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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_76/2010 
 
Urteil vom 28. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler, 
 
Betreibungsamt Z.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Zwangsversteigerung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (Präsident der II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. Januar 2010 des Präsidenten der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, der ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung in einem Rekursverfahren nach Art. 18 SchKG gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend eine Zwangsversteigerung abgewiesen hat, 
in das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG), 
 
in Erwägung, 
dass der Kammerpräsident erwog, der Rekurs erweise sich (auf Grund einer Durchsicht des angefochtenen Entscheids und mangels einer auch nur summarischen Begründung des innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zu begründenden Rekurses) als aussichtslos, weshalb die aufschiebende Wirkung zu verweigern sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kammerpräsidenten eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 22. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll, zumal nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (Art. 98 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich (Präsident der II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann