Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
H 37/99 Ge 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 28. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung,  
 
    dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den ihr 
seit 1989 als Selbstständigerwerbender angeschlossenen 
W.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1991 als Nichterwerbs- 
tätigen erfasste und mit Verfügungen vom 22. September 1994 
die in den Jahren 1991 bis 1995 geschuldeten Beiträge fest- 
setzte, 
    dass die kantonale Steuerbehörde der Kasse am 30. No- 
vember 1994 meldete, W.________ habe im Jahre 1991 ein 
Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von 
Fr. 10'760.- erzielt und verfüge per 1. Januar 1991 über 
ein Vermögen von Fr. 348'663.- sowie per 1. Januar 1993 
über ein solches von Fr. 558'411.-, 
    dass die Ausgleichskasse gestützt darauf am 5. August 
1996 Beitragsverfügungen für die im Jahre 1991 als Selbst- 
ständigerwerbender geschuldeten Beiträge (Fr. 547.20) und 
die in den Jahren 1992 bis 1995 als Nichterwerbstätiger 
geschuldeten Beiträge erliess (1992: Fr. 505.-; 1993-1995: 
je Fr. 1010.-), 
    dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Ent- 
scheid vom 18. Dezember 1998 abwies, 
    dass W.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem 
Sinne nach die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der 
Beitragsverfügungen beantragt, 
    dass die Ausgleichskasse auf Stellungnahme verzichtet, 
während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht 
vernehmen lässt, 
    dass W.________ im Nachgang zur Verwaltungsgerichts- 
beschwerde weitere Unterlagen eingereicht hat, 
    dass es im vorliegenden Verfahren um die vom Beschwer- 
deführer von 1991 bis 1995 geschuldeten Beiträge geht, dem- 
nach keine Versicherungsleistungen streitig sind und das 
Eidgenössische Versicherungsgericht folglich nur zu prüfen 
hat, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, 
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- 
sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht- 
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- 
licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist 
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie 
Art. 105 Abs. 2 OG), 
    dass im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden 
Bestimmungen über die Beiträge Nichterwerbstätiger (Art. 10 
AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV; vgl. BGE 120 V 
166), das Verfahren der Beitragsfestsetzung (Art. 29 in 
Verbindung mit Art. 22 ff. AHVV), insbesondere die Ermitt- 
lung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens 
durch die kantonalen Steuerbehörden auf Grund der rechts- 
kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der 
Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 29 Abs. 3 
AHVV in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung), rich- 
tig dargelegt werden, worauf verwiesen werden kann, 
    dass der Beschwerdeführer zu Recht weder das anwend- 
bare Beitragsstatut noch das Beitragsfestsetzungsverfahren 
in Frage stellt, hingegen erneut geltend macht, die in den 
Jahren 1991 bis 1995 geschuldeten, mit Verfügungen vom 
22. September 1994 erhobenen Beiträge seien bezahlt und 
hätten nicht erneut verfügt werden dürfen, 
    dass dieser Einwand ins Leere geht, weil gemäss Gesetz 
(Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVV) und 
Rechtsprechung (BGE 113 V 177 Erw. 1; ZAK 1991 S. 33 
Erw. 2c) nach Erhalt der Steuermeldung vom 30. November 
1994 ein Rückkommen auf die Verfügungen vom 22. September 
1994 zulässig war, wie das kantonale Gericht zutreffend 
festgehalten hat, 
    dass der Beschwerdeführer im Weitern mit Bezug auf die 
Verfügungen betreffend die in den Jahren 1993 bis 1995 ge- 
schuldeten Beiträge sinngemäss vorbringt, auf den von den 
Steuerbehörden mitgeteilten Vermögensstand per 1. Januar 
1993 (Fr. 558'411.-) dürfe nicht abgestellt werden, weil 
ihm eine viel zu hohe Bewertung der Liegenschaft in 
X.________ (Fr. 506'000.-) zu Grunde liege, 
    dass nach der auf die Beitragsfestsetzung Nichter- 
werbstätiger analog anwendbaren (ZAK 1983 S. 22) Recht- 
sprechung die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- 
behörden gebunden sind (Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit 
Art. 23 Abs. 4 AHVV) und der Sozialversicherungsrichter 
grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmäs- 
sigkeit zu überprüfen hat, weshalb der Richter von rechts- 
kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn 
diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne wei- 
teres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche 
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be- 
langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind 
(BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b), 
    dass blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuer- 
taxation hiezu nicht genügen, weil die ordentliche Ermitt- 
lung des Einkommens bzw. Vermögens den Steuerbehörden ob- 
liegt, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrich- 
ter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen 
hat, und die Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf 
die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im 
Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4 
und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 
S. 25 Erw. 2b mit Hinweis), 
    dass zwar das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 
mit Entscheid vom 19. Dezember 1995 die Weisung des Regie- 
rungsrates des Kantons Zürich an die Steuerbehörden über 
die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der 
Eigenmietwerte vom 10. Juni 1992 wegen des ihr zu Grunde 
liegenden Systems der Bodenpreisermittlung als verfassungs- 
widrig erklärt hat, indessen festhielt, dass aus seinem 
Entscheid nur diejenigen Grundeigentümer etwas zu ihren 
Gunsten abzuleiten vermögen, deren Einschätzung mit einem 
Vorbehalt versehen oder noch nicht rechtskräftig ist, 
    dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass diese 
Voraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte, 
    dass der Beschwerdeführer auf die Wahrung seiner 
Rechte im Steuerjustizverfahren verzichtet hat, 
    dass die blosse Behauptung, die Steuerbehörden hätten 
seine Liegenschaft in X.________ viel zu hoch bewertet, 
deren Meldung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen 
lässt, 
    dass die festgestellte Verfassungswidrigkeit der 
regierungsrätlichen Weisung vom 10. Juni 1992 an diesem 
Ergebnis nichts zu ändern vermag, 
    dass gegen das Vorliegen klar ausgewiesener Irrtümer 
auch spricht, dass der im Rahmen der Neubewertung 1997 
(Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 
21. August 1996) ermittelte Vermögenssteuerwert der Lie- 
genschaft in X.________ (per 1. Januar 1997: Fr. 639'000.-) 
noch höher liegt, 
    dass somit die Voraussetzungen, unter welchen der 
Sozialversicherungsrichter rechtsprechungsgemäss von einer 
rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, vorliegend 
nicht gegeben sind, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer- 
    deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
    schuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: