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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_645/2025  
 
 
Urteil vom 27. November 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperioden 2010-2013, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. September 2025 (66/2025/10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 auferlegte die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen A.A.________ und B.A.________ Nachsteuern von Fr. 25'233.60 und Verzugszinsen von Fr. 11'422.85 sowie B.A.________ eine Busse von Fr. 16'654.10 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013. Gegen den Einspracheentscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 4. April 2025 Rekurs beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses setzte ihnen am 11. April 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.- an. In der Folge reichten A.A.________ und B.A.________ am 22. April 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. Das Obergericht forderte mit Schreiben vom 28. April 2025 und 27. Mai 2025 weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen nach. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wies es das Gesuch ab, weil die Mittellosigkeit nicht dargelegt worden sei.  
 
1.2. Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 9C_417/2025 vom 4. September 2025 ab und wies das Obergericht an, eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Mit Verfügung vom 26. September 2025 setzte das Obergericht eine neue Zahlungsfrist bis 10. Oktober 2025 an.  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 17. November 2025 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 26. September 2025 sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihnen eine neue Zahlungsfrist anzusetzen bzw. der Kostenvorschuss sei insgesamt neu zu prüfen. Zudem sei die Vollziehung der Verfügung vorläufig auszusetzen, sie seien vor Bundesgericht von der Gerichtsgebühr zu befreien und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. September 2025 und wurde gemäss Sendungsverfolgung am 29. September 2025 der Post übergeben. Sie wurde den Beschwerdeführern am 30. September 2025 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet - mit einer Abholfrist bis 7. Oktober 2025. Die Beschwerdeführer haben in der Folge die Abholfrist verlängert und später eine zweite Zustellung ausgelöst; die Verfügung wurde ihnen am 21. Oktober 2025 effektiv zugestellt.  
Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG galt die Zustellung indessen bereits am 7. Oktober 2025 - d.h. am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch - als erfolgt. Daran änderte die Verlängerung der Abholfrist nichts. Die Beschwerdefrist an das Bundesgericht begann folglich am 8. Oktober 2025 zu laufen und endete am 6. November 2025. Die erst am 17. November 2025 der Post übergebene Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich verspätet und damit unzulässig. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Somit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Vor diesem Hintergrund ist eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt. Mit dem vorliegenden Urteil werden sodann das Gesuch um "Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung" sowie der Antrag auf "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" (vom 24. November 2025) gegenstandslos. 
 
3.  
Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Soweit ihr Gesuch um Befreiung von der Gerichtsgebühr als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen ist, ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger