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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_146/2013 
 
Urteil vom 28. Februar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarerklärung und definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts A.________ betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 52'553.70 (nebst Zins) sowie für Fr. 9'030.58 (aufgelaufene Verzugszinsen) abwies, 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Bezirksgericht erwogen hatte, die Forderung beruhe auf rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheiden des Amtsgerichts B.________ und des Landgerichts C.________, die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht belegt und wäre in Anbetracht der deutschen Vollstreckbarkeitsbescheinigung unbehelflich, die deutschen Entscheide seien auf Grund des LugÜ auch in der Schweiz vollstreckbar und als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu qualifizieren, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, eine materielle Überprüfung der deutschen Entscheide dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht vornehmen, schliesslich könne dem Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, 
dass das Obergericht erwog, es könne auf die zutreffenden bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden, insbesondere dürfe im Rechtsöffnungsverfahren keine materielle Überprüfung der deutschen Entscheide stattfinden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen gehe der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, ebenso wenig berufe er sich auf Tilgung oder Stundung, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erweise sich als richtig und die Beschwerde sei abzuweisen, deren Aussichtslosigkeit schliesse die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass es insbesondere nicht genügt, sich auf eine "Dienstaufsichtsbeschwerde in Deutschland bzw. beim EUGH" zu berufen, die deutschen Gerichtsverfahren und Urteile (namentlich die Verweigerung der Prozesskostenhilfe) zu beanstanden, der geschiedenen Ehefrau die Zurückbehaltung bzw. Vernichtung von Unterlagen vorzuwerfen und eine unangekündigte Hausdurchsuchung bei dieser zu beantragen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Februar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann