeÜ-ZSSV hat das EJPD die technischen Details betreffend Festhalten des exakten Zeitpunkts im Anhang zur Anerkennungsverordnung Zustellplattformen geregelt.  
 
8.2. Nach dem Gesagten verlangen das Gesetz (Art. 143 Abs. 2 ZPO) und die gestützt darauf ergangene Verordnung (Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV) für die Fristwahrung eine mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 lit. d ZertES) versehene Abgabequittung, was mit Blick auf die damit angestrebte Rechtssicherheit ein legitimes Interesse darstellt (vgl. MARTIN TANNER, a.a.O., N. 27 zu Art. 143 ZPO, wonach die Quittung beweismässig dem Poststempel auf einem Briefumschlag entspricht). Mithin handelt es sich bei der verlangten Abgabequittung - entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin - nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Nicht massgebend ist insoweit, dass der Anhang der Anerkennungsverordnung Zustellplattformen (Kriterienkatalog) weder in der AS noch in der SR publiziert ist, zumal die Anerkennungsverordnung Zustellplattformen selbst in der SR publiziert ist und in Bezug auf den Anhang auf die Fundstelle im Internet verweist. Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb der Kriterienkatalog keine Rechtswirkungen entfalten sollte.  
 
8.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege sehr wohl eine Abgabequittung vor, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich verbindlich festgestellt, dass die Bestätigungs-E-Mail vom 23. Juli 2024 (vgl. Sachverhalt B.), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht in Form einer elektronisch signierten Datei im PDF-Format ausgestellt worden war. Wie das Bundesamt für Justiz zudem zutreffend festhält, fehlen in der Bestätigungs-E-Mail auch Angaben zum Hashwert und zur Grösse der Komponenten in Bytes. Zwar wird unter den Anhängen eine signierte IV-Beschwerde vom 23. Juli 2024 im PDF-Format mit dem Namen der Beschwerdeführerin erwähnt und die Grösse des Dokuments mit 3,6 MB angegeben. Es fehlen aber die präzisere Angabe der Grösse der Beschwerde und der Anhänge in der Masseinheit Bytes (1 MB = 1'000'000 Bytes) und insbesondere die Angabe der Hashwerte. Eine signierte Quittung mit überprüfbaren Angaben zu den übermittelten Dokumenten (Grösse, Hashwert) stellt jedoch - wie das Bundesamt für Justiz nachvollziehbar darlegt - ein zentrales Mittel zur Verhinderung von Manipulationen dar. Mit der Bestätigungs-E-Mail vom 23. Juli 2024 lässt sich mit anderen Worten nicht rechtssicher feststellen, welche Dateien tatsächlich übermittelt wurden.  
 
8.4. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigungs-E-Mail vom 23. Juli 2024 stelle keine Abgabequittung im Sinne von Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV in Verbindung mit Ziff. 5 des Anhangs Anerkennungsverordnung Zustellplattformen dar, so ist sie damit nicht in Willkür verfallen.  
 
9.  
Zusammenfassend war beim ersten Übermittlungsversuch der Beschwerde über die Versandart "Vertraulich" die Interoperabilität zwischen den Plattformen nicht gewährleistet, und es wurde darüber hinaus keine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV sowie Ziff. 5 des Kriterienkatalogs ausgestellt (vgl. auch JURIJ BENN, a.a.O., N. 17 zu Art. 143 ZPO). Erst im Rahmen der nachträglich per "eGov Einschreiben" versandten Eingabe am 30. August 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erhielt die Beschwerdeführerin eine Abgabequittung, die den normativen Anforderungen gerecht wird. Mithin lag erst zu jenem Zeitpunkt eine Bestätigung vor, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Wortlauts von Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 2 lit. b sowie Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV mit klarer Bezugnahme auf eine Quittung resp. Abgabequittung besteht für den Nachweis der Fristwahrung durch andere Belege kein Raum. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Wann eine elektronische Sendung beim Gericht angekommen ist oder wann sie von diesem geöffnet wird, ist insoweit nicht entscheidend. Oder anders ausgedrückt: Fehlt - wie hier - eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV, die einen Abgabezeitpunkt innert der Beschwerdefrist bestätigt, so liegt keine fristgerechte elektronische Eingabe vor und zwar selbst dann nicht, wenn mit anderen Belegen (z.B. automatisch generierte Übermittlungsbestätigung, Kopie der PrivaSphere-Nachricht, allfällige Logdateien der Zustellplattform) der Beweis erbracht werden könnte, dass die Eingabe innert Frist in den Machtbereich (d.h. im elektronischen Postfach) des Gerichts gelangt ist. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das Sozialversicherungsgericht kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll, indem es keine anderen Belege zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zuliess und diese deshalb als verspätet betrachtete. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht bereits eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Eingabe, die nicht über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht wurde, als nicht rechtsgültig qualifiziert hat (vgl. Urteile 5A_459/2025 vom 17. Juni 2025 E. 1; 1C_681/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass allenfalls auch eine andere Auslegung des kantonalen Rechts denkbar gewesen wäre, ändert daran nichts. Denn Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, während es nicht genügt, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint (BGE 141 I 70 E. 2.2; 140 III 167 E. 2.1). 
 
10.  
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). 
 
10.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Urteile 4A_33/2025 E. 6.4.3; 4A_201/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.6.1). Im Rechtsgang sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen). Die strikte Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen stellt im Prinzip keinen überspitzten Formalismus dar (Urteil 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 4 E. 3).  
 
10.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 29 BV (BGE 142 I 10 E. 2.4.3; 120 V 413 E. 5a; 114 Ia 20 E. 2a).  
 
10.3. Im Fall einer nicht gültig unterzeichneten Berufungserklärung entschied das Bundesgericht, die Behörde sei verpflichtet, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt werde. Gegebenenfalls sei eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist bestehe allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, könne erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichten. Ihnen gegenüber werde eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (zum Ganzen: BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 mit Verweis auf BGE 142 I 10 E. 2.4.7).  
 
10.4. Auch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO ergibt sich im Übrigen ein Anspruch auf Verbesserung einer Beschwerdeschrift bei Mängeln wie fehlender Unterschrift oder fehlender Vollmacht. Solche Eingaben sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Es besteht somit eine gerichtliche Pflicht, derartig mangelhafte Eingaben zur Verbesserung an den Verfasser zurückzuweisen (BGE 142 V 152 E. 4.3; Urteile 2C_638/2024 vom 10. September 2025 E. 1.2.6; 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; vgl. auch Art. 42 Abs. 5 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren).  
 
10.5. Die gerichtliche Nachfristansetzung bei mangelhaften Eingaben gründet auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie sich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.5). Kein Schutz besteht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. Urteile 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Ausgenommen von der grundsätzlichen Pflicht zur Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7; Urteil 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.3). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen werde. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen; 121 II 252 E. 4b; betreffend Einreichung von elektronischen Beschwerden über eine zulässige Zustellplattform ohne elektronische Signatur vgl. das jüngst ergangene Urteil 2C_638/2024 vom 10. September 2025).  
 
10.6. Die Vorinstanz verneinte überspitzten Formalismus unter Verweis auf das Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4. In jenem Fall reichte der Anwalt der Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der Frist eine elektronisch signierte Eingabe per E-Mail ein. Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Eingabe die Voraussetzungen für eine gültige elektronische Übermittlung nicht erfüllte. Das Bundesgericht sah im Beharren des Obergerichts auf der in den einschlägigen Normen vorgesehen Form einer Eingabe keinen überspitzten Formalismus (vgl. E. 4 des zitierten Urteils).  
 
10.7. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die von ihr gewählte Übermittlungsart nicht mit einer einfachen E-Mail gleichgesetzt werden kann. Immerhin wurde die Eingabe über eine Zustellplattform versandt, die in der Liste des EPJD als anerkannte Plattform aufgeführt wird. Die "vertraulich" übermittelte Eingabe erfüllt gemäss der vom Bundesamt für Justiz erwähnten Grafik deutlich höhere Anforderungen an Integritäts- und Herkunftsnachweis, Verschlüsselung und Authentisierung als eine gewöhnliche E-Mail eines Drittanbieters. Das ändert aber nichts daran, dass das geltende Recht bei der elektronischen Übermittlung einer Beschwerde nicht bloss eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Eingabe vorsieht, sondern ausdrücklich eine Abgabequittung verlangt. Damit können aufwändige Beweiserhebungen betreffend Rechtzeitigkeit einer Beschwerde nachgerade verhindert werden. Weitere Beweise für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zuzulassen würde bedeuten, die Formvorschriften auf Kosten der Rechtssicherheit zu lockern, was im Widerspruch zum mit der per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten Rechtsänderung verfolgten Zweck stünde (vgl. E. 8.1 hiervor; a.M. S IMON BETSCHMANN/FLORIAN NIESSNER/SIMONE STEINER, Kommentierung zu Art. 91 StPO, in: Onlinekommentar zur Strafprozessordnung, Version: 19.10.2023: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/stpo91 [besucht am 3. November 2025], N. 23 zu Art. 91 StPO; PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 21a VwVG). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege resp. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.3).  
 
10.8. Erhält der Absender einer elektronischen Eingabe - aus welchen Gründen auch immer - keine Abgabequittung, muss die Partei die Eingabe nochmals zustellen, allenfalls auf dem "klassischen" postalischen Weg. Mit Blick darauf, dass mit technischen Problemen grundsätzlich immer zu rechnen ist, erlaubt es die (anwaltliche) Sorgfalt dementsprechend nicht, eine Eingabe derart kurz vor Fristablauf auf elektronischem Weg zu übermitteln, dass ihm bei Ausbleiben der (normalerweise umgehend erfolgenden) Zustellung einer Abgabequittung nicht genügend Zeit verbleibt, die Eingabe auf postalischem Weg fristgerecht einzureichen (ZBl 125/2024 S. 621, 6B_739/2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall wäre die Beschwerdeführerin resp. ihr Rechtsvertreter nach dem ersten Übermittlungsvorgang gehalten gewesen, die korrekte Übertragung zu überprüfen, zumal weder eine Abgabe- noch eine Abholquittung ausgestellt worden war und bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch reichlich Zeit bestanden hätte.  
 
11.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Art. 143 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV (als kantonales Recht) willkürlich angewandt noch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen hat, indem sie auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2024 nicht eingetreten ist. Beim angefochtenen Beschluss hat es sein Bewenden. 
 
12.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest