Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_71/2024
Urteil vom 27. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Oktober 2024 (7B_717/2024).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024 nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2024 (Verfahren BK 24 251 MOR) ein.
A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Revision des Urteils 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024. Diverse weitere Eingaben folgten.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Partei namentlich nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für rechtlich unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_34/2024 vom 25. September 2024 E. 3; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil des Bundesgerichts 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024. Mit diesem ist das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin eingetreten. Diese hatte dem Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen im Umfang von über 230 Textseiten samt umfangreichen Beilagen eingereicht, die in zahlreiche Einzeleingaben unterteilt war und die insbesondere in einem krassen Missverhältnis zum Umfang der angefochtenen Verfügung stand. Die verbesserte Beschwerde, zu deren Einreichung die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG aufgefordert worden war, entsprach weiterhin nicht den Vorgaben der Rechtsprechung. Die Beschwerde genügte ferner offensichtlich nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, weil sie nicht ansatzweise aufzeigte - gerade aufgrund der Weitschweifigkeit -, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
3.2. Diese formalrechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Mit ihren (wiederum ausufernden) Ausführungen strebt die Gesuchstellerin, soweit dem Vorbringen wegen seiner Weitschweifigkeit überhaupt gefolgt werden kann, eine Überprüfung nicht nur des angefochtenen Urteils, sondern auch früherer Urteile an. Letztere sind von vornherein nicht Verfahrensgegenstand (so schon E. 3.1 hiervor). Eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erlaubt das Rechtsmittel der Revision, wie dargelegt (vgl. E. 2 hiervor), nicht.
Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid 7B_717/2024 vom 25. Oktober 2024 einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht auf. Ein Revisionsgrund ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
4.
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet. Gleiches gilt für auf diesem Weg sinngemäss vorgebrachte (mutmassliche) aufsichtsrechtliche Anliegen gegenüber Mitgliedern des Bundesgerichts.
5.
Es wird vorbehalten, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
6.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément