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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 646/06 
 
Urteil vom 27. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
A.________, 1957, Spanien, Beschwerdeführer, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Flüelastrasse 47, 8047 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV 
für die im Ausland wohnenden Personen 
 
(Entscheid vom 15. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene A.________ hatte von 1975 bis 1987 in der Schweiz gearbeitet. Seit 1. Juni 1987 war er als selbständigerwerbender Wirt in einer Bar in X.________, Spanien, tätig, die am 28. Februar 2003 aufgelöst wurde. Am 20. Juni 2003 meldete er sich in Folge eines Myokardinfarkts zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke insbesondere die Berichte der Vertrauensärztinnen des Equipo de Valoracíon de Incapacidades (INSS), X.________, Frau Dr. med. L.________, vom 18. September 2003 und Frau Dr. med. S.________, vom 16. April 2003 sowie einen Fragebogen für Selbständigerwerbende und steuerliche Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 22. September 2004 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 15 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004). 
B. 
Die hiegegen unter Beilage eines ärztlichen Attests des Dr. med. G.________, Servicio N.________ de Salud, X.________, vom 17. November 2004 erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 15. Juni 2006). 
C. 
Unter Beilegung eines Berichtes des Dr. med. P.________, Centro Medico B.________, X.________, vom 22. Mai 2006 lässt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische oder berufliche Abklärungen vorzunehmen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 18. Juli 2006 der Post übergeben wurde und am 19. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 15. Juni 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu. Es verhält sich anders als nach dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), welcher das neue Recht erst auf diejenigen Beschwerdeverfahren intertemporalrechtlich für anwendbar erklärt, in denen nicht nur die Sache am 1. Januar 2007 beim Bundesgericht anhängig war, sondern in denen auch der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des BGG ergeht. 
2. 
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 - 3.3), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 - 3.3), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 79 Erw. 5b), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 Erw. 2). Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist streitig, ob dem Versicherten, wie beantragt, eine halbe oder aber keine Invalidenrente gemäss Entscheid der Rekurskommission zusteht. 
3.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichte Tätigkeiten gilt, welche nicht mit schwerer körperlicher Überlastung, dauerndem Stress und plötzlichen Temperaturschwankungen verbunden sind. Diese Feststellung einer unbeschränkten Leistungsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V xxx [I 618/06] Erw. 3.2) und daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich verbindlich (Erw. 1.1 hievor). 
 
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, die Tätigkeit als Barman und Wirt sei eine leichte Tätigkeit und der Versicherte sei, weil er diese nicht mehr ausüben könne, auch bezüglich einer leichten Verweisungstätigkeit arbeitsunfähig, ist diese Rüge unbehelflich; denn die Rekurskommission hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum sie sich auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________, IV-Stellenarzt, vom 15. Februar 2005 und die Berichte der Vertrauensärztinnen des INSS X.________ (Frau Dr. med. S.________ vom 16. April 2003 und Frau Dr. med. L.________ vom 18. September 2003), stützt. Dabei räumt sie den umfassenden Abklärungen der INSS-Ärzte gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte zu Recht einen höheren Beweiswert ein (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Lichte der medizinischen Unterlagen geht die Rekurskommission von einer gut und erfolgreich therapierten Herzkranzgefässerkrankung aus, von nicht leistungsmindernden, nicht belegten, aber geklagten Lumbalgien und weiteren Beschwerden, die durchwegs behandelbar, teils altersbedingte Pathologien sind, weshalb eine leichte Tätigkeit in vollem Umfang als zumutbar erachtet wird. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und bindet daher das Eidgenössische Versicherungsgericht (Erw. 1.1). 
3.2 Damit durfte die Vorinstanz für die weiteren Schritte der Invaliditätsbemessung von einer unbeschränkten Leistungsfähigkeit in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ausgehen. Gegen die vorinstanzliche Festlegung des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads ist nichts einzuwenden. 
3.3 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Dies trifft auf die letztinstanzlich eingereichten medizinischen Berichte nicht zu. Zudem beruht der Bericht von Dr. med. P.________ überwiegend auf Untersuchungen, die ab Sommer 2005 durchgeführt wurden und betrifft somit nicht mehr den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004; vgl. BGE 116 V 248 Erw. 1a; Urteil M. vom 3. Januar 2005 [I 172/04], Erw. 5.2). 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. Erw. 1.2). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: