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Ecriture d'origine
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_67/2013 
 
Urteil vom 28. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt-Stag. Ali Baris Kökden, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Rendita Freizügigkeitsstiftung, Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2013. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Entscheid vom 23. Januar 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren BV.2011.00006 die Klage der L.________, Witwe des am 24. Juni 2010 verstorbenen J.________, auf Zahlung von Fr. 319'403.80 (zweite Hälfte des Freizügigkeitsguthabens des Verstorbenen) durch die Rendita Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: Rendita) ab. Die von der Witwe hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut, indem es den kantonalen Gerichtsentscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urteil vom 8. Oktober 2012, 9C_238/2012). 
 
B. 
Am 20. November 2012 reichte L.________ eine als "Leistungsklage und Anforderung von Beibringungen" betitelte Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, welche das Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 319'403.80 durch die Rendita erneuerte (Verfahren BV.2012.00098). In der Folge vereinigte das kantonale Gericht die Verfahren BV.2012.00098 (Klage vom 20. November 2012) und BV.2012.00105 (Rückweisungsverfahren, bestehend aus den unter dieser Nummer neu angelegten Akten des Prozesses BV.2011.00006, ergänzt um das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2012), wodurch es den Prozess BV.2012.00105 als erledigt abschrieb (Verfügung vom 11. Januar 2013, Dispositiv-Ziff. 1). In der gleichen Verfügung setzte das Gericht der Klägerin Frist zur Abgabe einer Erklärung, welcher Rechtsanwalt sie jetzt vertrete, dies unter Einreichung aktueller Vollmachten; bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass alle bisher eingereichten Vollmachten erloschen seien (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner lud es die erste geschiedene Ehefrau, F.________, zum Prozess bei (Dispositiv-Ziff. 3). Es setzte der Beigeladenen eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung, um zum vorliegenden Prozess Stellung zu nehmen sowie allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen (Dispositiv-Ziff. 4). In Dispositiv-Ziff. 5 wies das Gericht F.________ darauf hin, dass die übrigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können (Verfügung vom 11. Januar 2013, ergangen im fortgeführten Verfahren BV.2012.00098). 
 
C. 
L.________ lässt "Rekurs" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen mit dem Rechtsbegehren: 
"1. Der Rekurs sei angenommen. 
2. Punkt 5E, Seite 3, der Verfügung sei annulliert. 
3. Die Verfügung vom 11. Januar 2013 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei abgeändert gemäss den Schlussfolgerungen. 
4. Das kantonale Gericht sei aufgefordert, sofort dem Antrag der Dokumente Beibringungen der Klägerin, Beilage Nr. 7, Folge zu leisten. 
5. Durch Superprovisorische Massnahmen: 
F.________ Zugriff zu den Prozessakten sei aufgeschoben bis das Recht bekannt ist. 
6. Die totale Dispenz der Vorauszahlung der Gerichtskosten sei der Klägerin gewährt." 
Innert Frist werden diese Anträge wie folgt berichtigt: 
"1. Der Rekurs sei angenommen. 
2. Punkt 5-E, Seite 3, der Verfügung sei annuliert. 
3. Die Stellungnahme von F.________ sei begrenzt, um ihr nur die folgenden unter 3.1 und 3.2 erwähnten Informationen und Dokumenten zu verlangen, und die Verfügung vom 11. Januar 2013 sei somit abgeändert in ihren Punkten 3 und 4, Seite 3, wie folgt: 
 
3.1 F.________ auffordern innerhalb 20 Tagen alle Nachweise herbeizubringen, die ihre Vorgehensweise nachweisen, die sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und AHV-Kasse betreffend ihr Anrecht auf Witwenrente unternommen hat, um ihren Vorsorgeschaden zu vermindern. 
 
3.2 F.________ eine Frist von 20 Tagen gewähren, um sofort nach Erhalt der Verfügung bei der Vorinstanz von jeder der folgenden Einrichtungen einen offiziellen Entscheid betreffend ihrer Witwenrenten Beträge, auf welche sie Anrecht hat, hervorzubringen: 
- a.Fondation Institution Supplétive LPP, 
- b. Caisse de Compensation Employeurs Bâle, Nr. 40, 
 
3.3 F.________ informieren, dass falls sie ihrer Ausführung unter 3.1 und 3.2 nicht spontan nachkommen sollte, ihr Anspruch auf irgendwelchen Schaden nicht in Erwägung gezogen wird. 
4. Die totale Dispenz der Vorauszahlung der Gerichtskosten sei der Klägerin gewährt. 
5. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei aufgefordert, sofort dem Antrag der Dokumente Beibringungen der Klägerin vom 20. November 2012, Beilage Nr. 7, Folge zu leisten. 
6. Durch Superprovisorische Massnahmen: 
F.________ Zugriff zu den Prozessakten sei aufgeschoben bis das Recht, verlangt mit Rechtsbegehren und Schlussfolgerungen des Rekurses der Klägerin, bekannt ist." 
 
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2013 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ob die in dieser Bestimmung verlangten Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann mit Blick auf das nachfolgend Gesagte offen bleiben. 
 
1.2 Antrag Ziff. 4 bzw. Ziff. 3 in der berichtigten Version liegen ausserhalb der Anfechtungsgegenstände gemäss Verfügung vom 11. Januar 2013 und sind daher unzulässig. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt es als Verletzung von Bundesrecht, dass das kantonale Gericht F.________ zum Verfahren beigeladen und sie auf das Recht zur Einsicht in die übrigen Prozessakten (am Sitz des Gerichts) hingewiesen hat. Die Beiladung hätte nur beschränkt auf die Themen Überversicherung und Versorgerschaden erfolgen dürfen; eine globale Beiladung ohne Begrenzung auf diese Fragen, mit vollem Zugriff auf alle Akten, sei unzulässig. Dadurch werde das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2012 missachtet. Die Einräumung des Akteneinsichtsrechts an die Beigeladene verursache der Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen Schaden, da die Prozessakten sehr vertrauliche Dokumente und Informationen enthielten; die Vorinstanz habe es, entgegen dem bundesgerichtlichen Entscheid, unterlassen, F.________ aufzufordern, die Verfügungen und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG betreffend der von ihr bezogenen Witwenrenten beizubringen. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das kantonale Gericht in Dispositiv-Ziff. 4 in fine seiner Verfügung die Beigeladene aufgefordert hat, "allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen". Dies steht im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Oktober 2012, worin die Vorinstanz beauftragt wurde, die Frage der Überentschädigung bzw. des Versorgerschadens seitens F.________ abzuklären. Dass das kantonale Gericht der Beigeladenen nicht beschränkt auf diese beiden Fragen das Akteneinsichtsrecht eingeräumt hat, verletzt Bundesrecht nicht; denn die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise substanziiert dar, warum wegen wesentlicher Privatinteressen ihrerseits das Einsichtsrecht der Beigeladenen beschränkt werden sollte (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG, welcher einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht; BGE 115 V 297 E. 2d S. 301). Dass der Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht - der überdies von der Vorinstanz verfassungskonform vollzogen werden kann - kantonalem Recht widerspräche, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
An den Rügen bezüglich der vorinstanzlichen Verfahrensvereinigung und -abschreibung hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse, nachdem sie selber durch die unaufgeforderte Einreichung der Klage vom 20. November 2012 - welche im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2012 übrigens gar nicht erforderlich war - ein weiteres Verfahren anhängig machte. Auf Grund der gesamten Verfahrenslage besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass immer noch das iniziale Klagebegehren auf Auszahlung der zweiten Hälfte des Freizügigkeitskapitals den Streitgegenstand bildet, wobei sich das Prozessthema nunmehr darauf beschränkt, ob die Beigeladene einen Versorgerschaden erleidet bzw. überversichert ist, was die Vorinstanz im Anschluss an das Rückweisungsurteil noch abzuklären und worauf sie, je nach Ergebnis, über das Klagebegehren neu zu entscheiden hat. 
 
4. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache werden die weiteren Anträge in der Beschwerde, namentlich jener um Erlass einer superprovisorischen Verfügung, gegenstandslos. 
 
5. 
In Anbetracht der speziellen Verfahrenslage wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Januar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer