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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_621/2021  
 
 
Verfügung vom 28. Januar 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Jegher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, 
Eigerplatz 2, 3007 Bern, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegner, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clemens Kühne, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Klein und/oder Isabella Gasser Szoltysek, 
4. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, 
5. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter, 
6. G.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Buob, 
7. H.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch das Konkursamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2021 (VV.2017.353). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. November 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2021, 
in die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 19. Januar 2022 und in den gemeinsamen Antrag der Parteien vom 27. Januar 2022, das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Parteien sich mit Vereinbarung vom 19. Januar 2022 über die letztinstanzlich noch streitigen Belange vollständig verglichen haben, 
dass das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist, 
dass es sich rechtfertigt, in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, 
dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet haben, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, der G.________ AG, der H.________ AG in Liquidation, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold