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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_915/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. September 2017 (IV.2016.00928). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Entscheid IV.2016.00928 vom 18. September 2017 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gerichtete, als "Erklärung" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer in seiner Zuschrift keine Vorbringen macht, die als Antrag und rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG aufgefasst werden könnten, sondern sich auf eine stichwortartige Schilderung seiner Lebensumstände beschränkt, 
dass daher offensichtlich keine gültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt, weshalb die Eingabe gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und nach Massgabe der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder