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[AZA 0/2] 
5C.306/2001/sch 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
28. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der 
II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin 
Escher sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
B.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich, 
 
gegen 
K.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle, Limmatquai 1, 8024 Zürich, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Scheidungsprozess, 
hat sich ergeben: 
 
A.-K.________ (Kläger) und B.________ (Beklagte) führen vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Nr. 84 in Buenos Aires/Argentinien ein Scheidungsverfahren. In dessen Rahmen beschloss das erstinstanzliche Zivilgericht am 2. Dezember 1998 eine Beweissicherungsmassnahme resp. Massnahme zur Feststellung, ob die Beklagte Vermögenswerte bei verschiedenen Schweizer Banken, unter anderem bei der Credit Suisse, besitzt. Im nämlichen Beschluss entsprach das Zivilgericht dem Ersuchen des Klägers um rechtshilfeweise Durchführung dieser Massnahmen. 
 
B.-Gestützt auf das Rechtshilfebegehren des Zivilgerichts ersuchte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Credit Suisse, Zürich, mit Verfügung vom 23. März 2000, innert 10 Tagen ab deren Zustellung dem Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, verschiedene Informationen zukommen zu lassen; so hatte sie den Namen bekannt zu geben, auf welchen das Konto Nr. 111111 eingetragen ist, sowie darüber zu informieren, ob das Fax vom 3. Februar 1992, welches von der Beklagten B.________ an den Account Holder des Kontos Nr. 111111 gesendet wurde, echt ist (Ziff. 1); ferner war die Credit Suisse gehalten, den Namen mitzuteilen, auf welchen das Konto 222222 registriert ist, und der ersuchenden Behörde detaillierte Informationen mit Belegen über alle und jede der über das Konto Nr. 222222 bis zum 11. März 1999 verfügten Überweisungen und Abzüge zukommen zu lassen (Ziff. 
2). Ferner hatte sie sämtliche Auszüge der Konten Nr. 111111 und Nr. 222222 seit ihrer Eröffnung bis zum 11. März 1999 
einzureichen (Ziff. 3), sodann schriftlich darüber zu informieren, ob die Beklagte B.________ auf eigenen Namen und/ oder auf Namen von Gesellschaften und/oder zusammen mit Gesellschaften und/oder zusammen oder ohne Unterschied mit Dritten in der Credit Suisse, Zürich, andere Konten, Investitionen, Depots, Treuhandschaften oder irgend andere Investitionen unterhielt oder unterhält (Ziff. 4). Schliesslich wurde der Credit Suisse aufgetragen, unverzüglich über 50 % des auf dem Konto Nr. 222222 befindlichen Guthabens vorläufig zu beschlagnahmen, sofern dieses auf den Namen der Beklagten B.________, lautet (Ziff. 5). 
 
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung eines Rekurses der Beklagten die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters auf und lehnte die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des erstinstanzlichen Zivilgerichts Nr. 84 in Buenos Aires/Argentinien vom 30. Dezember 1999 ab. Hinsichtlich der Ziffern 1-3 der Verfügung des Einzelrichters gab es den Rekurs hingegen nicht statt (Dispositiv-Ziff. 4). 
 
C.-Mit rechtzeitiger Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Ziffern 1-3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2000 betreffend Credit Suisse aufzuheben und von einer Auskunftspflicht der Bank abzusehen. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet; es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Nach der kantonalen Rechtsmittelbelehrung kann der angefochtene Entscheid beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Art. 43 ff. OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 108 II 490 E. 1; 118 II 213 E. 2 S. 217; 120 II 270 E. 1 S. 271; 124 III 44 E. 1 S. 46). 
 
Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 48 Abs. 1 OG). Fraglich ist, ob überhaupt ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. 
 
In dem in der Schweiz angehobenen Rechtshilfeverfahren hat das Obergericht einzig über die Frage befunden, in welchem Umfang dem Rechtshilfebegehren der argentinischen Behörden im Lichte des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274. 132) entsprochen werden kann. Damit aber hat es weder über einen materiellen Anspruch entschieden noch dessen Behandlung aus einem Grunde abgelehnt, der endgültig verbietet, dass dieser nochmals geltend gemacht wird (zum Begriff des Endentscheids im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG: BGE 126 III 445 E. 3b S. 446 f.; zur amtlichen Publikation bestimmter Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. Juni 2001 i.S. B., E. 1a mit Hinweisen [5C. 46/2001]). 
 
 
Liegt somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vor, so erweist sich die Berufung als unzulässig. Abgesehen davon rügt die Beklagte auch keine Verletzung von Bundesrecht, weshalb die Berufung auch aus dieser Sicht nicht zu- lässig sein kann. Die Beklagte ist in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht zu schützen, zumal sie im Verfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten war; diese hätte aufgrund ihrer Ausbildung bei genügender Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung auf falschen Grundlagen beruht und somit nicht zutreffen kann (vgl. BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f. mit Hinweisen). 
Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten. 
 
 
2.-Ferner kann die Eingabe auch nicht als Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 ff. OG) bzw. als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) entgegengenommen werden; die Beklagte bringt keine in der Nichtigkeitsbeschwerde zulässigen Rügen vor; ferner legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht willkürlich angewendet haben könnte (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid (BGE 117 Ia 412 E. 1c S. 415) bzw. in einer Beanstandung der obergerichtlichen Auslegung ausländischen Rechts. 
 
3.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet freilich dem Kläger keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beklagten auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 28. Januar 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: