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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_812/2024  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung, Rückzug der Berufung (Rückzugsfiktion); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. September 2024 (SB220526-O/U/ad). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Rechtsanwältin B.________ reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2024 ein. Der Beschwerde lag keine Vollmacht von A.________ bei. Rechtsanwältin B.________ verwies stattdessen auf ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin gemäss Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 16. Juli 2018. 
 
2.  
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht wies Rechtsanwältin B.________ am 11. Oktober 2024 ausdrücklich darauf hin, dass die Einsetzung als amtliche Verteidigerin im kantonalen Verfahren rechtsprechungsgemäss keine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht beinhalte. Es setzte ihr Frist an bis zum 25. Oktober 2024, um eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Die Frist wurde erstmals bis zum 14. November 2024, sodann bis zum 16. Dezember 2024 und - unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG - bis zum 17. Januar 2025 erstreckt. 
 
4.  
Rechtsanwältin B.________ teilte am 17. Januar 2025 mit, es sei ihr auch in der Zwischenzeit nicht gelungen, eine Vollmacht erhältlich zu machen. 
 
5.  
Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich androhungsgemäss nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Eine Entschädigung für die Aufwände der Rechtsanwältin fällt ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill