Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_39/2022
Urteil vom 28. Januar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrassee 62, 4058 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schulderanweisung, Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2021 (ZB.2021.37).
Sachverhalt:
A.
Mit genehmigter Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 verpflichtete sich der rubrizierte Beschwerdeführer, für seine Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. In der Folge bevorschusste das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel Stadt die Unterhaltsbeiträge.
B.
Mit Gesuch vom 25. Mai 2021 verlangte das Amt für Sozialbeiträge, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei anzuweisen, von dessen Lohn monatlich Fr. 250.-- zzgl. Kinderzulagen zugunsten der Mutter an das Amt zu überweisen. Mit Entscheid vom 5. Juli 2021 verfügte das Zivilgericht Basel-Stadt eine entsprechende Schuldneranweisung.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Berufung verfügte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. November 2021 einzig für den monatlichen Betrag von Fr. 250.-- (d.h. ohne Kinderzulagen) eine Schuldneranweisung.
C.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhob der Vater beim Bundesgericht am 17. Januar 2022 eine Beschwerde mit Kurzbegründung und stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung einer detailliert begründeten Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2021 zugestellt und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und der Tatsache, dass der letzte Tag somit auf Samstag 15. Januar 2021 fiel und sich auf Montag 17. Januar 2021 verlängerte (Art. 45 Abs. 1 BGG), mit der an diesem Tag erfolgten Eingabe gewahrt.
2.
Insofern stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Frist wiederherzustellen ist, da kein Anspruch auf eine ungeschmälerte Beschwerdefrist besteht und eine Fristwiederherstellung von vornherein nicht in Frage kommt, wenn eine genügende "Restfrist" verblieb (Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass er bis zum 16. Januar 2021 "ausser Gefecht" und ihm deshalb die Ausarbeitung einer ausführlichen Beschwerde nicht möglich gewesen sei. Die Frage kann offen bleiben, weil das behauptete Hindernis ungenügend belegt ist und das Gesuch bereits daran scheitert:
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn nachgewiesen wird, dass die Partei oder deren Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Krankheit kann einen typischen Hinderungsgrund darstellen. Die Erkrankung muss aber derart sein, dass es dem Rechtsuchenden unmöglich war, selber innert Frist zu handeln oder wenigstens einen Rechtsanwalt mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.2), wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (Urteile 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2).
Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 3. Januar 2022 an Corona erkrankt und darauf zwei Wochen völlig "ausser Gefecht" gewesen sei. Als Beleg reicht er die Isolationsanordnung des kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft vom 11. Januar 2022 ein, wonach er positiv auf Covid-19 getestet worden sei und sich in Isolation begeben müsse, wobei die Isolationsdauer vom 4. bis zum 13. Januar 2022 dauere.
Die Erkrankung an Covid-19 sagt bekanntermassen nichts über die Schwere der Beeinträchtigung und den Verlauf aus; die Folgen können von gänzlicher Symptomfreiheit bis zu sehr schweren Krankheitsverläufen reichen. Die Isolationsanordnung belegt deshalb nur die Infektion, macht aber keine Aussage zum konkreten Gesundheitszustand und ist deshalb als Beweis, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich unmöglich gewesen wäre, eine Beschwerde auszuarbeiten oder wenigstens einen Rechtsanwalt zu instruieren, untauglich. Ebenso wenig behauptet der Beschwerdeführer, nach Ablauf der Isolationsdauer nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Arzt aufzusuchen, um sich ein zweckdienliches Arztzeugnis zu beschaffen. Die abstrakte Behauptung, bis zum 16. Januar 2022 "ausser Gefecht" gewesen zu sein, ist mithin nicht ansatzweise belegt und das Fristwiederherstellungsgesuch deshalb abzuweisen.
3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutheissung der Überweisung von monatlich Fr. 250.-- nicht etwa "zu Handen", sondern "zu Gunsten" der Mutter sei ein Akt reiner Willkür und sei weder vom Gesetz noch durch Vereinbarung vorgesehen. Das Appellationsgericht scheine sich irrtümlich gedanklich bei Art. 271 ZPO zu befinden, während die Sicherstellung für nachehelichen Unterhalt in Art. 132 ZGB geregelt sei. Eine Vereinbarung, dass er die Mutter unterstütze, sei nie getroffen worden, und sie seien als Eltern auch nie verheiratet gewesen; das Appellationsgericht nehme klar eine Vermögensumteilung vor, indem das dem Kind zustehende Geld willkürlich zu Geld der Mutter umfunktioniert werde.
Bevorschusst das Gemeinwesen die von einem Elternteil geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge, gehen die entsprechenden Ansprüche auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB) und diesem steht dann auch die Möglichkeit offen, im Rahmen der erfolgten Subrogation eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen (BGE 137 III 197 E. 3; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.6). Eine Rechtsverletzung durch die entsprechende gerichtliche Anordnung ist vor diesem Hintergrund weder dargetan noch ersichtlich. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer beanstandeten Formulierung des Dispositives, wonach die Drittschuldnerin angewiesen wurde, den Betrag von Fr. 250.-- "jeweils direkt an das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, [Adresse und Konto], zugunsten von Frau [Name der Mutter] zu überweisen". Dass im Dispositiv die Mutter gewissermassen als "Endbegünstigte" erwähnt wird, mag auf der Überlegung beruhen, dass die Unterhaltsbeiträge zwar grundsätzlich dem Kind zustehen, aber während dessen Minderjährigkeit an die Obhutsinhaberin zu erbringen sind (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Indes ist vorliegend der gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende Anspruch auf die einzelnen Unterhaltsbeiträge durch Subrogation auf das bevorschussende Gemeinwesen übergegangen, so es bei der Schuldneranweisung sein Bewenden damit hätte haben können, dass der Betrag von Fr. 250.-- jeweils an das bevorschussende Amt zu überweisen sei. Indes ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer durch den (zugegebenermassen etwas missverständlichen) Zusatz, wonach die Beträge zugunsten der Mutter zu verwenden seien - damit soll wohl zum Ausdruck kommen, dass die Bevorschussung im Sinn einer Erfüllungsleistung jeweils an die Mutter erfolgt - beschwert sein könnte. Für ihn ist einzig von Belang, ob eine Schuldneranweisung zugunsten des bevorschussenden Gemeinwesens angeordnet werden durfte oder nicht.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli