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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.277/2003 /leb 
 
Urteil vom 28. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Ervin Deplazes, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich, 
 
Gegenstand 
Einschätzung 1995, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der damals im Kanton Aargau wohnhafte X.________ nahm per 1. Januar 1995 im Kanton Zürich unter der Einzelfirma Y.________ Versicherungs- und Finanzberatung X.________ die Geschäftstätigkeit als Vermittler von Versicherungen und Finanzgeschäften auf. Am 13. Dezember 1995 gründete er die Y.________ Beratungen GmbH mit Sitz in Zürich. Mit Verfügung vom 11. Juli 2000, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Januar 2001, wurden seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 1995 nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 500'000.-- festgesetzt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Pflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die mit Entscheid vom 27. August 2003 abgewiesen wurde. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht bzw. an die entscheidende Behörde zurückzuweisen. 
 
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind und inwiefern dies der Fall sein soll. Das Bundesgericht untersucht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss vielmehr deutlich dartun, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. statt vieler BGE 128 I 346 E. 1.2, mit Hinweisen; zum Willkürbegriff vgl. z.B. BGE 127 I 54 E. 2b). Die vorliegende Beschwerdeschrift entspricht diesen Anforderungen nur mangelhaft, indem sie sich weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpft. Soweit sich ihr überhaupt taugliche Rügen entnehmen lassen, erweisen sich diese als offensichtlich unbegründet: 
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Beschwerdeführers, der steueramtliche Revisor habe es in seiner Auflage vom 1. Februar 1999 an der Androhung einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 87 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 (aStG) fehlen lassen, als neu und damit als unzulässig erachtet. In einer Eventualerwägung hat es sie aber auch als aktenwidrig bezeichnet, weil im betreffenden Schreiben ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen über die Verfahrenspflichten (die auf der Rückseite des Formulars abgedruckt waren) und die im Säumnisfall drohenden Nachteile hingewiesen worden war. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt auch nicht näher dar, weshalb eine Ermessenstaxation unzulässig sein soll, nachdem der Steuerkommissär vorgängig einen Einschätzungsvorschlag gemacht hatte. 
1.2 Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass der Steuerkommissär die Buchhaltung der Einzelfirma zwar als unvollständig bezeichnet, aber gleichwohl den Saldo der Erfolgsrechnung zum Ausgangspunkt von zahlreichen Aufrechnungen gemacht habe. Er legt indessen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen unzulässig sein soll, ist es doch durchaus denkbar, dass eine Buchhaltung trotz festgestellter Mängel wenigstens teilweise richtig ist und insoweit als Anhaltspunkt für die ermessensweise Schätzung herangezogen werden kann. Dass eine Steuerrekurskommission angeblich anders entschieden haben soll, lässt die Praxis des Verwaltungsgerichts noch nicht als willkürlich erscheinen. 
1.3 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Aufrechnung der Provisionen 1995 im Gesamtbetrag von Fr. 740'000.-- unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Provisionsaufwand (Unterprovisionszahlungen) von Fr. 210'000.-- führe zu einer den Erfahrungszahlen völlig widersprechenden Bruttogewinnmarge von 71 %. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auf die Erwägungen der Rekurskommission verwiesen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe. Soweit der Beschwerdeführer Aufstellungen gemacht hatte, mit denen er die durchschnittliche Höhe der eingenommenen und weitergeleiteten Provisionen dartun wollte, hielt ihm das Verwaltungsgericht das Novenverbot entgegen. Aus dem gleichen Grund hat es auch die erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht produzierten Abrechnungslisten der Krankenkassen A.________ und B.________ nicht berücksichtigt. - Auch in diesem Zusammenhang ist Willkür nicht erkennbar. In der Tat liess die Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Rekurskommission vermissen. Auch vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer übrigens nicht dar, inwiefern jene Begründung unhaltbar sein soll. Was das Novenverbot anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf ein publiziertes Präjudiz dargelegt, dass und weshalb auch unter der Herrschaft des neuen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden können. Daraus hat es abgeleitet, dass der dem Steuerpflichtigen gemäss § 90 Abs. 3 aStG obliegende Nachweis der Unrichtigkeit einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr erbracht werden könne, dass vor Verwaltungsgericht vielmehr nur geltend gemacht werden könne, die Vorinstanzen hätten die Erbringung oder den gehörigen Antritt des Unrichtigkeitsnachweises rechtsverletzend verneint. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, diesen - einleuchtenden - Ausführungen seinen eigenen Standpunkt entgegenzuhalten, was zum Nachweis der Willkür nicht ausreicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht sich nicht näher mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers befasste. 
 
2. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: