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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 218/03 
 
Urteil vom 28. Januar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 1960, vertreten durch die Pro Infirmis, route des Arsenaux 9, 1705 Fribourg 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 14. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene A.________ bezog nach Aufhebung der ihm bis 30. November 2000 ausgerichteten ganzen Invalidenrente seit November 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums des Greyerzbezirks (RAV) vom 28. Juni 2002 nahm er ab 1. Juli bis 30. September 2002 in Düdingen an einem Beschäftigungsprogramm teil. Diese Massnahme wurde mit Verfügung des RAV vom 3. Oktober 2002 bis 20. Dezember 2002 verlängert. 
Gemäss Abrechnung vom 28. November 2002 der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI standen A.________ für den Monat November 2002 12 Taggelder zu. Mit Abrechnung vom 17. Dezember 2002 eröffnete die Arbeitslosenkasse dem Versicherten, dass er für den Monat Dezember 2002 keine Arbeitslosenentschädigung mehr beanspruchen könne. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher A.________ die Zusprechung von Taggeldern bis 20. Dezember 2002 beantragte, wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. Januar 2003 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte am 18. November 2002 die Höchstzahl von 260 Taggeldern erreicht habe. 
B. 
In Gutheissung der von A.________ eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Arbeitslosenkasse an, dem Versicherten für die Zeit vom 19. November bis 20. Dezember 2002 Taggelder auszurichten, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Es hielt dafür, dass A.________ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die fragliche Periode Arbeitslosenentschädigung beanspruchen könne, weil er aus der Bezügerabrechnung für den Monat Oktober 2002 habe schliessen dürfen, dass seine Bezugsberechtigung erst am 24. Januar 2003 erschöpft sein werde (Entscheid vom 14. August 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
A.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Bezüger einer Invalidenrente wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war und deswegen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, einschliesslich derjenigen, die während der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm ausgerichtet wurden, hatte (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 4 AVIG in der vorliegend massgebenden, vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung). Ebenso steht ausser Frage, dass seine Taggeldbezugsberechtigung am 18. November 2002 erschöpft war. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Versicherte sich mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen und aus diesem Grund bis 20. Dezember 2002 Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. 
2. 
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz bejahte den Anspruch des Beschwerdegegners auf Taggelder für den Zeitraum vom 19. November bis 20. Dezember 2002 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie zur Auffassung gelangte, die am 1. November 2002 erstellte Bezügerabrechnung für den Monat Oktober 2002 sei einer Auskunft der zuständigen Arbeitslosenkasse gleichzusetzen. Der Versicherte habe daraus schliessen können, dass er spätestens am 24. Januar 2003 das letzte Taggeld bezogen haben werde. Anderslautende Angaben habe ihm gegenüber niemand gemacht, weshalb er sich darauf habe verlassen dürfen, mindestens bis zum Ende des Beschäftigungsprogramms Anspruch auf Taggelder zu haben. 
3.2 Entgegen den Ausführungen des Versicherten in der Beschwerde an die Vorinstanz kann den Verfügungen des RAV vom 28. Juni und 3. Oktober 2002 betreffend die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm keine Zusicherung entnommen werden, wonach er während der Dauer der vorübergehenden Beschäftigung Anspruch auf Taggelder habe. Angeführt waren lediglich die Reise- und Verpflegungskosten. 
Die Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 1. November 2002, aus welcher der Beschwerdegegner laut Vorinstanz nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zum Ende des Beschäftigungsprogramms habe ableiten können, enthält nebst der eigentlichen Abrechnung für die Kontrollperiode Oktober 2002 folgende Angaben: 
Délai-cadre 13.11.01 - 12.11.03 Droit maximum 260 Etat des compteurs au 24.01.03 
- Indemnités journalières perçues 260.0 
- Jours maladie perçus 16.0 
- Solde des jours sans contrôle à prendre jusqu'au 12.11.03 16.0 
Ob es sich bei dieser Bezügerabrechnung um eine nachträglich angefertigte Kopie der ursprünglichen Abrechnung vom 1. November 2002 handelt, die "systembedingt und aus beweisrechtlicher Sicht unbefriedigend" den "aktuellen Zählerstand per Datum des Erstellens der Abrechnungskopie" anzeigt, wie die Arbeitlosenkasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Beilage eines Mails eines Mitarbeiters des seco vom 3. September 2003 geltend macht, braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Denn die Abrechnung (oder Abrechnungskopie) vom 1. November 2002 enthält keine Auskunft oder gar Zusicherung des Inhalts, dass der Beschwerdegegner mindestens bis 20. Dezember 2002 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Namentlich führt die Abrechung kein Restguthaben an Taggeldern an, was im Übrigen auch für die anderen in den Akten liegenden Bezügerabrechnungen für November 2002 und diejenige für den Monat Dezember 2002 gilt, welche Anlass für die Einsprache des Versicherten bildete. Gerade auf ein solches, in Tat und Wahrheit nicht bestehendes Taggeldguthaben müssten sich jedoch unrichtige Angaben in einer Abrechnung beziehen, damit sie unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Versicherten gebieten würden, wenn die übrigen, rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Die für sich allein betrachtet unverständliche Angabe des "Zählerstandes" mit einem für die in Frage stehende Abrechnung für Oktober 2002 irrelevanten Datum vermag jedenfalls entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine Vertrauensgrundlage zu schaffen, auf die sich der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben mit Erfolg zu berufen vermöchte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 14. August 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 28. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: