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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_231/2022  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Sàrl, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher und Rechtsanwältin Dr. Meltem Steudler, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Vernichtung von Datenbeständen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. April 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (UH220072-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Wirtschaftsdelikten insbesondere zum Nachteil der A.________ Sàrl und der B.________. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, als Vermögensverwalter der A.________ Sàrl Sorgfaltspflichten verletzt und seinen Auftraggebern dadurch Schaden in Millionenhöhe verursacht zu haben. Zudem soll er seinen Auftraggebern den Erhalt von Retrozessionen und Provisionen verschwiegen und diese rechtswidrig für sich behalten haben. Auch in seiner Funktion als geschäftsführender Verwaltungsrat der B.________ soll er erhaltene Retrozessionen und Provisionen gegenüber der B.________ verschwiegen und dieser damit einen Schaden verursacht haben. 
 
B.  
Die Kantonspolizei führte am 9. November 2018 eine Hausdurchsuchung in der Liegenschaft von C.________ durch, wobei sie diverse Unterlagen und Daten sicherstellte. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bundesordner, lose Schriftstücke und Daten, "wobei Anwaltskorrespondenz und private Unterlagen gemäss Stichwortliste der Verteidigung [von C.________] vom 20. Mai 2019 [...] aussortiert worden sind". 
Am 7. Dezember 2021 händigte die Staatsanwaltschaft die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten den Privatklägerinnen A.________ Sàrl und B.________ aus. Mit Verfügung vom 1. März 2022 hielt die Staatsanwaltschaft fest, es bestehe der Verdacht, dass dabei nicht beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz und private Unterlagen an die Privatklägerinnen ausgehändigt worden seien und verpflichtete sie, alle physischen und elektronischen Datenbestände, die ihnen am 7. Dezember 2021 ausgehändigt worden seien, unwiderruflich zu vernichten und ihr dies innert sieben Tagen schriftlich zu bestätigen. Des Weiteren seien die von der Privatklägerschaft bereits erstellten physischen und elektronischen Arbeitsprodukte zu vernichten, sofern sie auf Anwaltskorrespondenz oder "privaten" Unterlagen aus dem Ordner "Privat und Familie" beruhten. Ausgenommen von der Vernichtung sei einzig die Original-Festplatte, die am 7. Dezember 2021 ausgehändigt worden sei, welche der Staatsanwaltschaft innert sieben Tagen zurückzugeben sei. Diese Verfügung wurde mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB versehen. 
Dagegen erhoben die A.________ Sàrl und B.________ Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die herausgegebenen Daten seien ihnen zu überlassen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. April 2022 ab, soweit sie darauf eingetreten ist. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 5. Mai 2022 beantragen die A.________ Sàrl und B.________, Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich anzuweisen, ihnen den Datenträger mit den darauf gespeicherten Daten, welcher gemäss Verfügung vom 1. März 2022 innert sieben Tagen herauszugeben war, mit unverändertem Datenbestand wieder zurückzugeben. 
Die Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. C.________ hat sich mit Eingabe vom 8. Juli 2022 vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerinnen haben am 19. Juli 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend einen Datenvernichtungs- bzw. Datenrückgabebefehl der Staatsanwaltschaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht beurteilt die Frage, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG erfüllt sind, von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 143 IV 357 E. 1; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen in erster Linie eine Verletzung der ihnen zustehenden Parteirechte und insbesondere ihres Rechts auf Akteneinsicht. Sie hätten Anspruch auf Einsicht in die für die Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche relevanten Akten. Da diese Daten vernichtet bzw. der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden mussten, liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor.  
 
2.2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil wird grundsätzlich bejaht, wenn eine Verfahrenspartei eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO geltend macht, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können (vgl. Urteile 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2; 1B_225/2020 vom 6. August 2020 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll. Wie der Beschwerdegegner zutreffend geltend macht, wurden dessen Anwaltskorrespondenz und private Unterlagen ausdrücklich vom Beschlagnahmebefehl vom 25. Juni 2019 ausgenommen. Da die entsprechenden Daten somit nicht beschlagnahmt wurden, befinden sie sich auch nicht in den förmlichen Verfahrensakten. Da keine Einsicht in Unterlagen oder Daten gewährt werden kann, die nicht Teil der formellen Strafakten sind, fällt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gänzlich ausser Betracht. Die Beschwerdeführerinnen können somit aus der geltend gemachten Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil herleiten.  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, durch den angefochtenen Entscheid würden ihnen "beschlagnahmte bzw. sichergestellte Beweismittel", die mit einiger Wahrscheinlichkeit ihre Zivilansprüche beträfen, vorenthalten. Nach ihren Abklärungen bestünden beispielsweise Hinweise dafür, dass aus den pflichtwidrig verwendeten Vermögenswerten ein erheblicher Betrag an eine Anwaltskanzlei in New York überwiesen worden sei, die mutmasslich nicht für den Beschwerdegegner forensisch tätig gewesen sei. Es bestehe das Risiko, dass entsprechende Daten zu Unrecht als Anwaltskorrespondenz von den Strafbehörden aussortiert worden seien.  
 
2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts droht bei Zwischenentscheiden, mit denen Beweiserhebungen abgelehnt werden, in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Insbesondere kann die rechtsuchende Person grundsätzlich einen zu Unrecht erfolgten derartigen Zwischenentscheid noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigieren (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4.1; Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme liegt vor, wenn durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein Beweisverlust droht (vgl. Urteile 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Sofern die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen um Beschlagnahme der ihnen versehentlich zur Einsichtnahme zugestellten Anwaltskorrespondenz und privaten Unterlagen ersuchen wollten, handelt es sich dabei um einen Beweisantrag. Nach der zitierten Rechtsprechung kann in diesem Fall nur auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn den Beschwerdeführerinnen ein Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Da die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert haben, inwiefern ihnen ein Beweisverlust drohen könnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und dies auch sonst nicht ersichtlich ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil auch in diesem Fall zu verneinen.  
 
3.  
Nach dem Erwogenen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und insbesondere deren Argumentation zur Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses weiter einzugehen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern