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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_41/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und Dr. Oliver Kaufmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen 
Nadja Jaisli Kull und Dr. Anne Florence Bock und 
Rechtsanwalt Dr. Mani Reinert, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) im Nachgang der Kündigung des Servicevertrags vom 1. Januar 2005 durch die Beschwerdegegnerin darüber stritten, inwiefern und inwieweit diese verpflichtet sei, aus kartellrechtlichen Gründen auch nach Juli 2014 geschäftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin einzugehen bzw. diese fortzusetzen; 
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 28. Juli 2014 verschiedene Massnahmebegehren stellte, die sie im Verfahrensverlauf anpasste; 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 17. Dezember 2014 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Januar 2015 beantragte, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2014 aufzuheben; 
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2015 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird und auch aus der Beschwerdebegründung nicht klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236); 
dass in der Beschwerdeschrift auch in keiner Weise dargetan wird, inwiefern das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.2 S. 490); 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann