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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 59/06 
 
Urteil vom 28. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, nebenamtlicher Richter Maeschi, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
J.________, 1958, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 30. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
J.________, geboren 1958, war vom 1. Oktober 1992 bis 31. Mai 1994 in der Firma A.________ AG angestellt. Am 15. August 1994 trat sie als Aushilfsmitarbeiterin in die Firma C.________ GmbH ein. Das zunächst befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 15. November 1994 in ein unbefristetes überführt; dadurch war J.________ ab 1. November 1994 bei der Providentia Sammelstiftung BVG (nachfolgend: Sammelstiftung BVG) berufsvorsorgeversichert. Auf den 31. Mai 1997 wurde ihr die Stelle gekündigt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr mit Verfügung vom 11. August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine IV-Viertelsrente zu, wobei der Anspruchsbeginn wegen verspäteter Anmeldung statt auf den 1. Juni 1995 auf den 1. Dezember 1996 festgelegt wurde. Am 4. März 2005 lehnte die Providentia, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, für die bei ihr rückversicherte (seit 1. Januar 2004 unter dem Namen "PKG Sammelstiftung BVG" auftretende) Sammelstiftung BVG die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab, da die relevante Arbeitsunfähigkeit am 10. Juni 1994, und damit bereits vor Aufnahme in die Sammelstiftung, eingetreten sei. 
B. 
Die gegen die Sammelstiftung BVG beziehungsweise - nach deren Aufhebung mit Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 17. Januar 2006 - die Rechtsnachfolgerin PKG Pensionskasse erhobene Klage auf Ausrichtung der BVG-Leistungen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 30. März 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.________, die PKG Pensionskasse sei zu verpflichten, die versicherten Leistungen (inklusive Prämienbefreiung und 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit) zu gewähren. 
Die PKG Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 BVG; Art. 8 Abs. 3 Reglement Providentia Sammelstiftung BVG vom 1. Februar 1994) und die dazu ergangene Rechtsprechung, so über die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 129 V 73, 126 V 308 E. 1, 120 V 106, 118 V 35) und über das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 f. E. 2c.aa und bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist der Zeitpunkt, in welchem eine für die bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Konkret stellt sich die Frage, ob dies während der Anstellungsdauer bei der C.________ GmbH vom 15. August 1994 bis 31. Mai 1997 - und damit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Sammelstiftung BVG - oder bereits vor diesem Zeitpunkt der Fall war. 
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 1993 an belastungsabhängigen Lumbalgien leidet und deshalb seit März 1993 in ärztlicher Behandlung stand (IV-Arztbericht Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 19. Januar 1998). Schon während der früheren Tätigkeit bei der A.________ AG wies sie häufige krankheitsbedingte Absenzen auf. Nach den Angaben im Fragebogen der Invalidenversicherung für den Arbeitgeber vom 31. März 1999 war sie im Jahr vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (1. März 1993 bis 13. März 1994) während rund fünfeinhalb Monaten zu 100 % und ungefähr einen Monat zu 50 % arbeitsunfähig. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der A.________ AG erfolgte nach den Angaben des Arbeitgebers (Fragebogen vom 31. März 1999), des IV-Berufsberaters (Feststellung vom 14. Mai 1999) und der Beschwerdeführerin selbst (Bericht MEDAS vom 17. Juni 1998) aus gesundheitlichen Gründen. Es bestand somit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit, welche für den Leistungsanspruch als relevant zu betrachten ist (vgl. SZS 2003 S. 434, B 7/01, und 521, B 49/00, und die im vorinstanzlichen Entscheid, E. 3, erwähnte Rechtsprechung). 
3.2 Der sachliche Zusammenhang zwischen der vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität ist zu bejahen. Daran ändert nichts, dass im Fragebogen des Arbeitgebers vom 31. März 1999 von Hüftproblemen die Rede ist, handelt es sich doch offensichtlich um Beschwerden im Rahmen der in den Arztberichten erwähnten Lumbalgien mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Zu bejahen ist auch der zeitliche Zusammenhang, weil die Beschwerdeführerin in der Folge unbestrittenermassen nie mehr voll arbeitsfähig war (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c.aa und bb, 118 V 158 E. 4e). 
4. 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dass die Invalidenversicherung bei der Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Dezember 1996 gemäss Verfügung vom 11. August 1999 von einer für den Rentenanspruch relevanten Arbeitsunfähigkeit ab 10. Juni 1994 ausging, ist schon deshalb nicht entscheidend, weil die Rente wegen verspäteter Anmeldung lediglich ab 1. Dezember 1996 auszurichten war (Art. 48 Abs. 2 IVG), weshalb dem effektiven Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht entscheidende Bedeutung zukam. Mit der Feststellung, eine für den Rentenanspruch relevante Arbeitsunfähigkeit habe ab dem Zeitpunkt der gesundheitlich bedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ AG (10. Juni 1994) bestanden, hat die IV-Stelle eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der vorausgegangenen Zeit nicht verneint. Der Beginn der für den Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher selbstständig festzusetzen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Beschwerdegegnerin auch für eine allfällige Verschlimmerung des Gesundheitsschadens während der Versicherungsdauer der Beschwerdeführerin bei der Sammelstiftung BVG nicht einzustehen (BGE 130 V 270 E. 4.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: