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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_822/2009 
 
Urteil vom 28. Januar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller, 
 
gegen 
 
Grundbuchamt A.________, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung. 
 
Gegenstand 
Abgaben- und Gebührenrechnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 21. Oktober 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde von X.________ und Y.________ gegen einen Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau betreffend eine Grundbuchabgabeverfügung des Grundbuchamtes A.________ teilweise gut. Es hob den Entscheid des Departements auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück (Dispositiv Ziffer 1). Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'052.-- auferlegte es zur Hälfte X.________ und Y.________, der Rest wurde auf die Staatskasse genommen (Dispositiv Ziffer 2); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv Ziffer 3). 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (allenfalls subsidiärer Verfassungsbeschwerde) vom 10. Dezember 2009 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, Dispositiv Ziffern 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben und die Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts und ihre richterlich zu genehmigenden Parteikosten im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau zu verlegen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG zulässig. Art. 92 BGG betrifft Vor- bzw. Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und Ausstandsbegehren. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent-scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Art. 93 Abs. 2 BGG schliesst die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen aus. Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 93 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
2.2 
2.2.1 Das Urteil des Verwaltungsgericht ist ein Rückweisungsentscheid. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen. Ihre Beschwerde richtet sich indessen bloss gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung des verwaltungsgerichtlichen Urteils; diesbezüglich erachten sie das angefochtene Urteil als abschliessend; der entsprechende Teilbereich des Urteils könne im folgenden zweiten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr angefochten werden; er müsse daher in Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG jetzt angefochten werden können; die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG seien erfüllt. 
2.2.2 Nach ständiger Praxis ist auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid zu betrachten, den die Partei, wenn sie damit nicht einverstanden ist, noch zusammen mit dem Endentscheid wirksam anfechten kann und der regelmässig nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache im zweiten Umgang mit einem für die Partei günstigen Entscheid enden sollte und sie diesbezüglich mangels Beschwer keine Rechtsmittel mehr zu ergreifen brauchte; sie wird bei einer solchen Ausgangslage, ohne den Instanzenzug ausschöpfen zu müssen, die Eröffnung des für sie günstigen Endentscheids als fristauslösendes Ereignis für die Anfechtung der Kostenregelung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 betrachten und unmittelbar ans Bundesgericht gelangen können (BGE 135 III 329; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.; ferner Urteile 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.3 - 2.7 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4). 
 
Die Beschwerdeführer, die von dieser Rechtsprechung offenbar nicht Kenntnis genommen haben, bringen nichts vor, was im vorliegenden Fall für eine andere Betrachtungsweise sprechen könnte; diesbezüglich besondere Umstände sind auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 93 BGG zur Anfechtung von Dispositiv Ziffern 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Oktober 2009 sind klarerweise nicht erfüllt. 
 
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen, welche sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (je Fr. 600.--) unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Januar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller