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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.2/2004 /kil 
 
Urteil vom 28. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Handänderungssteuer, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 
17. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1998 veräusserten C. und D.________ ihre Liegenschaft in E.________ an A. und B.________. Am 24. Februar 1999 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, zentrale Dienste der Amtsschreiberei, C. und D.________ die Veranlagung einer Handänderungssteuer mit Rechnung. A. und B.________ wurde die Verfügung nicht zugestellt. Eine Einsprache von C. und D.________ wies das Steueramt des Kantons Solothurn am 5. Oktober 2001 ab. Den in der Folge von C. und D.________ sowie A. und B.________ gemeinsam erhobenen Rekurs wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. November 2003 ab. 
 
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragen A. und B.________, der Entscheid des Steuergerichts, soweit sie betreffend, sei aufzuheben. Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführer rügen die willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Laut § 208 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG) sei bei der Handänderungssteuer der Erwerber steuerpflichtig. Verfügungen und Entscheide über die Handänderungssteuer seien dem Steuerpflichtigen zu eröffnen (§ 136 Abs. 1 in Verbindung mit § 216 Abs. 2 StG). Dieser könne gegen die Veranlagung Einsprache erheben (§ 214 StG). Diese Bestimmungen seien hier verletzt worden, weil die Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 1999 den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei, sondern einzig den Verkäufern C. und D.________. Es handle sich um eine qualifizierte Rechtsverletzung, da den Beschwerdeführern das Rechtsmittel der Einsprache entzogen worden sei und sie ihre verfassungsmässigen Rechte im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht hätten ausüben können. Die Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführer stelle zudem eine formelle Rechtsverweigerung dar. 
2. 
Ziffer 4.6 des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 24. Dezember 1998 enthält hinsichtlich der Handänderungssteuer folgende Bestimmung: 
 
"4.6 Die Kosten dieses Vertrages und eine allfällige Handänderungssteuer bezahlt die Verkaufspartei. Schuldnerin gegenüber dem Staat Solothurn für die Handänderungssteuer bleibt die Kaufspartei. Es müsste deshalb für die erwähnten Kosten und Handänderungssteuer der Kaufspartei Rechnung gestellt werden. Die Kaufspartei ermächtigt deshalb die Verkaufspartei, sie in dieser Steuerangelegenheit zu vertreten, die Rechnung mit der Veranlagung entgegenzunehmen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen." 
 
Diese Vertragsbestimmung ist klar und ermächtigt die Verkäufer zur Vertretung der Käufer im Verfahren betreffend Handänderungssteuer und zur Entgegennahme von Veranlagung und Rechnung. Wenn daher die zentralen Dienste der Amtsschreiberei der kantonalen Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung nur den Verkäufern zustellten, hielt sie sich an die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag ausdrücklich vorgesehene Regelung, wonach C. und D.________ die Veranlagung und Rechnung für die Beschwerdeführer entgegennehmen und die Handänderungssteuer bezahlen. 
Die Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 1999 nennt zwar die steuerpflichtigen Beschwerdeführer nicht, sondern nur die Verkäufer C. und D.________. Der Mangel wurde indes im Einspracheentscheid behoben. Dieser lautet ausdrücklich auf die Beschwerdeführer, vertreten durch C. und D.________, diese vertreten durch Fürsprech K. Jeker. Auch wenn die Einsprache abgewiesen und damit die Veranlagungsverfügung bestätigt wurde, kann diese neue Parteibezeichnung nicht einfach übergangen werden. Damit ist auch klar, dass gemäss Einspracheentscheid die Beschwerdeführer steuerpflichtig und C. und D.________ zu deren Vertretung befugt sind. Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren vor dem kantonalen Steuergericht sämtliche Mängel der Veranlagung und des Einspracheentscheides geltend machen, so dass ihnen aus der ursprünglich falschen Parteibezeichnung kein Nachteil erwachsen ist. 
3. 
Die Beschwerdeführer wenden ein, allein durch Vertretung werde der in der Veranlagungsverfügung nicht erwähnte Vertreter (gemeint ist wohl der Vertretene) nicht Verfügungsadressat. Diese Rüge ist unbehelflich. Im Kaufvertrag (Ziff. 4.6) haben die Beschwerdeführer die Verkäufer ausdrücklich als Vertreter bezeichnet und sie zur Entgegennahme von Veranlagung und Rechnung ermächtigt. Dort wurde auch klargestellt, dass die Käufer (Beschwerdeführer) von Gesetzes wegen steuerpflichtig sind und Steuerschuldner bleiben. Damit der Kanton Solothurn sich dennoch direkt an die Verkäufer wenden konnte, wurde die Regelung in Ziff. 4.6 des Kaufvertrages getroffen und wurden die Verkäufer ermächtigt, Veranlagung und Rechnung für die Beschwerdeführer entgegenzunehmen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn die Beschwerdeführer nun geltend machen, sie würden in der Veranlagungsverfügung nicht ausdrücklich erwähnt und sie seien nicht Adressaten der Veranlagungsverfügung, so verstösst das gegen die klare Absichtsäusserung im Vertrag und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. 
4. 
In Bezug auf die Qualifikation des fraglichen Grundstückgeschäfts und die im kantonalen Verfahren entschiedene Frage, ob ein die Handänderungssteuer begründender Tatbestand vorliege, werden keine Rügen erhoben (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haften hierfür solidarisch (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: