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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1045/2012 
 
Urteil vom 27. Dezember 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Zwischenverfügung vom 14. November 2012, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht in der Sache C-5384/2011 den Antrag auf Wiedereröffnung des Schriftenwechsels abgewiesen hat, 
die Eingabe vom 17. Dezember 2012 (Poststempel), in welcher der Beschwerdeführer an erster Stelle (1.) den Antrag auf Wiedereröffnung des Schriftenwechsels im vorinstanzlich anhängigen Verfahren stellt, 
 
in Erwägung dass, 
die angefochtene Verfügung einen Schritt auf dem Weg zum Urteil in der anhängigen Hauptsache und somit einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG beschwerdeweise an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wobei der Eintretensgrund nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung von vornherein ausser Betracht fällt, 
entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht auszumachen ist, weil seine Gehörs- und Äusserungsrechte im Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne förmliche Wiedereröffnung des Schriftenwechsels integral gewahrt werden können, wie sich allein schon aus den Vorbringen sub Ziff. 2. und 3. der Eingabe vom 17. Dezember 2012 und den dort aufgezeigten Vorgehensmöglichkeiten ergibt, 
die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz in fine BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Dezember 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer